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 Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise im Gesundheitswesen

Im Ausland erworbene Bildungsnachweise in Berufen des Gesundheitswesens bedürfen einer förmlichen Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland.
Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist grundsätzlich der Kreis, wenn sich der Hauptwohnsitz im Kreis Heinsberg befindet (bei Wohnsitz im Ausland muss der Arbeitgeber seinen Sitz im Kreisgebiet haben). Die vorzulegenden Unterlagen sind auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit den deutschen Ausbildungsvorschriften zu prüfen.

Unterlagen

Folgende Unterlagen für die Prüfung ausländischer Bildungsnachweise sind einzureichen:

Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise von EG-Angehörigen:
Krankenschwester/Krankenpfleger
Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer
Arbeits- und BeschäftigungstherapeutIn
Logopädinnen/Logopäden
Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Diätassistentinnen/-Assistenten
u.a.
- Prüfungszeugnis im Original oder als beglaubigte Kopie
- Eintragung in das BIG-Register / bei ndl. Anerkennungen
- Diplom im Original oder als beglaubigte Kopie
Die Nachweise sind in Übersetzung / in Deutschland durch einen gerichtlich anerkannten Übersetzer gefertigt, im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.
- Ein Führungszeugnis nicht älter als zwei Monate (Original)
- Eine ärztliche Bescheinigung, dass der Antragsteller geistig und körperlich in der Lage ist den, Beruf auszuüben und nicht suchtmittelabhängig ist. (Original)
- Ein formloser Antrag!
- Lebenslauf
- Kopie des Personalausweises
- Wohnsitz im Kreis Heinsberg!
- Ggfs. Bescheinigung des Arbeitgebers im Kreis Heinsberg, wenn der Antragsteller im Ausland wohnt.

Logopäden sollen einen Nachweis über ihre Deutschkenntnisse beibringen.


Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von nicht EG-Angehörigen:
Es sind vorzulegen im Original oder als beglaubigte Kopien:
- Schulentlassungszeugnis
- Jahrgangszeugnisse der Ausbildung
- Prüfungszeugnis
- Diplome und Fachabschlüsse
- Stundennachweise der Ausbildungsstätte in Therie und Praxis für die einzelnen Ausbildungsfächer
- Lebenslauf
- Kopie des Ausweises
vom Schulentlasszeugnis, Prüfungszeugnis, Stundennachweis, Fachabschluss und Diplom,müssen Übersetzungen vorgelegt werden. Die Übersetzungen müssen durch einen anerkannten Übersetzer gefertigt sein.
- Führungszeugnis Belegart "0" - nicht älter als drei Monate
- ärztliche Bescheinigung, dass der Antragsteller geistig und körperlich in der Lage ist den Beruf auszuüben und nicht suchtmittelabhängig ist  - nicht älter als drei Monate -
- Erklärung, dass in keinem anderen Bundesland ein entsprechender Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der beantragten Berufsbezeichnung gestellt und kein entsprechendes Verfahren läuft oder abgeschlossen wurde.
Der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers muss im Kreis Heinsberg sein. Ggfs. ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers im Kreis Heinsberg vorzulegen, wenn der Antragsteller/Antragstellerin im Ausland wohnt.
Falls vorhanden, sind Arbeitsnachweise/-zeugnisse beibringen.
- In den ehemaligen Staaten der UDSSR wird immer ein Arbeitsbuch geführt.
Weitere Voraussetzung ist die Beherrschung der deutschen Sprache!
Die Unterlagen sind mit einem formlosen Antrag vorzulegen.

Hinweis:
Die Ausbildungszeit (ohne Fehlzeiten) in der Krankenpflege in Deutschland beläuft sich auf ca. 5.100 Stunden, mindestens jedoch auf 4.600 Stunden:
- Theorie:1.600 Stunden
- Praktische Ausbildung: 3.000 Stunden

Kosten

Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sind je nach Einzelfall Gebühren zu entrichten.

