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 Verhütungsmittelfonds

Der Kreis Heinsberg hat ab dem 01.01.2020 einen Fonds zur Finanzierung empfängnisverhütender Mittel für Frauen mit geringem Einkommen eingerichtet.

Frauen mit geringem Einkommen wird die Inanspruchnahme aller ärztlich verordneten Verhütungsmittel ermöglicht, vornehmlich solcher, die in ihrer Wirkung als „langfristig“ wirksam gelten (Implanon/Hormonstäbchen, Kupferspirale, Dreimonatsspritze oder Ähnliches).

Die Auswahl des im Einzelfall geeigneten Verhütungsmittels obliegt der behandelnden Gynäkologin bzw. dem behandelnden Gynäkologen. Eine entsprechende ärztliche Verordnung ist erforderlich.

Soweit aus ärztlicher Sicht die „Anti-Baby-Pille“ das einzige im Einzelfall geeignete Verhütungsmittel darstellt, kann auch diese - nach Vorlage einer Verordnung und einer entsprechenden Erklärung des Arztes - im Ausnahmefall Gegenstand der Leistung sein.

Zugangsberechtigt sind Frauen, die

-    ohne eigenes Einkommen sind,

-    Lebensunterhaltsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch/Zwölftes Buch – (SGB II/SGB XII),

-    Asylbewerberleistungsgesetz,

-    Kindergeldzuschlag oder Wohngeld,

      Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bzw. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach   dem Sozialgesetzbuch – Drittes Buch -(SGB III) bzw.

-    ein vergleichbares Einkommen beziehen.

Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. Es steht ein entsprechender Antragsvordruck zum Abruf bereit. Dem Antrag sind eine ärztliche Verordnung des Verhütungsmittels, Einkommensnachweise und ein Kostenvoranschlag beizufügen. Handelt es sich bei dem Verhütungsmittel um eine Anti-Baby-Pille, ist darüber hinaus eine Erklärung der/des behandelnden Gynäkologin/Gynäkologen, dass diese das einzige im Einzelfall geeignete Verhütungsmittel darstellt, einzureichen.

Zuständige Einrichtung

Leistungen zum Lebensunterhalt
Amt für Soziales
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Kaumanns:
Tel: +49 2452 13-5005
Verhütungsmittelfonds

Der Kreis Heinsberg hat ab dem 01.01.2020 einen Fonds zur Finanzierung empfängnisverhütender Mittel für Frauen mit geringem Einkommen eingerichtet.

Frauen mit geringem Einkommen wird die Inanspruchnahme aller ärztlich verordneten Verhütungsmittel ermöglicht, vornehmlich solcher, die in ihrer Wirkung als „langfristig“ wirksam gelten (Implanon/Hormonstäbchen, Kupferspirale, Dreimonatsspritze oder Ähnliches).

Die Auswahl des im Einzelfall geeigneten Verhütungsmittels obliegt der behandelnden Gynäkologin bzw. dem behandelnden Gynäkologen. Eine entsprechende ärztliche Verordnung ist erforderlich.

Soweit aus ärztlicher Sicht die „Anti-Baby-Pille“ das einzige im Einzelfall geeignete Verhütungsmittel darstellt, kann auch diese - nach Vorlage einer Verordnung und einer entsprechenden Erklärung des Arztes - im Ausnahmefall Gegenstand der Leistung sein.

Zugangsberechtigt sind Frauen, die

-    ohne eigenes Einkommen sind,

-    Lebensunterhaltsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch/Zwölftes Buch – (SGB II/SGB XII),

-    Asylbewerberleistungsgesetz,

-    Kindergeldzuschlag oder Wohngeld,

      Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bzw. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB nach   dem Sozialgesetzbuch – Drittes Buch -(SGB III) bzw.

-    ein vergleichbares Einkommen beziehen.

Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. Es steht ein entsprechender Antragsvordruck zum Abruf bereit. Dem Antrag sind eine ärztliche Verordnung des Verhütungsmittels, Einkommensnachweise und ein Kostenvoranschlag beizufügen. Handelt es sich bei dem Verhütungsmittel um eine Anti-Baby-Pille, ist darüber hinaus eine Erklärung der/des behandelnden Gynäkologin/Gynäkologen, dass diese das einzige im Einzelfall geeignete Verhütungsmittel darstellt, einzureichen.

Gynäkologen,Verhütungsmittel ,Anti-Baby-Pille,Finanzierung https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/151634/show
Leistungen zum Lebensunterhalt
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Frau

Kaumanns

453

+49 2452 13-5005