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Zerstörung/Beeinträchtigung von Flächen
Die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Flächen und Objekte (wie z. B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Alleen, Naturdenkmäler) gilt gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 6 als Eingriff in Natur und Landschaft. Als Beispiele können genannt werden:
- Veranstaltungen: zum Beispiel organisierte Radsportveranstaltungen; Motorsportveranstaltungen; Reitsportveranstaltungen; größere Feste, welche Flächen im Außenbereich beanspruchen
- falsche Pferdehaltung: zertretene Grasnarbe („Matschweiden“); angefressene Bäume und Sträucher
- Abladen von Müll („Wilde Müllhalden“)
- Grünschnittlagerung
- Aufbringen von Erdaushub
- Beschädigen oder Beseitigen von Gehölzen
Eingriffe dürfen nur nach erteilter Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vorgenommen werden und bedürfen eines Ersatzes oder Ausgleichs gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz.
Rechtsgrundlagen
- §§ 14, 15, 39, 67, 69 Bundesnaturschutzgesetz
- § 30, 77 Landesnaturschutzgesetz NRW
Kosten
Das Ausstellen einer Eingriffsgenehmigung bzw. einer Ausnahme/Befreiung ist gebührenpflichtig.
Siehe auch
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Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Die Zerstörung oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Flächen und Objekte (wie z. B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsbestandteil, Alleen, Naturdenkmäler) gilt gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 6 als Eingriff in Natur und Landschaft. Als Beispiele können genannt werden:
- Veranstaltungen: zum Beispiel organisierte Radsportveranstaltungen; Motorsportveranstaltungen; Reitsportveranstaltungen; größere Feste, welche Flächen im Außenbereich beanspruchen
- falsche Pferdehaltung: zertretene Grasnarbe („Matschweiden“); angefressene Bäume und Sträucher
- Abladen von Müll („Wilde Müllhalden“)
- Grünschnittlagerung
- Aufbringen von Erdaushub
- Beschädigen oder Beseitigen von Gehölzen
Eingriffe dürfen nur nach erteilter Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vorgenommen werden und bedürfen eines Ersatzes oder Ausgleichs gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz.
Das Ausstellen einer Eingriffsgenehmigung bzw. einer Ausnahme/Befreiung ist gebührenpflichtig.
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Huylebrouck
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348
Herr
Molz
345
Herr
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348