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NSG-Verordnung
Für den Bereich des Rodebachs südlich von Gangelt/Mindergangelt bestand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Landschaftsplans II/5 „Selfkant“ der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Gangelt, so dass dieser Bereich seinerzeit nicht in den Geltungsbereich des Landschaftsplans II/5 einbezogen wurde.
Nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 am 11.07.2008 durch die Gemeinde Gangelt erfolgte für den südlichen Bereich durch die Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 19.12.2008 eine Ausweisung des Naturschutzgebietes „Rodebach-Gangelt/Mindergangelt“.
Für diesen Bereich hat somit die Ordnungsbehördliche Verordnung Gültigkeit. In allen anderen Bereichen der Gemeinde Gangelt gilt der Landschaftsplan II/5 „Selfkant“.
Rechtsgrundlagen
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rodebach – Gangelt/Mindergangelt“ Gemeinde Gangelt, Kreis Heinsberg, vom 19.12.2008
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Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Für den Bereich des Rodebachs südlich von Gangelt/Mindergangelt bestand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Landschaftsplans II/5 „Selfkant“ der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Gangelt, so dass dieser Bereich seinerzeit nicht in den Geltungsbereich des Landschaftsplans II/5 einbezogen wurde.
Nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 am 11.07.2008 durch die Gemeinde Gangelt erfolgte für den südlichen Bereich durch die Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 19.12.2008 eine Ausweisung des Naturschutzgebietes „Rodebach-Gangelt/Mindergangelt“.
Für diesen Bereich hat somit die Ordnungsbehördliche Verordnung Gültigkeit. In allen anderen Bereichen der Gemeinde Gangelt gilt der Landschaftsplan II/5 „Selfkant“.
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Geltungsbereich ,Bebauungsplan,Naturschutzgebiet,Verordnung https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/150462/showHerr
Dismon
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