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 Dauergrünland

Bild_Gruenland.jpg

Nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) gelten als Dauergrünland alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen.

Die Landwirtschaftskammer NRW führt hierzu folgendes aus: Dauergrünland ist eine landwirtschaftliche Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird und seit mindestens fünf Jahren, entsprechend einem Zeitraum von sechs aufeinander folgenden Flächenverzeichnissen, nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs ist. Die „Fünfjährigkeit“ wird auch nicht unterbrochen, wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.

Gemäß § 5 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG NRW ist es verboten, Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln, da seit 1970 die Grünlandfläche landesweit um rund 300.000 ha (40%) abgenommen hat. Rückgänge der Populationen von Grünlandarten wie Wiesenmargerite, Rebhuhn und Kiebitz sind die Folge. Neben dem Erhalt der vielfältigen Funktionen des Grünlandes für die Biodiversität und den Landschaftsschutz dient das Umwandlungsverbot der Reduktion von Treibhausgasemissionen und von Stoffeinträgen in die Gewässer.

Der Grünlandumbruch ist genehmigungspflichtig. Ein Antrag (Antragsunterlagen siehe externe Verweise) ist zuerst bei der Landwirtschaftskammer NRW zu stellen, welche nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Heinsberg einen positiven oder negativen Genehmigungsbescheid erlässt. Da ein Grünlandumbruch in allen Naturschutzgebieten, vielen Landschaftsschutzgebieten sowie in Überschwemmungsgebieten verboten ist, bedarf es zusätzlich noch einer Befreiung von den Verboten des jeweiligen Landschaftsplanes, welche nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgestellt werden kann.

Bei positivem Genehmigungsbescheid ist der Umbruch von Grünland durch eine neu angelegte Grünlandfläche auszugleichen. Dies geschieht im gleichen Naturraum, d. h. ehemaliges Grünland im Kreis Heinsberg kann nicht mit dem Anlegen von neuem Grünland in der Eifel kompensiert werden. Ansonsten hätte dies zur Folge, dass das Grünland aus bestimmten Gebieten dauerhaft verschwinden würde.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 5, 14, 15 Bundesnaturschutzgesetz
  • §§ 4, 30 Landesnaturschutzgesetz NRW
  • Dauergrünlanderhaltungsverordnung

Kosten

Das Erstellen der Genehmigungsbescheide ist gebührenpflichtig.

Weiterführende Links

Zuständige Einrichtung

Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Dismon:
Tel: +49 2452 13-6142
Herr Molz:
Tel: +49 2452 13-6154
Herr Sieprath:
Tel: +49 2452 13-6110
Dauergrünland

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Nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) gelten als Dauergrünland alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen.

Die Landwirtschaftskammer NRW führt hierzu folgendes aus: Dauergrünland ist eine landwirtschaftliche Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird und seit mindestens fünf Jahren, entsprechend einem Zeitraum von sechs aufeinander folgenden Flächenverzeichnissen, nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs ist. Die „Fünfjährigkeit“ wird auch nicht unterbrochen, wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird.

Gemäß § 5 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG NRW ist es verboten, Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln, da seit 1970 die Grünlandfläche landesweit um rund 300.000 ha (40%) abgenommen hat. Rückgänge der Populationen von Grünlandarten wie Wiesenmargerite, Rebhuhn und Kiebitz sind die Folge. Neben dem Erhalt der vielfältigen Funktionen des Grünlandes für die Biodiversität und den Landschaftsschutz dient das Umwandlungsverbot der Reduktion von Treibhausgasemissionen und von Stoffeinträgen in die Gewässer.

Der Grünlandumbruch ist genehmigungspflichtig. Ein Antrag (Antragsunterlagen siehe externe Verweise) ist zuerst bei der Landwirtschaftskammer NRW zu stellen, welche nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Heinsberg einen positiven oder negativen Genehmigungsbescheid erlässt. Da ein Grünlandumbruch in allen Naturschutzgebieten, vielen Landschaftsschutzgebieten sowie in Überschwemmungsgebieten verboten ist, bedarf es zusätzlich noch einer Befreiung von den Verboten des jeweiligen Landschaftsplanes, welche nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgestellt werden kann.

Bei positivem Genehmigungsbescheid ist der Umbruch von Grünland durch eine neu angelegte Grünlandfläche auszugleichen. Dies geschieht im gleichen Naturraum, d. h. ehemaliges Grünland im Kreis Heinsberg kann nicht mit dem Anlegen von neuem Grünland in der Eifel kompensiert werden. Ansonsten hätte dies zur Folge, dass das Grünland aus bestimmten Gebieten dauerhaft verschwinden würde.

Das Erstellen der Genehmigungsbescheide ist gebührenpflichtig.

Landesnaturschutzgesetz ,Grünlandflächen ,Landwirtschaftskammer ,Flächenverzeichnissen https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/150464/show
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