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Wasser und Boden - Ordnungswidrigkeiten/Bußgelder
Personen, die gegen Bestimmungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz, der Verordnung über Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe oder gegen Bestimmungen nach dem Bundes- oder Landesbodenschutzgesetz vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Bußgeldern geahndet werden kann.
Dies kann z. B. sein:
- Ungenehmigte Gewässerbenutzungen
- Einbringen von Stoffen in ein Gewässer
- Einleiten von Abwässern ohne Genehmigung
- Nichtvornahme von verpflichteten Anzeigen
- Nichteinhaltung der Bestimmungen im Wasserschutzgebiet
- Nichteinhaltung der Bestimmungen im Überschwemmungsgebiet
- Illegale Errichtung und Betreiben von Anlagen am Gewässer
- Unsachgemäße oder/und nicht genehmigte Anlagen am, im, über und unter einem Gewässer
- Illegales Betreiben von Abwasserbehandlungsanlagen
- Unsachgemäße Lagerung wassergefährdender Stoffe
- Betreiben von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen ohne die notwendige Sorgfalt
- Unsachgemäßes Erstellen und Betreiben von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen
- fehlende Anzeigen, Mangelbehebung, Sachverständigenprüfung
- Unsachgemäßes Betreiben von Heizöltankanlagen
- fehlende Anzeigen von Auf- und Einbringen von Materialien auf den Boden
- Nichtbeachtung der Verpflichtungen im Rahmen der Altlastenorientierung und -sanierung
Zuständige Einrichtung
Wasser und Boden
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg