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Niederschlagswasserbeseitigung, allgemeiner Überblick
Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) ist Abwasser. Niederschlagswasser ist vordringlich vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Für alle Einleitungen ist deshalb ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.
Der Betrieb einer Anlage/Einleitung ohne wasserrechtliche Erlaubnis ist nicht zulässig.
Unterlagen
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist über die zuständige Stadt/Gemeinde vorab zu beantragen.
Kosten
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Siehe auch
Zuständige Einrichtung
Wasser und Boden
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) ist Abwasser. Niederschlagswasser ist vordringlich vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.
Die dafür erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Für alle Einleitungen ist deshalb ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.
Der Betrieb einer Anlage/Einleitung ohne wasserrechtliche Erlaubnis ist nicht zulässig.
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist über die zuständige Stadt/Gemeinde vorab zu beantragen.
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Grundstück ,Gewässer ,Grundstücksgrenze ,Kanalbenutzungsgebühren, Einleitung, Versickerung https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/150070/show