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Unterhaltsvorschuss
Die Unterhaltsvorschusskasse gewährt eine Unterhaltsleistung für Kinder unter 18 Jahren, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Bei Vollendung des 12. bzw. 15. Lebensjahres müssen besondere Voraussetzungen geprüft werden.
Unterlagen
Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Antrag ist an die Unterhaltsvorschusskasse beim Kreisjugendamt zu richten. Die Städte Erkelenz, Heinsberg und Hückelhoven haben eine eigene Unterhaltsvorschusskasse.
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Zuständige Einrichtung
Unterhaltsvorschusskasse
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Die Unterhaltsvorschusskasse gewährt eine Unterhaltsleistung für Kinder unter 18 Jahren, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Voraussetzung für die Leistung ist, dass der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Bei Vollendung des 12. bzw. 15. Lebensjahres müssen besondere Voraussetzungen geprüft werden.
Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Antrag ist an die Unterhaltsvorschusskasse beim Kreisjugendamt zu richten. Die Städte Erkelenz, Heinsberg und Hückelhoven haben eine eigene Unterhaltsvorschusskasse.
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