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 Hygienebelehrungen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Stand: 23.04.2024

Nach den bundesweit geltenden Vorschriften des IfSG müssen Personen, die gewerbsmäßig 

  • beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen unmittelbar in Berührung kommen 

oder

  • die in Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden 

vor Aufnahme der Tätigkeit an einer Hygienebelehrung durch das Gesundheitsamt teilnehmen.

Sie dürfen erstmalig nur dann beschäftigt werden (Verpflichtung für den Arbeitgeber) und diese Tätigkeiten ausüben (Verpflichtung für die Person selbst), wenn eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach §43 des IfSG vorliegt, die bei erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung nicht älter als 3 Monate sein darf.

Durch die Belehrung lernen die Teilnehmer*innen die grundlegenden Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneregeln im Downloadbereich) und bei welchen Krankheiten es gesetzlich verboten ist, die genannten Tätigkeiten auszuüben.

Örtlich zuständig für die Belehrung ist das Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg nur für Personen, welche aktuell die Tätigkeit in einem im Kreis Heinsberg gelegenen Betrieb ausüben wollen oder aber ihren Wohnsitz im Kreis Heinsberg haben.

Grundsätzlich wird die Belehrung online angeboten über ein eigens dafür geschaffenes Portal, welches von einem privaten Anbieter im Auftrag des Kreises Heinsberg bereit gestellt wird. Das online-Portal bietet den bedeutsamen Vorteil, dass Termine an jedem Werktag gebucht werden können (Mo. - Fr., 8.00 h bis 20.30 h, Sa. 9.00 h - 15.30 h). Außerdem kann die Bescheinigung in digitaler Form abgespeichert und auf diesem Wege auch zukünftig jederzeit verfügbar gehalten werden. Über den angegebenen link („Anmeldung …“) wird man mit dem Portal verbunden und kann eine Anmeldung direkt vornehmen.
Sollten die technischen Voraussetzungen oder die persönlichen Fähigkeiten für eine Teilnahme an einer Belehrung im online-Verfahren nicht gegeben sein (z. B. kein Internet, kein PC, keine Webkamera), bietet der Kreis Heinsberg in begrenztem Umfang auch Belehrungen in Präsenz an; diese finden dann im Regelfall in der Kreisverwaltung Heinsberg statt.


Anstehende Termine für eine Belehrung in Präsenz sind nach derzeitigem Stand:
•Mittwoch, 15. Mai 2024,
•Mittwoch, 19. Juni 2024,
•Mittwoch, 17. Juli 2024.

Termine für Präsenzveranstaltungen in der weiteren Zukunft werden zu geg. Zeit bekannt gegeben.

Für die Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr i.H.v. 25,00 € erhoben. Anmeldungen für eine Belehrung (sowohl im online-Verfahren als auch in persönlicher Präsenz) wie auch die damit verbundene Vorauszahlung der Verwaltungsgebühr sind grundsätzlich über den o.a. Link in dem dafür bereit gestellten online-Portal vorzunehmen. 

Termine für eine Belehrung im online-Verfahren sind aus technischen Gründen max. 14 Tage im voraus auswählbar und buchbar; (Termine in der weiteren Zukunft sind dort weder sichtbar noch buchbar).Termine für eine Belehrung in Präsenz bei der Kreisverwaltung Heinsberg sind nur für die jeweils aktuell nächstmögliche Veranstaltung (ca. 1 Monat im voraus) buchbar. Bereits mit der Buchung des Termins ist gleichzeitig auch die Gebühr als Vorauszahlung zu leisten.

Interessierten, denen eine Anmeldung (einschl. Zahlungsprozess) im online-Verfahren nicht möglich ist, wird die Option einer telefonischen oder persönlichen Anmeldung zu einer Teilnahme an einer Belehrung in Präsenz frühestens 1 Woche im voraus eingeräumt, soweit dann noch Kapazitäten verfügbar sind.

Vorbehaltlich der Nachweisbarkeit der seitens des jew. Arbeitgebers/Beschäftigungsbetriebes vorzunehmenden Dokumentationen (Datum der Aufnahme der Tätigkeit, Wiederholungsbelehrungen im Abstand von max. 2 Jahren) ist die Belehrung unbefristet und deutschlandweit gültig. Unter diesen Bedingungen braucht eine bei einem Gesundheitsamt absolvierte Belehrung nicht wiederholt zu werden.

Mit Rücksicht auf eingeschränkte personelle Kapazitäten und eine hohe Auslastung in anderen Aufgabenbereichen des Infektionsschutzes bleibt eine zeitliche Verschiebung bereits gebuchter Veranstaltungen in Präsenz je nach aktueller Situation und zahlenmäßiger Nachfrage vorbehalten. In diesem Fall erfolgt aber eine kurzfristige Kontaktaufnahme zu den gemeldeten Personen durch das Gesundheitsamt.

Falls Sie in der Vergangenheit bei der hiesigen Gesundheitsbehörde bereits einmal an einer Hygienebelehrung teilgenommen haben aber nicht mehr über das ausgestellte Dokument darüber verfügen, besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Zweitschrift gegen eine im voraus zu zahlende Gebühr. Anfragen richten Sie in diesem Fall bitte an "belehrung43@kreis-heinsberg.de"
oder Sie wenden sich an eine der angegebenen telefonischen Verbindungen.


Weiteren Informationen zum Ablauf der Verfahren finden sie im Infoblatt (siehe Downloads).

Rechtsgrundlagen

§ 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Kosten

25,00 €

Hinweise und Besonderheiten

Technischer Support: +49 2182 8507-65

Die Belehrungsplattform wird von dem TZG (Technologiezentrum Glehn GmbH, Hauptstraße 76, 41352 Korschenbroich-Glehn) zur Verfügung gesetellt. Für technische Fragen vor, während und nach der Belehrung steht Ihnen das TZG zur Verfügung.

