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Beratung im Umgang mit zivilrechtlichen Ansprüchen im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII
Gemäß § 93 SGB XII kann der Sozialhilfeträger zivilrechtliche Ansprüche von Hilfeempfänger*innen auf sich überleiten und gegenüber Dritten geltend machen. Der Kreis Heinsberg als örtlicher Sozialhilfeträger bietet hierzu eine entsprechende Beratung an.
Zuständige Einrichtung
Hilfe zur Pflege / IV-Förderung
Amt für Soziales
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: heimpflege@kreis-heinsberg.de