BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als fliegende Bauten (§ 79 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen).
Typische fliegende Bauten sind Karussells und Veranstaltungszelte. Beim erstmaligen Aufstellen und Gebrauch bedürfen diese einer Ausführungsgenehmigung. Hierbei wird ein Prüfbuch angelegt, dass bei jedem weiteren Aufbau - rechtzeitig - vorzulegen ist. Technisch schwierige fliegende Bauten, wie z. B. größere Fahrgeschäfte, benötigen vor Inbetriebnahme eine durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen erteilte Erlaubnis und sind durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen regelmäßig zu überprüfen.
Kosten
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt.
Hinweise und Besonderheiten
Der Kreis Heinsberg nimmt für folgende Städte und Gemeinden die Aufgaben als Untere Bauaufsichtsbehörde wahr:
Gangelt, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht und Wassenberg.
Sofern das von Ihnen beabsichtigte Vorhaben in diesen Stadt- bzw. Gemeindegebieten liegt, wenden Sie sich bitte an die u. a. Ansprechpartner/innen.
Bei Bauvorhaben in den anderen Städten des Kreises (Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven und Wegberg) wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.
Für die Bezirke, in denen der Kreis Heinsberg als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, sind die u. a. Ansprechpartner/innen bezüglich Fliegender Bauten wie folgt zuständig:
Gangelt - Herr Scheibel
Selfkant - Frau Fietz
Übach-Palenberg - Herr Scheufens
Waldfeucht - Frau Boehme
Wassenberg - Herr Sönmez
Zuständige Einrichtung
Bauaufsicht - Technik
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als fliegende Bauten (§ 79 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen).
Typische fliegende Bauten sind Karussells und Veranstaltungszelte. Beim erstmaligen Aufstellen und Gebrauch bedürfen diese einer Ausführungsgenehmigung. Hierbei wird ein Prüfbuch angelegt, dass bei jedem weiteren Aufbau - rechtzeitig - vorzulegen ist. Technisch schwierige fliegende Bauten, wie z. B. größere Fahrgeschäfte, benötigen vor Inbetriebnahme eine durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen erteilte Erlaubnis und sind durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen regelmäßig zu überprüfen.
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt.
Karussell,Veranstaltungszelte,Ausführungsgenehmigung,Aufstellen https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/159098/showHerr
Scheibel
613
Frau
Fietz
615
Herr
Scheufens
614
Frau
Boehme
616
Herr
Sönmez
614a