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Lebensunterhalt in ambulant betreutem Wohnen
Lebensunterhaltsleistungen für Menschen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen zum selbständigen Wohnen erhalten, werden vom Amt für Soziales des Kreises Heinsberg erbracht.
Soweit eine dauerhafte volle Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger festgestellt oder die gesetzliche Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht worden ist, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) sichergestellt. Hierfür ist ein förmlicher Antrag zu stellen.
Liegt eine volle, aber noch nicht als dauerhaft festgestellte, Erwerbsminderung vor, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erbracht. Auch, wenn ein förmlicher Antrag hierfür gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich. Hierfür und zur Sachverhaltsaufklärung und Beschleunigung der Bearbeitung wird die Nutzung des hier bereitgestellten Antragsvordrucks empfohlen.
In beiden Fällen sollen dem Antrag mindestens der Bewilligungsbescheid des Landschaftsverbandes, Angaben und Nachweise zu den finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen), eine Kopie des Mietvertrages sowie eine vom Vermieter auszustellende Mietbescheinigung beigefügt werden.
Die erforderlichen Vordrucke stehen rechts zum Download zur Verfügung.
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Zuständige Einrichtung
Lebensunterhaltsleistungen bei BeWo
Amt für Soziales
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: bewo@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Lebensunterhaltsleistungen für Menschen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen zum selbständigen Wohnen erhalten, werden vom Amt für Soziales des Kreises Heinsberg erbracht.
Soweit eine dauerhafte volle Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger festgestellt oder die gesetzliche Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht worden ist, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) sichergestellt. Hierfür ist ein förmlicher Antrag zu stellen.
Liegt eine volle, aber noch nicht als dauerhaft festgestellte, Erwerbsminderung vor, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erbracht. Auch, wenn ein förmlicher Antrag hierfür gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich. Hierfür und zur Sachverhaltsaufklärung und Beschleunigung der Bearbeitung wird die Nutzung des hier bereitgestellten Antragsvordrucks empfohlen.
In beiden Fällen sollen dem Antrag mindestens der Bewilligungsbescheid des Landschaftsverbandes, Angaben und Nachweise zu den finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen), eine Kopie des Mietvertrages sowie eine vom Vermieter auszustellende Mietbescheinigung beigefügt werden.
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Eingliederungshilfe ,Lebensführung ,Wohnungsangebot,Behinderung https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/152433/showFrau
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