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Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht
Bürgerinnen und Bürger von Gangelt, Waldfeucht, Wassenberg und Selfkant können beim Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg einen Antrag auf Befreiung von der Gurt- bzw. Helmpflicht beantragen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die übrigen Städte im Kreis Heinsberg sind eigene Straßenverkehrsbehörde. Dort sind entsprechende Anträge in den jeweiligen Rathäusern zu stellen.
Rechtsgrundlagen
§ 46 Abs. 1 Nr. 5 b i. V. m. § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO)
Voraussetzungen
Personen können von der Gurt- oder Helmpflicht befreit werden, wenn das Anlegen des Sicherheitsgurtes bzw. das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Hierzu ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, wie lange der Hinderungsgrund voraussichtlich dauern wird, da die Ausnahmegenehmigung grundsätzlich befristet werden muss.
Personen unter 150 cm Körpergröße können ohne ärztliche Bescheinigung von der Gurttragepflicht befreit werden.Hier ist nur die Vorlage des Personalausweises erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Vorliegen einer Krankheit, die eine Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht rechtfertigt, auch die grundsätzliche Fahrtauglichkeit überprüft werden kann.
Unterlagen
Personalausweis
Ärztliche Bescheinigung
Kosten
17,90 €
Hinweise und Besonderheiten
Inhaber eines Schwerbehindertenausweises erhalten eine Gebührenbefreiung bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
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Zuständige Einrichtung
Bürger-Service-Center
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Bürgerinnen und Bürger von Gangelt, Waldfeucht, Wassenberg und Selfkant können beim Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg einen Antrag auf Befreiung von der Gurt- bzw. Helmpflicht beantragen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die übrigen Städte im Kreis Heinsberg sind eigene Straßenverkehrsbehörde. Dort sind entsprechende Anträge in den jeweiligen Rathäusern zu stellen.
§ 46 Abs. 1 Nr. 5 b i. V. m. § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO)
Personalausweis
Ärztliche Bescheinigung
Personen können von der Gurt- oder Helmpflicht befreit werden, wenn das Anlegen des Sicherheitsgurtes bzw. das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Hierzu ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, wie lange der Hinderungsgrund voraussichtlich dauern wird, da die Ausnahmegenehmigung grundsätzlich befristet werden muss.
Personen unter 150 cm Körpergröße können ohne ärztliche Bescheinigung von der Gurttragepflicht befreit werden.Hier ist nur die Vorlage des Personalausweises erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Vorliegen einer Krankheit, die eine Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht rechtfertigt, auch die grundsätzliche Fahrtauglichkeit überprüft werden kann.
Inhaber eines Schwerbehindertenausweises erhalten eine Gebührenbefreiung bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/161571/show