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Pflichtumtausch von Führerscheinen
Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.
Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.
Bis zu welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (z.B. grauer oder rosa Führerschein)
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.07.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*
(EU-Kartenführerschein)
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.
Da vor Ablauf der jeweiligen Umtauschfrist ein erhöhtes Antragsaufkommen zu verzeichnen ist, wird gebeten, den Antrag auf Umtausch bereits ab Frühjahr des Vorjahres zu stellen, die Anträge auf Pflichtumtausch zum 19.01.2024 also etwa ab April des Jahres 2023.
Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung und - sofern Sie in Erkelenz, Gangelt, Geilenkirchen, Hückelhoven, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht, Wassenberg oder Wegberg wohnen - bei der für Sie zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung stellen.
Wir bieten Ihnen den sogenannten Direktversand an. Das heißt, der Führerschein wird Ihnen direkt von der Bundesdruckerei zugesandt. Ein weiterer Besuch bei der Behörde ist dann nicht mehr notwendig.
Rechtsgrundlagen
§ 24a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Unterlagen
Bei Antragstellung sind
- der Personalausweis/Pass,
- ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) sowie
- der bisherige Führerschein
vorzulegen.
Für den Fall, dass Ihr Führerschein nicht vom Kreis Heinsberg ausgestellt wurde, muss zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde vorliegen. Die Karteikartenabschrift wird von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde auf Ihren Antrag hin direkt an den Kreis Heinsberg gesandt.
Kosten
30,40 € inklusive Versandkosten
Siehe auch
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
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- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Zuständige Einrichtung
Bürger-Service-Center
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.
Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.
Bis zu welchem Stichtag Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (z.B. grauer oder rosa Führerschein)
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.07.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind*
(EU-Kartenführerschein)
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Hinweis: Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.
Da vor Ablauf der jeweiligen Umtauschfrist ein erhöhtes Antragsaufkommen zu verzeichnen ist, wird gebeten, den Antrag auf Umtausch bereits ab Frühjahr des Vorjahres zu stellen, die Anträge auf Pflichtumtausch zum 19.01.2024 also etwa ab April des Jahres 2023.
Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung und - sofern Sie in Erkelenz, Gangelt, Geilenkirchen, Hückelhoven, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht, Wassenberg oder Wegberg wohnen - bei der für Sie zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung stellen.
Wir bieten Ihnen den sogenannten Direktversand an. Das heißt, der Führerschein wird Ihnen direkt von der Bundesdruckerei zugesandt. Ein weiterer Besuch bei der Behörde ist dann nicht mehr notwendig.
§ 24a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Bei Antragstellung sind
- der Personalausweis/Pass,
- ein aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm) sowie
- der bisherige Führerschein
vorzulegen.
Für den Fall, dass Ihr Führerschein nicht vom Kreis Heinsberg ausgestellt wurde, muss zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde vorliegen. Die Karteikartenabschrift wird von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde auf Ihren Antrag hin direkt an den Kreis Heinsberg gesandt.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/163846/show