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 Aufenthaltstitel

Ausländische Staatsangehörige bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Aufenthaltstitels. Für die Erteilung der Aufenthaltstitel vor Einreise in das Bundesgebiet sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Konsulate) zuständig. Nach der Einreise werden die Aufenthaltstitel von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt.
Nach dem Aufenthaltsgesetz unterscheidet man folgende Aufenthaltstitel:

  • Visum (wird von den deutschen Auslandsvertretungen zwecks Einreise erteilt)
  • Aufenthaltserlaubnis (befristetes Aufenthaltsrecht)
  • Blaue Karte EU (Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Beschäftigte)
  •  Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht)
  •  Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (unbefristetes Aufenthaltsrecht mit der Möglichkeit der einfacheren Übersiedlung in einen anderen EG-Mitgliedstaat)

Rechtsgrundlagen

Die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel basieren auf verschiedenen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz -AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 und der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

Voraussetzungen

Neben den speziellen Erteilungsvoraussetzungen der einzelnen Aufenthaltserlaubnisse bedarf es der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid und dergl.)
  • Aktuelles Passbild, das den so genannten Mustertafeln entspricht
  • Schulbescheinigung (nur wenn der Antragsteller die Schule besucht)
  • Mietbescheinigung
  • Heiratsurkunde (nur bei Erstantrag nach Eheschließung)

Weitere Unterlagen können im Einzelfall gefordert werden.

Kosten

Die Gebühren sind geregelt in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Hinweise und Besonderheiten

Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen oder Sie haben eine Einladung erhalten. 
Für die Terminvereinbarung ist die Onlinedienstleistung „Terminbuchung“ zu nutzen.  
Antragsformulare können unter der bei der zu den Kontaktpersonen genannten E-Mail angefordert werden.

Weitere Informationen

Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.

Anfragen zu Fiktionsbescheinigungen.

Siehe auch

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Zuständige Einrichtung

Allgemeines Aufenthaltsrecht
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Chirpac:
Tel: +49 2452 13-3247
Herr Hartmann:
Tel: +49 2452 13-3268
Frau Königs:
Tel: +49 2452 13-3281
Frau Lemmen:
Tel: +49 2452 13-3266
Frau Palenga:
Tel: +49 2452 13-3255
Frau Ritterbex:
Tel: +49 2452 13-3256
Aufenthaltstitel

Ausländische Staatsangehörige bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Aufenthaltstitels. Für die Erteilung der Aufenthaltstitel vor Einreise in das Bundesgebiet sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Konsulate) zuständig. Nach der Einreise werden die Aufenthaltstitel von der örtlichen Ausländerbehörde erteilt.
Nach dem Aufenthaltsgesetz unterscheidet man folgende Aufenthaltstitel:

  • Visum (wird von den deutschen Auslandsvertretungen zwecks Einreise erteilt)
  • Aufenthaltserlaubnis (befristetes Aufenthaltsrecht)
  • Blaue Karte EU (Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Beschäftigte)
  •  Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht)
  •  Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (unbefristetes Aufenthaltsrecht mit der Möglichkeit der einfacheren Übersiedlung in einen anderen EG-Mitgliedstaat)

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (Verdienstbescheinigung, Arbeitslosengeldbescheid, Rentenbescheid und dergl.)
  • Aktuelles Passbild, das den so genannten Mustertafeln entspricht
  • Schulbescheinigung (nur wenn der Antragsteller die Schule besucht)
  • Mietbescheinigung
  • Heiratsurkunde (nur bei Erstantrag nach Eheschließung)

Weitere Unterlagen können im Einzelfall gefordert werden.

Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.

Anfragen zu Fiktionsbescheinigungen.

Die Gebühren sind geregelt in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

vorläufige Aufenthaltserlaubnis, Einladung, Duldung, Aufenthaltsbeendigung, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Auffenthalt, Familienzusammenführung, Ausländerbehörde, Reiseausweise für Ausländer, Einreisesperre, Sprachkurs für Ausländer, Ausländeramt, Integrationskurse für Ausländer, freiwillige Ausreise, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, vorläufige Aufenthaltsbescheinigung, Ausländerabteilung, Befristete Aufenthaltserlaubnis, Ausreisepflicht, Fiktionsbescheinigungen, Ledigkeitsbescheinigung, Durchsetzung der Ausreisepflicht, Fiktionsbescheinigung, Aufenthaltsbefugnis, Abschiebung, vorläufige Aufenthaltserlaubnis, Einladung, Duldung, Aufenthaltsbeendigung, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Auffenthalt, Familienzusammenführung, Ausländerbehörde, Reiseausweise für Ausländer, Einreisesperre, Sprachkurs für Ausländer, Ausländeramt, Integrationskurse für Ausländer, freiwillige Ausreise, Terminbuchung,Flüchtlinge, Reiseausweise,Staatenlose, vorläufige Aufenthaltsbescheinigung, Terminbuchung https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14301/show
Allgemeines Aufenthaltsrecht
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Frau

Chirpac

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Herr

Hartmann

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E09

+49 2452 13-3255

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Ritterbex

E09a

+49 2452 13-3256