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 Tiergehege

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Gemäß § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Tiergehege dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und bei denen es sich nicht um einen Zoo handelt. Sie sind der zuständigen Behörde - also der unteren Naturschutzbehörde (uNB) - anzuzeigen.

Eine Tiergehege ist u.a. so zu betreiben, dass

  • eine artgerechte Haltung und Ernährung gewährleistet wird
  • die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden
  • einem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird
  • Natur und Landschaft nicht beeinträchtigt werden

Bei Gehegen, die in Schutzgebieten (z.B. Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet etc.) errichtet werden sollen, sind die dort geltenden Verbote zu berücksichtigen. Zu diesen Verboten gehört u.a. ein Bauverbot. Ein Tiergehegezaun gilt als bauliche Anlage. Daher ist für diese Anlage eine naturschutzrechtliche Ausnahme bzw. Befreiung erforderlich. Diese wird jedoch nur dann erteilt, wenn das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar ist. Ob das Vorhaben zulässig ist, bedarf demnach einer genauen Einzelfallprüfung.

In NRW bedarf darüber hinaus die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde (§ 56 Landesnaturschutzgesetz, LNatSchG). Da außer den landschaftsrechtlichen auch tierschutzrechtliche Voraussetzungen für die Genehmigung oder Genehmigungsverlängerung eines Tiergeheges zu prüfen sind, wird das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vor Ort beteiligt.

Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind u.a. Anlagen

  • die als Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegenden Arten dienen, sofern die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt sind
  • die eine Grundfläche von 50 Quadratmetern nicht wesentlich überschreiten
  • für höchstens 2 Greifvögel, wenn diese ausschließlich zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt
  • für Schalenwild (Wisent, Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild)
  • bzw. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden

Bitte beachten Sie, dass Sie neben den naturschutzrechtlichen Bestimmungen auch alle anderen gesetzlichen Regelungen (z.B. baurechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften) berücksichtigen. Dies gilt auch für Gehege, die nicht von der unteren Naturschutzbehörde (uNB) genehmigt werden müssen.

Wir empfehlen dringend die frühzeitige Abstimmung der beabsichtigten Planung mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, um notwendige Antragsunterlagen zielführend zusammenstellen zu können.

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Rechtsgrundlagen

  • § 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • § 56 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG)
  • § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

Kosten

Die Erteilung einer Tiergehegegenehmigung sowie einer ggf. benötigten naturschutzrechtlichen Befreiung ist gebührenpflichtig.

Siehe auch

Zuständige Einrichtung

Natur und Landschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: natur@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Delling:
Tel: +49 2452 13-6139