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 Hygienebelehrungen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Stand: 1. Juni 2024

Nach den Vorschriften des IfSG unterliegen Personen unter den dort gesetzlich normierten Vorgaben beim Vorliegen bestimmter Krankheiten oder Krankheitssymptomen einem Tätigkeitsverbot für den Umgang mit Lebensmitteln (§ 42 IfSG).

Personen, die gewerbsmäßig  (d.h. im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit)

  • beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen unmittelbar in Berührung kommen

oder

  • die in Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden

benötigen vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine Hygienebelehrung durch das Gesundheitsamt und eine Bescheinigung darüber (§ 43 IfSG). Sie dürfen erstmalig nur dann beschäftigt werden (Verpflichtung für den Arbeitgeber) und diese Tätigkeiten ausüben (Verpflichtung für die Person selbst), wenn eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach §43 des IfSG vorliegt, die bei erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung nicht älter als 3 Monate sein darf.
Diese Vorschrift gilt bundesweit.

Örtlich zuständig für die Belehrung ist das Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg für Personen, die die Tätigkeit in einem im Kreis Heinsberg gelegenen Betrieb ausüben oder aber ihren Wohnsitz im Kreis Heinsberg haben.

Durch die Belehrung lernen die Teilnehmer die grundlegenden Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneregeln im Downloadbereich) und bei welchen Krankheiten es gesetzlich verboten ist, die genannten Tätigkeiten auszuüben.

Grundsätzlich wird die Belehrung online angeboten über ein eigens dafür bereitgestelltes Portal, welches von einem privaten Anbieter im Auftrag des Kreises Heinsberg betrieben wird. Das online-Portal bietet den bedeutsamen Vorteil, dass Termine an jedem Werktag angeboten bzw. gebucht werden können (Mo. - Fr., 8.00 h bis 20.30 h, Sa. 9.00 h - 15.30 h). Außerdem wird die Bescheinigung als digitales Dokument ausgestellt und kann in dieser Form auf einem Datenträger abgespeichert und auf diesem Wege auch zukünftig jederzeit verfügbar gehalten werden.
Über den angegebenen Link („Anmeldung …“) wird man mit dem Portal verbunden und kann eine Anmeldung direkt vornehmen.

Sollten die technischen Voraussetzungen oder die persönlichen Fähigkeiten für eine Teilnahme an einer Belehrung im online-Verfahren nicht gegeben sein (z. B. keine stabile Internetverbindung, kein PC, kein Smartphone), bietet der Kreis Heinsberg in begrenztem Umfang auch Belehrungen in Präsenz an; diese finden dann im Regelfall in der Kreisverwaltung Heinsberg statt.

Anstehende Termine für eine Belehrung in Präsenz sind nach derzeitigem Stand:

Mittwoch, 17. Juli 2024,
Mittwoch, 14. August 2024,
Mittwoch, 11. September2024.

Termine für Präsenzveranstaltungen in der weiteren Zukunft werden zu geg. Zeit bekannt gegeben.

Anmeldungen für eine Belehrung (sowohl im online-Verfahren als auch in persönlicher Präsenz) wie auch die damit verbundene Vorauszahlung der Verwaltungsgebühr sind grundsätzlich über den o.a. link in dem dafür bereit gestellten online-Portal vorzunehmen.
Für die Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr i.H.v. 25,00 erhoben. Termine für eine Belehrung im online-Verfahren sind aus technischen Gründen max. 14 Tage im voraus auswählbar und buchbar; (Termine in der weiteren Zukunft sind dort weder sichtbar noch buchbar). Termine für eine Belehrung in Präsenz bei der Kreisverwaltung Heinsberg sind nur für die jeweils aktuell nächstmögliche Veranstaltung (max. 1 Monat im voraus) buchbar.

Interessierte, denen eine Anmeldung über das online-Portal (einschl. Zahlungsprozess) zu einer Präsenzbelehrung beim Kreis Heinsberg nicht möglich ist, können sich (frühestens 14 Tage im voraus) alternativ per email anmelden unter "belehrung43@kreis-heinsberg.de" oder tel. unter den angegebenen Kontakt-Nr.n; dabei sind jeweils folgende Daten anzugeben:

Name, Vorname (Schreibweise gem. Angaben im Personalausweis/ID-Nachweis), Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift, Kontakt-Tel. Nr.).

Grundsätzlich ist eine Bescheinigung über eine einmal beim Gesundheitsamt absolvierte Belehrung unbefristet und deutschlandweit gültig. Falls Sie in der Vergangenheit bei der hiesigen Gesundheitsbehörde bereits einmal an einer Hygienebelehrung teilgenommen haben aber nicht mehr über das ausgestellte Dokument darüber verfügen, besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Zweitschrift gegen eine im voraus zu zahlende Gebühr. Anfragen richten Sie in diesem Fall bitte an diese Mailadresse

oder Sie wenden sich an eine der angegebenen telefonischen Verbindungen.

Weiteren Informationen zum Ablauf der Verfahren finden sie im Infoblatt (siehe Downloads).

