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 Ukraine-Flüchtlinge

Es wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Rat am 04.03.2022 den erforderlichen Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes gefasst hat. Die Aufnahme der Vertriebenen richtet sich dann nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen.

Gemäß der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV vom 07. März 2022 sind die anlässlich des Krieges in der Ukraine in das Bundesgebiet eingereisten Personen vorübergehend von dem Erfordernis des Aufenthaltstitel befreit. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 23. Mai 2022 außer Kraft.

Im Kreis Heinsberg gibt es keine zentrale Stelle zur Koordinierung von geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen.

Die Zuständigkeit zur Unterbringung geflüchteter Personen liegt nicht bei der Kreisverwaltung Heinsberg, sondern bei den jeweiligen Städten und Gemeinden.

Zur melderechtlichen Erfassung und Unterbringung wenden Sie sich daher bitte zunächst an das zuständige Meldeamt/Sozialamt des derzeit gewöhnlichen Aufenthalts.

Für die sich im Kreis Heinsberg aufhaltenden ukrainischen Flüchtlinge ergibt sich nunmehr folgender Ablaufplan:

 I. Aufgaben der Städte und Gemeinden:

  1. Anmeldung bei der Meldebehörde (sowohl untergebrachte Personen als auch in Privatunterkünften wohnhafte Personen)
  2. Erhalt bzw. Aushändigung des Antragsformulars + Kontaktdatenformular (Hinweisblatt) durch die Meldebehörde (wird den Meldebehörden von der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt)
  3. Kurzfristige Übersendung des Antrages mit Meldebescheinigung und Passkopie vorzugsweise per Mail, hilfsweise per Fax/Post durch Antragsteller*innen (siehe hierzu Anlage: Hinweis zur Antragsstellung) an die Ausländerbehörde.

Eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich

II.Ausländerbehörde

  1.  Nach Eingang des Antrages wird im Fachverfahren ein Datensatz angelegt und eine Bescheinigung über die erfolgte Antragstellung an die antragstellende Person zurückgesandt. Alle Inhaber der ausgehändigten Bescheinigung sind ab diesem Zeitpunkt im Ausländerzentralregister bereits erfasst.
  2. Hiernach werden alle gemeldeten Personen, die einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und eine Bescheinigung erhalten haben, sukzessive von der Ausländerbehörde zur Registrierung (erkennungsdienstliche Maßnahmen) und für die Aufnahme des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) von der Ausländerbehörde eingeladen.
  3. Hinweis zu den Bescheinigungen und zu den Vorsprachen:

Die Bescheinigungen werden auf dem Postweg zugestellt. Es wird dringend darauf hingewiesen, dass der Briefkasten mit den Nachnamen aller dort wohnhaften Personen versehen sein muss. Hierdurch werden Rückläufer und eine damit bedingte Verzögerung oder eine Unmöglichkeit der Zustellung der Bescheinigung vermieden.

Bis zur Entscheidung über den Aufenthalt und Aushändigung eines Aufenthaltstitels dient die Bescheinigung zum Nachweis des Gesuchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG, für die Geltendmachung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw. SGB II. Ebenso weist die Bescheinigung die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus.

Eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist ohne eine vorherige Einladung für die erkennungsdienstliche Behandlung und der Aufnahme des Antrages auf Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ausnahmslos nicht notwendig.   Ebenso bedarf es keiner Terminbuchung über das Online-Portal.

Es wird um Verständnis gebeten, dass telefonische Rückfragen oder E-Mail-Anfragen zum Sachstand des Antrages nicht zu einer früheren Bearbeitung führen.

Rechtsgrundlagen

§ 24 Aufenthaltsgesetz

Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV vom 07. März 2022

Unterlagen

  • Reisepass, Identitätsdokument, Meldebescheinigung, Kontaktdaten

Weitere Unterlagen werden mit der Einladung zur persönlichen Vorsprache mit angefordert.

Kosten

Die Gebühren sind geregelt in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Hinweise und Besonderheiten

Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen oder Sie haben eine Einladung erhalten.

Für die Terminvereinbarung ist die Onlinedienstleistung „Terminbuchung“ zu nutzen. 

Ein Antragsformular steht unter Downloads zur Verfügung.

Weitere Informationen

Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.

Bitte haben Sie Verständnis, dass durch die Vielzahl der Anfrage die telefonische Erreichbarkeit der Ansprechpartner eingeschränkt ist. Bitte teilen Sie uns dann Ihr Anliegen per Mail mit (siehe E-Mail-Adresse unter zuständige Einrichtung).  Die Anfragen werden dort konstant abgerufen. 

