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 Pflichtumtausch von Führerscheinen

Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.

Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.

Bis zu  welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (z.B. grauer oder rosa Führerschein)

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers  
Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss
Vor 1953
19.01.2033
1953-1958
19.07.2022
1959-1964
19.01.2023
1965-1970
19.01.2024
1971 oder später
19.01.2025

 

II. Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*

(EU-Kartenführerschein)

Ausstellungsjahr            
Tag, bis zu dem der Führerschein
umgetauscht sein muss
1999-2001
19.01.2026
2002-2004
19.01.2027
2005-2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012-18.01.2013
19.01.2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden  Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.

Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.

Da vor Ablauf der jeweiligen Umtauschfrist ein erhöhtes Antragsaufkommen zu verzeichnen ist, wird gebeten, den Antrag auf Umtausch bereits ab Frühjahr des Vorjahres zu stellen, die Anträge auf Pflichtumtausch zum 19.01.2024 also etwa ab April des Jahres 2023.

Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung und - sofern Sie in Erkelenz, Gangelt, Geilenkirchen, Hückelhoven, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht, Wassenberg oder Wegberg wohnen - bei der für Sie zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung stellen.

Wir bieten Ihnen den sogenannten Direktversand an. Das heißt, der Führerschein wird Ihnen direkt von der Bundesdruckerei zugesandt. Ein weiterer Besuch bei der Behörde ist dann nicht mehr notwendig.

Rechtsgrundlagen

§ 24a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Unterlagen

Bei Antragstellung sind

  • der Personalausweis/Pass,
  • ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) sowie
  • der bisherige Führerschein

vorzulegen.

Für den Fall, dass Ihr Führerschein nicht vom Kreis Heinsberg ausgestellt wurde, muss zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde vorliegen. Die Karteikartenabschrift wird von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde auf Ihren Antrag hin direkt an den Kreis Heinsberg gesandt.

Kosten

30,40 € inklusive Versandkosten

Siehe auch

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Zuständige Einrichtung

Bürger-Service-Center
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Bürger-Service-Center:
Tel: +49 2452 13-3690