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  • - Kostenpflichtig

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Hygienebelehrungen nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Stand: 23.04.2024

Nach den bundesweit geltenden Vorschriften des IfSG müssen Personen, die gewerbsmäßig 

  • beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen unmittelbar in Berührung kommen 

oder

  • die in Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden 

vor Aufnahme der Tätigkeit an einer Hygienebelehrung durch das Gesundheitsamt teilnehmen.

Sie dürfen erstmalig nur dann beschäftigt werden (Verpflichtung für den Arbeitgeber) und diese Tätigkeiten ausüben (Verpflichtung für die Person selbst), wenn eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach §43 des IfSG vorliegt, die bei erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung nicht älter als 3 Monate sein darf.

Durch die Belehrung lernen die Teilnehmer*innen die grundlegenden Hygieneregeln beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneregeln im Downloadbereich) und bei welchen Krankheiten es gesetzlich verboten ist, die genannten Tätigkeiten auszuüben.

Örtlich zuständig für die Belehrung ist das Gesundheitsamt des Kreises Heinsberg nur für Personen, welche aktuell die Tätigkeit in einem im Kreis Heinsberg gelegenen Betrieb ausüben wollen oder aber ihren Wohnsitz im Kreis Heinsberg haben.

Grundsätzlich wird die Belehrung online angeboten über ein eigens dafür geschaffenes Portal, welches von einem privaten Anbieter im Auftrag des Kreises Heinsberg bereit gestellt wird. Das online-Portal bietet den bedeutsamen Vorteil, dass Termine an jedem Werktag gebucht werden können (Mo. - Fr., 8.00 h bis 20.30 h, Sa. 9.00 h - 15.30 h). Außerdem kann die Bescheinigung in digitaler Form abgespeichert und auf diesem Wege auch zukünftig jederzeit verfügbar gehalten werden. Über den angegebenen link („Anmeldung …“) wird man mit dem Portal verbunden und kann eine Anmeldung direkt vornehmen.
Sollten die technischen Voraussetzungen oder die persönlichen Fähigkeiten für eine Teilnahme an einer Belehrung im online-Verfahren nicht gegeben sein (z. B. kein Internet, kein PC, keine Webkamera), bietet der Kreis Heinsberg in begrenztem Umfang auch Belehrungen in Präsenz an; diese finden dann im Regelfall in der Kreisverwaltung Heinsberg statt.


Anstehende Termine für eine Belehrung in Präsenz sind nach derzeitigem Stand:
•Mittwoch, 15. Mai 2024,
•Mittwoch, 19. Juni 2024,
•Mittwoch, 17. Juli 2024.

Termine für Präsenzveranstaltungen in der weiteren Zukunft werden zu geg. Zeit bekannt gegeben.

Für die Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr i.H.v. 25,00 € erhoben. Anmeldungen für eine Belehrung (sowohl im online-Verfahren als auch in persönlicher Präsenz) wie auch die damit verbundene Vorauszahlung der Verwaltungsgebühr sind grundsätzlich über den o.a. Link in dem dafür bereit gestellten online-Portal vorzunehmen. 

Termine für eine Belehrung im online-Verfahren sind aus technischen Gründen max. 14 Tage im voraus auswählbar und buchbar; (Termine in der weiteren Zukunft sind dort weder sichtbar noch buchbar).Termine für eine Belehrung in Präsenz bei der Kreisverwaltung Heinsberg sind nur für die jeweils aktuell nächstmögliche Veranstaltung (ca. 1 Monat im voraus) buchbar. Bereits mit der Buchung des Termins ist gleichzeitig auch die Gebühr als Vorauszahlung zu leisten.

Interessierten, denen eine Anmeldung (einschl. Zahlungsprozess) im online-Verfahren nicht möglich ist, wird die Option einer telefonischen oder persönlichen Anmeldung zu einer Teilnahme an einer Belehrung in Präsenz frühestens 1 Woche im voraus eingeräumt, soweit dann noch Kapazitäten verfügbar sind.

Vorbehaltlich der Nachweisbarkeit der seitens des jew. Arbeitgebers/Beschäftigungsbetriebes vorzunehmenden Dokumentationen (Datum der Aufnahme der Tätigkeit, Wiederholungsbelehrungen im Abstand von max. 2 Jahren) ist die Belehrung unbefristet und deutschlandweit gültig. Unter diesen Bedingungen braucht eine bei einem Gesundheitsamt absolvierte Belehrung nicht wiederholt zu werden.

Mit Rücksicht auf eingeschränkte personelle Kapazitäten und eine hohe Auslastung in anderen Aufgabenbereichen des Infektionsschutzes bleibt eine zeitliche Verschiebung bereits gebuchter Veranstaltungen in Präsenz je nach aktueller Situation und zahlenmäßiger Nachfrage vorbehalten. In diesem Fall erfolgt aber eine kurzfristige Kontaktaufnahme zu den gemeldeten Personen durch das Gesundheitsamt.

Falls Sie in der Vergangenheit bei der hiesigen Gesundheitsbehörde bereits einmal an einer Hygienebelehrung teilgenommen haben aber nicht mehr über das ausgestellte Dokument darüber verfügen, besteht die Möglichkeit der Ausstellung einer Zweitschrift gegen eine im voraus zu zahlende Gebühr. Anfragen richten Sie in diesem Fall bitte an "belehrung43@kreis-heinsberg.de"
oder Sie wenden sich an eine der angegebenen telefonischen Verbindungen.


Weiteren Informationen zum Ablauf der Verfahren finden sie im Infoblatt (siehe Downloads).

25,00 €

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