Siehe auch

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Zuständige Einrichtung

Ausländeramt
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: abh@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Demand:
Tel: +49 2452 13-3222
Herr Frenken:
Tel: +49 2452 13-3212
Frau Palenga:
Tel: +49 2452 13-3255
Frau Ritterbex:
Tel: +49 2452 13-3256
Ukraine-Flüchtlinge

Es wird darauf hingewiesen, dass der Europäische Rat am 04.03.2022 den erforderlichen Beschluss zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes gefasst hat. Die Aufnahme der Vertriebenen richtet sich dann nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen.

Gemäß der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV vom 07. März 2022 sind die anlässlich des Krieges in der Ukraine in das Bundesgebiet eingereisten Personen vorübergehend von dem Erfordernis des Aufenthaltstitel befreit. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 23. Mai 2022 außer Kraft.

Im Kreis Heinsberg gibt es keine zentrale Stelle zur Koordinierung von geflüchteten ukrainischen Staatsangehörigen.

Die Zuständigkeit zur Unterbringung geflüchteter Personen liegt nicht bei der Kreisverwaltung Heinsberg, sondern bei den jeweiligen Städten und Gemeinden.

Zur melderechtlichen Erfassung und Unterbringung wenden Sie sich daher bitte zunächst an das zuständige Meldeamt/Sozialamt des derzeit gewöhnlichen Aufenthalts.

Für die sich im Kreis Heinsberg aufhaltenden ukrainischen Flüchtlinge ergibt sich nunmehr folgender Ablaufplan:

 I. Aufgaben der Städte und Gemeinden:

  1. Anmeldung bei der Meldebehörde (sowohl untergebrachte Personen als auch in Privatunterkünften wohnhafte Personen)
  2. Erhalt bzw. Aushändigung des Antragsformulars + Kontaktdatenformular (Hinweisblatt) durch die Meldebehörde (wird den Meldebehörden von der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt)
  3. Kurzfristige Übersendung des Antrages mit Meldebescheinigung und Passkopie vorzugsweise per Mail, hilfsweise per Fax/Post durch Antragsteller*innen (siehe hierzu Anlage: Hinweis zur Antragsstellung) an die Ausländerbehörde.

Eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich

II.Ausländerbehörde

  1.  Nach Eingang des Antrages wird im Fachverfahren ein Datensatz angelegt und eine Bescheinigung über die erfolgte Antragstellung an die antragstellende Person zurückgesandt. Alle Inhaber der ausgehändigten Bescheinigung sind ab diesem Zeitpunkt im Ausländerzentralregister bereits erfasst.
  2. Hiernach werden alle gemeldeten Personen, die einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und eine Bescheinigung erhalten haben, sukzessive von der Ausländerbehörde zur Registrierung (erkennungsdienstliche Maßnahmen) und für die Aufnahme des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) von der Ausländerbehörde eingeladen.
  3. Hinweis zu den Bescheinigungen und zu den Vorsprachen:

Die Bescheinigungen werden auf dem Postweg zugestellt. Es wird dringend darauf hingewiesen, dass der Briefkasten mit den Nachnamen aller dort wohnhaften Personen versehen sein muss. Hierdurch werden Rückläufer und eine damit bedingte Verzögerung oder eine Unmöglichkeit der Zustellung der Bescheinigung vermieden.

Bis zur Entscheidung über den Aufenthalt und Aushändigung eines Aufenthaltstitels dient die Bescheinigung zum Nachweis des Gesuchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG, für die Geltendmachung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw. SGB II. Ebenso weist die Bescheinigung die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus.

Eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist ohne eine vorherige Einladung für die erkennungsdienstliche Behandlung und der Aufnahme des Antrages auf Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ausnahmslos nicht notwendig.   Ebenso bedarf es keiner Terminbuchung über das Online-Portal.

Es wird um Verständnis gebeten, dass telefonische Rückfragen oder E-Mail-Anfragen zum Sachstand des Antrages nicht zu einer früheren Bearbeitung führen.

  • Reisepass, Identitätsdokument, Meldebescheinigung, Kontaktdaten

Weitere Unterlagen werden mit der Einladung zur persönlichen Vorsprache mit angefordert.

Wir sind für Sie während unserer Servicezeiten unter +49 (0) 2452-13 3280 erreichbar.

Bitte haben Sie Verständnis, dass durch die Vielzahl der Anfrage die telefonische Erreichbarkeit der Ansprechpartner eingeschränkt ist. Bitte teilen Sie uns dann Ihr Anliegen per Mail mit (siehe E-Mail-Adresse unter zuständige Einrichtung).  Die Anfragen werden dort konstant abgerufen. 

Die Gebühren sind geregelt in Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Ukraine, Flucht, Krieg, melden, Vertrieben,Aufenthalt, Terminbuchung https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/387631/show
Ausländeramt
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Herr

Demand

E09a

+49 2452 13-3222

Herr

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E01

+49 2452 13-3212

Frau

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+49 2452 13-3255

Frau

Ritterbex

E06

+49 2452 13-3256