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Eingriffe in Natur und Landschaft, Ordnungswidrigkeiten/Bußgelder
Personen, die wissentlich gegen artenschutzrechtliche Vorschriften, vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes sowie gegen Verbote der Landschaftspläne des Kreises Heinsberg verstoßen und ohne Genehmigungen Eingriffe in Natur und Landschaft vornehmen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Bußgeldern geahndet werden kann.
Siehe auch:
- Baum- und Heckenrodung
- Bauen in Außenbereich
- Schutzgebiete
- Eingriffe in Natur und Landschaft
- Zerstörung/Beeinträchtigung von Flächen
- Artenschutz
- Anleinpflicht für Hunde
- Schutz heimischer Tiere
- Melde- und Herkunftspflicht
- Kennzeichnungspflicht
Rechtsgrundlagen
- §§ 69 ff. Bundesnaturschutzgesetz
- §§ 77, 78 Landesnaturschutzgesetz NRW
- Bundesartenschutzverordnung
Zuständige Einrichtung
Natur und Landschaft
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Personen, die wissentlich gegen artenschutzrechtliche Vorschriften, vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes sowie gegen Verbote der Landschaftspläne des Kreises Heinsberg verstoßen und ohne Genehmigungen Eingriffe in Natur und Landschaft vornehmen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Bußgeldern geahndet werden kann.
Siehe auch:
- Baum- und Heckenrodung
- Bauen in Außenbereich
- Schutzgebiete
- Eingriffe in Natur und Landschaft
- Zerstörung/Beeinträchtigung von Flächen
- Artenschutz
- Anleinpflicht für Hunde
- Schutz heimischer Tiere
- Melde- und Herkunftspflicht
- Kennzeichnungspflicht
Herr
Sieprath
348
Herr
Delling
348
Frau
Huylebrouck
349