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 Jugendhilfe im Strafverfahren

Das Jugendamt hat die gesetzliche Pflicht, in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mitzuwirken. Das Jugendgerichtsgesetz unterliegt dem Grundsatz "Erziehung statt Strafe" und findet in erster Linie Anwendung bei jugendlichen Straftätern im Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren. Nach Würdigung des Einzelfalles kann es jedoch auch bei heranwachsenden Straftätern im Altersbereich zwischen 18 Jahren und 20 Jahren angewendet werden.

Die vorrangige Aufgabe des Jugendamtes bei Gerichtsverfahren gegen Jugendliche besteht darin, frühzeitig zu prüfen, ob für den betreffenden jungen Menschen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Das Ergebnis dieser Prüfung soll das Jugendamt in Form einer sozialarbeiterischen Diagnose in das Strafverfahren einbringen.

Für dieJugendhilfe ist das Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit handlungsleitend.

Für die Stadt Übach-Palenberg und die Gemeinden Gangelt sowie Selfkant steht als Ansprechpartnerin zur Verfügung:

Frau Gottschalk

Für die Städte Wassenberg, Wegberg und Gemeinde Waldfeucht steht als Ansprechpartner zur Verfügung:

Frau Reinders

Hinweise und Besonderheiten

Terminabsprache ist erforderlich.

Zuständige Einrichtung

Jugendhilfe im Strafverfahren
Kreisjugendamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Gottschalk:
Tel: +49 2452 13-5160
Frau Reinders:
Tel: +49 2452 13-5168
Frau Nowroth:
Tel: +49 2452 13-5166