BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft
Vormundschaften
Eine Vormundschaft beinhaltet die Ausübung der Personen- und Vermögenssorge für eine/n Minderjährige/n und seine/ihre gesetzliche Vertretung.
Bei bestimmten Fallkonstellationen kommt es aufgrund gesetzlicher Regelung oder richterlicher Anordnung dazu, dass Elternteile die elterliche Sorge nicht ausüben können oder dürfen.
Mögliche Sachverhalte sind das Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis der Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Elternteile ein nicht zu ermittelnder Familienstand des Kindes der Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls die Geburt eines Kindes einer minderjährigen unverheirateten Mutter das Ruhen der elterlichen Sorge mit Einwilligung der Elternteile zur Adoption.
Wird die Vormundschaft durch das Jugendamt ausgeübt, bezeichnet man diese als Amtsvormundschaft.
Pflegschaften
Die Pflegschaft beinhaltet im Gegensatz zur Vormundschaft nur die Ausübung einer einzelnen Aufgabe bzw. eines begrenzten Aufgabenkreises der elterlichen Sorge für minderjährige Kinder.
Der Pfleger/die Pflegerin wird aufgrund eines Beschlusses des Familiengerichtes mit der Ausübung einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge betraut, wenn Eltern an deren Erledigung verhindert sind.
Rechtsgrundlagen
§§ 55 SGB VIII, 1773 BGB ff.
Zuständige Einrichtung
Amtsvormundschaft/ -pflegschaft
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Vormundschaften
Eine Vormundschaft beinhaltet die Ausübung der Personen- und Vermögenssorge für eine/n Minderjährige/n und seine/ihre gesetzliche Vertretung.
Bei bestimmten Fallkonstellationen kommt es aufgrund gesetzlicher Regelung oder richterlicher Anordnung dazu, dass Elternteile die elterliche Sorge nicht ausüben können oder dürfen.
Mögliche Sachverhalte sind das Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis der Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Elternteile ein nicht zu ermittelnder Familienstand des Kindes der Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls die Geburt eines Kindes einer minderjährigen unverheirateten Mutter das Ruhen der elterlichen Sorge mit Einwilligung der Elternteile zur Adoption.
Wird die Vormundschaft durch das Jugendamt ausgeübt, bezeichnet man diese als Amtsvormundschaft.
Pflegschaften
Die Pflegschaft beinhaltet im Gegensatz zur Vormundschaft nur die Ausübung einer einzelnen Aufgabe bzw. eines begrenzten Aufgabenkreises der elterlichen Sorge für minderjährige Kinder.
Der Pfleger/die Pflegerin wird aufgrund eines Beschlusses des Familiengerichtes mit der Ausübung einzelner Angelegenheiten der elterlichen Sorge betraut, wenn Eltern an deren Erledigung verhindert sind.
Frau
Cloudt
419
Herr
Rütten
235
Frau
Hülsbeck
419
Frau
Lindt
420
Frau
Feiter
420
Herr
Kappertz
429