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 Infektionsmeldungen / Übersicht

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten eine Vielzahl von Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Meldung von ansteckenden Krankheiten, Nachweisen von Krankheitserregern und der Übermittlung an und durch das Gesundheitsamt. Die zur Meldung Verpflichteten sind in § 8 IfSG aufgeführt. Die Meldungen sind mit dem Formular im Downloadbereich (s. rechts) an das Gesundheitsamt zu übermitteln. In dringenden Fällen ist das Gesundheitsamt auch außerhalb der Arbeitszeiten Tag und Nacht über die Leitstelle Erkelenz (02452/137000) erreichbar.

§6 Meldepflichtige Krankheiten

(1) Namentlich ist zu melden:
   1. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
       a) Botulismus,
       b) Cholera,
       c) Diphtherie,
       d) humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
       e) akute Virushepatitis,
       f) enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
       g) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
       h) Keuchhusten,
       i) Masern,
       j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
       k) Milzbrand,
       l) Mumps,
       m) Pest,
       n) Poliomyelitis,
       o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
       p) Tollwut,
       q) Typhus abdominalis oder Paratyphus,
       r) Windpocken,
       s) zoonotische Influenza,
       t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
   1a. die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
       a) behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
       b) Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
              aa) der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine
                     medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
              bb) der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine 
                     Intensivstation verlegt wird,
              cc) ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder 
                     einer refraktären Kolitis erfolgt oder
              dd) der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt 
                     und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
   2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten               
       infektiösen Gastroenteritis, wenn
       a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
       b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang 
           wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
   3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
   4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie 
       die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
   5. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare 
       Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

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Zuständige Einrichtung

Gesundheitsschutz
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Franzke:
Tel: +49 2452 13-5333
Frau Staack:
Tel: +49 2452 13-5336
Herr Südhausen:
Tel: +49 2452 13-5334
Herr Voßenkaul:
Tel: +49 2452 13-5337
Infektionsmeldungen / Übersicht

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten eine Vielzahl von Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Meldung von ansteckenden Krankheiten, Nachweisen von Krankheitserregern und der Übermittlung an und durch das Gesundheitsamt. Die zur Meldung Verpflichteten sind in § 8 IfSG aufgeführt. Die Meldungen sind mit dem Formular im Downloadbereich (s. rechts) an das Gesundheitsamt zu übermitteln. In dringenden Fällen ist das Gesundheitsamt auch außerhalb der Arbeitszeiten Tag und Nacht über die Leitstelle Erkelenz (02452/137000) erreichbar.

§6 Meldepflichtige Krankheiten

(1) Namentlich ist zu melden:
   1. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
       a) Botulismus,
       b) Cholera,
       c) Diphtherie,
       d) humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
       e) akute Virushepatitis,
       f) enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
       g) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
       h) Keuchhusten,
       i) Masern,
       j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
       k) Milzbrand,
       l) Mumps,
       m) Pest,
       n) Poliomyelitis,
       o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
       p) Tollwut,
       q) Typhus abdominalis oder Paratyphus,
       r) Windpocken,
       s) zoonotische Influenza,
       t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
   1a. die Erkrankung und der Tod in Bezug auf folgende Krankheiten:
       a) behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
       b) Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf; ein klinisch schwerer Verlauf liegt vor, wenn
              aa) der Erkrankte zur Behandlung einer ambulant erworbenen Clostridioides-difficile-Infektion in eine
                     medizinische Einrichtung aufgenommen wird,
              bb) der Erkrankte zur Behandlung der Clostridioides-difficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine 
                     Intensivstation verlegt wird,
              cc) ein chirurgischer Eingriff, zum Beispiel Kolektomie, auf Grund eines Megakolons, einer Perforation oder 
                     einer refraktären Kolitis erfolgt oder
              dd) der Erkrankte innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung der Clostridioides-difficile-Infektion verstirbt 
                     und die Infektion als direkte Todesursache oder als zum Tode beitragende Erkrankung gewertet wurde,
   2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten               
       infektiösen Gastroenteritis, wenn
       a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
       b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang 
           wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
   3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
   4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie 
       die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
   5. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare 
       Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8, § 9 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i hinaus zu melden, wenn Personen an einer subakuten sklerosierenden Panenzephalitis infolge einer Maserninfektion erkranken oder versterben. Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Buchstabe a hinaus zu melden, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose erkrankt sind, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach den Sätzen 1 und 2 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

Infektionsschutzgesetz ,Verpflichtung ,Meldepflichtige Krankheiten,Übermittlung https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/151113/show
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