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 LSG-Verordnung

Für den Bereich des Rodebachs südlich von Gangelt/Mindergangelt bestand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Landschaftsplans II/5 „Selfkant“ der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Gangelt, so dass dieser Bereich seinerzeit nicht in den Geltungsbereich des Landschaftsplans II/5 einbezogen wurde.

Im Verfahren zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die „Landschaftsschutzgebiete im Kreis Heinsberg“ Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Wassenberg, Gemeinden Gangelt und Waldfeucht vom 09.06.2006, in der Fassung der Änderung vom 05.09.2006, wurde seitens der Gemeinde Gangelt signalisiert, dass der Bebauungsplan Nr. 6 aufgehoben werden soll. Dementsprechend erfolgte für den in der Karte grün gekennzeichneten Bereich mittels der LSG-VO eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet.

Für diesen Bereich hat somit die Ordnungsbehördliche Verordnung Gültigkeit. In allen anderen Bereichen der Gemeinde Gangelt gilt der Landschaftsplan II/5 „Selfkant“.

Rechtsgrundlagen

  • Ordnungsbehördliche Verordnung über die „Landschaftsschutzgebiete im Kreis Heinsberg“ Städte Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückehoven, Wassenberg, Gemeinden Gangelt und Waldfeucht vom 09.06.2006 (ABl. für den Regierungsbezirk Köln vom 19.06.2006 Nr. 25 Seite 189 ff.) in der Fassung der Änderung vom 05.09.2006 (ABl. für den Regierungsbezirk Köln vom 18.09.2006 Nr. 38 Seite 329 ff.)

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Zuständige Einrichtung

Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Dismon:
Tel: +49 2452 13-6142