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Reitkennzeichen
Gesetzliche Regelung zur Kennzeichnung von Pferden
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen (§ 62 (1) Landesnaturschutzgesetz).
Wer in der freien Landschaft oder im Wald ein Pferd führt, muss ebenfalls ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.
Das Reiten und Führen eines Pferdes in der freien Landschaft oder im Wald ohne gültiges Kennzeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 77 (1) Nr. 15 Landesnaturschutzgesetz dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
An dieser Stelle ein Appell an alle Reiterinnen und Reiter, die in der freien Landschaft oder im Wald reiten bzw. ihr Pferd führen:
Bitte nicht ohne gültiges Reitkennzeichen!
Das Reitkennzeichen besteht aus zwei gelben Tafeln in der Größe 8 x 8 cm mit einem jährlich zu erneuernden Reitplaketten-Aufkleber.
Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferdes. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist. Er hat dem Amt für Umwelt und Verkehrsplanung die Aufzeichnungen auf Verlangen vorzulegen.
Reitabgabe
Die Einnahmen aus der Reitabgabe sind zweckgebunden und für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen an Grundstückseigentümer, deren Wege durch Reitaufkommen erheblich beschädigt wurden, zweckgebunden.
Ausgabe von Reitkennzeichen, Jahresplaketten
Weitere Informationen zur Ausgabe von Reitkennzeichen und Jahresplaketten finden Sie unter der Onlinedienstleistung „Reitkennzeichen beantragen“.
Siehe auch
Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de