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 Wasser und Boden - Ordnungswidrigkeiten/Bußgelder

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Personen, die gegen Bestimmungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz, der Verordnung über Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe oder gegen Bestimmungen nach dem Bundes- oder Landesbodenschutzgesetz vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Bußgeldern geahndet werden kann.

Dies kann z. B. sein:

  • Ungenehmigte Gewässerbenutzungen
  • Einbringen von Stoffen in ein Gewässer
  • Einleiten von Abwässern ohne Genehmigung
  • Nichtvornahme von verpflichteten Anzeigen
  • Nichteinhaltung der Bestimmungen im Wasserschutzgebiet
  • Nichteinhaltung der Bestimmungen im Überschwemmungsgebiet
  • Illegale Errichtung und Betreiben von Anlagen am Gewässer
  • Unsachgemäße oder/und nicht genehmigte Anlagen am, im, über und unter einem Gewässer
  • Illegales Betreiben von Abwasserbehandlungsanlagen
  • Unsachgemäße Lagerung wassergefährdender Stoffe
  • Betreiben von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen ohne die notwendige Sorgfalt
  • Unsachgemäßes Erstellen und Betreiben von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen
  • fehlende Anzeigen, Mangelbehebung, Sachverständigenprüfung
  • Unsachgemäßes Betreiben von Heizöltankanlagen
  • fehlende Anzeigen von Auf- und Einbringen von Materialien auf den Boden
  • Nichtbeachtung der Verpflichtungen im Rahmen der Altlastenorientierung und -sanierung

 

Zuständige Einrichtung

Wasser und Boden
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Beemelmanns:
Tel: +49 2452 13-6146
Frau Douven:
Tel: +49 2452 13-6153