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 Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind (§ 67 SGB XII).

Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die  Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen (§ 68 SGB XII).

Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem Ziel, betroffene Personen zur Selbsthilfe zu befähigen. Dazu können u. a. gehören:

  • Hilfen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit (z. B. durch vorübergehende Leistungen für ungedeckte Unterkunftskosten während einer vorübergehenden Unterbringung/Inhaftierung),
  • Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Form von Dienstleistungsstunden,
  • Leistungen in stationären Einrichtungen nach §§ 67 ff. SGB XII (z. B. Mutter-Kind-Wohngemeinschaften, Frauenwohngruppen, Schlafplätze für Wohnungslose).

Der Landschaftsverband Rheinland ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren ist, solange der Leistungsberechtigte das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

In allen übrigen Fällen ist für die Gewährung der Hilfe der Kreis Heinsberg als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig.

Zuständige Einrichtung

Leistungen zum Lebensunterhalt
Amt für Soziales
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Honné:
Tel: +49 2452 13-5071
Frau Janßen:
Tel: +49 2452 13-5034
Frau Jaskulski:
Tel: +49 2452 13-5062
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind (§ 67 SGB XII).

Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die  Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen (§ 68 SGB XII).

Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem Ziel, betroffene Personen zur Selbsthilfe zu befähigen. Dazu können u. a. gehören:

  • Hilfen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit (z. B. durch vorübergehende Leistungen für ungedeckte Unterkunftskosten während einer vorübergehenden Unterbringung/Inhaftierung),
  • Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in Form von Dienstleistungsstunden,
  • Leistungen in stationären Einrichtungen nach §§ 67 ff. SGB XII (z. B. Mutter-Kind-Wohngemeinschaften, Frauenwohngruppen, Schlafplätze für Wohnungslose).

Der Landschaftsverband Rheinland ist als überörtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig, wenn die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren ist, solange der Leistungsberechtigte das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

In allen übrigen Fällen ist für die Gewährung der Hilfe der Kreis Heinsberg als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig.

Lebensverhältnis,Schwierigkeiten,Leistungen,Selbsthilfe https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/153068/show
Leistungen zum Lebensunterhalt
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Frau

Honné

448

+49 2452 13-5071

Frau

Janßen

449

+49 2452 13-5034

Frau

Jaskulski

449

+49 2452 13-5062