Rechtsgrundlagen

§ 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Kosten

25,00 €

Hinweise und Besonderheiten

Technischer Support: +49 2182 8507-65

Die Belehrungsplattform wird von dem TZG (Technologiezentrum Glehn GmbH, Hauptstraße 76, 41352 Korschenbroich-Glehn) zur Verfügung gesetellt. Für technische Fragen vor, während und nach der Belehrung steht Ihnen das TZG zur Verfügung.

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Hygienebelehrungen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Stand: 1. Juni 2024

Nach den Vorschriften des IfSG unterliegen Personen unter den dort gesetzlich normierten Vorgaben beim Vorliegen bestimmter Krankheiten oder Krankheitssymptomen einem Tätigkeitsverbot für den Umgang mit Lebensmitteln (§ 42 IfSG).

Personen, die gewerbsmäßig  (d.h. im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit)

  • beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen unmittelbar in Berührung kommen

oder

  • die in Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden

benötigen vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine Hygienebelehrung durch das Gesundheitsamt und eine Bescheinigung darüber (§ 43 IfSG). Sie dürfen erstmalig nur dann beschäftigt werden (Verpflichtung für den Arbeitgeber) und diese Tätigkeiten ausüben (Verpflichtung für die Person selbst), wenn eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach §43 des IfSG vorliegt, die bei erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung nicht älter als 3 Monate sein darf.
Diese Vorschrift gilt bundesweit.

Örtlich zuständig für die Belehrung ist das Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg für Personen, die die Tätigkeit in einem im Kreis Heinsberg gelegenen Betrieb ausüben oder aber ihren Wohnsitz im Kreis Heinsberg haben.

Durch die Belehrung lernen die Teilnehmer die grundlegenden Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneregeln im Downloadbereich) und bei welchen Krankheiten es gesetzlich verboten ist, die genannten Tätigkeiten auszuüben.

Grundsätzlich wird die Belehrung online angeboten über ein eigens dafür bereitgestelltes Portal, welches von einem privaten Anbieter im Auftrag des Kreises Heinsberg betrieben wird. Das online-Portal bietet den bedeutsamen Vorteil, dass Termine an jedem Werktag angeboten bzw. gebucht werden können (Mo. - Fr., 8.00 h bis 20.30 h, Sa. 9.00 h - 15.30 h). Außerdem wird die Bescheinigung als digitales Dokument ausgestellt und kann in dieser Form auf einem Datenträger abgespeichert und auf diesem Wege auch zukünftig jederzeit verfügbar gehalten werden.
Über den angegebenen Link („Anmeldung …“) wird man mit dem Portal verbunden und kann eine Anmeldung direkt vornehmen.

Sollten die technischen Voraussetzungen oder die persönlichen Fähigkeiten für eine Teilnahme an einer Belehrung im online-Verfahren nicht gegeben sein (z. B. keine stabile Internetverbindung, kein PC, kein Smartphone), bietet der Kreis Heinsberg in begrenztem Umfang auch Belehrungen in Präsenz an; diese finden dann im Regelfall in der Kreisverwaltung Heinsberg statt.

Anstehende Termine für eine Belehrung in Präsenz sind nach derzeitigem Stand:

Mittwoch, 17. Juli 2024,
Mittwoch, 14. August 2024,
Mittwoch, 11. September2024.

Termine für Präsenzveranstaltungen in der weiteren Zukunft werden zu geg. Zeit bekannt gegeben.

Anmeldungen für eine Belehrung (sowohl im online-Verfahren als auch in persönlicher Präsenz) wie auch die damit verbundene Vorauszahlung der Verwaltungsgebühr sind grundsätzlich über den o.a. link in dem dafür bereit gestellten online-Portal vorzunehmen.
Für die Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr i.H.v. 25,00 erhoben. Termine für eine Belehrung im online-Verfahren sind aus technischen Gründen max. 14 Tage im voraus auswählbar und buchbar; (Termine in der weiteren Zukunft sind dort weder sichtbar noch buchbar). Termine für eine Belehrung in Präsenz bei der Kreisverwaltung Heinsberg sind nur für die jeweils aktuell nächstmögliche Veranstaltung (max. 1 Monat im voraus) buchbar.

Interessierte, denen eine Anmeldung über das online-Portal (einschl. Zahlungsprozess) zu einer Präsenzbelehrung beim Kreis Heinsberg nicht möglich ist, können sich (frühestens 14 Tage im voraus) alternativ per email anmelden unter "belehrung43@kreis-heinsberg.de" oder tel. unter den angegebenen Kontakt-Nr.n; dabei sind jeweils folgende Daten anzugeben:

Name, Vorname (Schreibweise gem. Angaben im Personalausweis/ID-Nachweis), Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift, Kontakt-Tel. Nr.).

Grundsätzlich ist eine Bescheinigung über eine einmal beim Gesundheitsamt absolvierte Belehrung unbefristet und deutschlandweit gültig. Falls Sie in der Vergangenheit bei der hiesigen Gesundheitsbehörde bereits einmal an einer Hygienebelehrung teilgenommen haben aber nicht mehr über das ausgestellte Dokument darüber verfügen, besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Zweitschrift gegen eine im voraus zu zahlende Gebühr. Anfragen richten Sie in diesem Fall bitte an diese Mailadresse

oder Sie wenden sich an eine der angegebenen telefonischen Verbindungen.

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