Zuständige Einrichtung

Gesundheitsamt
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Bleilevens:
Tel: +49 2452 13-5340
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise im Gesundheitswesen

Im Ausland erworbene Bildungsnachweise in Berufen des Gesundheitswesens bedürfen einer förmlichen Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland.
Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist grundsätzlich der Kreis, wenn sich der Hauptwohnsitz im Kreis Heinsberg befindet (bei Wohnsitz im Ausland muss der Arbeitgeber seinen Sitz im Kreisgebiet haben). Die vorzulegenden Unterlagen sind auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit den deutschen Ausbildungsvorschriften zu prüfen.

Folgende Unterlagen für die Prüfung ausländischer Bildungsnachweise sind einzureichen:

Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise von EG-Angehörigen:
Krankenschwester/Krankenpfleger
Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer
Arbeits- und BeschäftigungstherapeutIn
Logopädinnen/Logopäden
Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Diätassistentinnen/-Assistenten
u.a.
- Prüfungszeugnis im Original oder als beglaubigte Kopie
- Eintragung in das BIG-Register / bei ndl. Anerkennungen
- Diplom im Original oder als beglaubigte Kopie
Die Nachweise sind in Übersetzung / in Deutschland durch einen gerichtlich anerkannten Übersetzer gefertigt, im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.
- Ein Führungszeugnis nicht älter als zwei Monate (Original)
- Eine ärztliche Bescheinigung, dass der Antragsteller geistig und körperlich in der Lage ist den, Beruf auszuüben und nicht suchtmittelabhängig ist. (Original)
- Ein formloser Antrag!
- Lebenslauf
- Kopie des Personalausweises
- Wohnsitz im Kreis Heinsberg!
- Ggfs. Bescheinigung des Arbeitgebers im Kreis Heinsberg, wenn der Antragsteller im Ausland wohnt.

Logopäden sollen einen Nachweis über ihre Deutschkenntnisse beibringen.


Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von nicht EG-Angehörigen:
Es sind vorzulegen im Original oder als beglaubigte Kopien:
- Schulentlassungszeugnis
- Jahrgangszeugnisse der Ausbildung
- Prüfungszeugnis
- Diplome und Fachabschlüsse
- Stundennachweise der Ausbildungsstätte in Therie und Praxis für die einzelnen Ausbildungsfächer
- Lebenslauf
- Kopie des Ausweises
vom Schulentlasszeugnis, Prüfungszeugnis, Stundennachweis, Fachabschluss und Diplom,müssen Übersetzungen vorgelegt werden. Die Übersetzungen müssen durch einen anerkannten Übersetzer gefertigt sein.
- Führungszeugnis Belegart "0" - nicht älter als drei Monate
- ärztliche Bescheinigung, dass der Antragsteller geistig und körperlich in der Lage ist den Beruf auszuüben und nicht suchtmittelabhängig ist  - nicht älter als drei Monate -
- Erklärung, dass in keinem anderen Bundesland ein entsprechender Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der beantragten Berufsbezeichnung gestellt und kein entsprechendes Verfahren läuft oder abgeschlossen wurde.
Der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers muss im Kreis Heinsberg sein. Ggfs. ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers im Kreis Heinsberg vorzulegen, wenn der Antragsteller/Antragstellerin im Ausland wohnt.
Falls vorhanden, sind Arbeitsnachweise/-zeugnisse beibringen.
- In den ehemaligen Staaten der UDSSR wird immer ein Arbeitsbuch geführt.
Weitere Voraussetzung ist die Beherrschung der deutschen Sprache!
Die Unterlagen sind mit einem formlosen Antrag vorzulegen.

Hinweis:
Die Ausbildungszeit (ohne Fehlzeiten) in der Krankenpflege in Deutschland beläuft sich auf ca. 5.100 Stunden, mindestens jedoch auf 4.600 Stunden:
- Theorie:1.600 Stunden
- Praktische Ausbildung: 3.000 Stunden

Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sind je nach Einzelfall Gebühren zu entrichten.

Gleichwertigkeit ,Ausbildung ,Ausbildungsvorschriften ,Unterlagen https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/151029/show
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Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Herr

Bleilevens

G106

+49 2452 13-5340