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 Indirekteinleitungen

An betriebliche Abwässer bestimmter Herkunftsbereiche (z.B. chemische Reinigungen, metallverarbeitende Betriebe, Zahnarztpraxen, KFZ-Betriebe) werden gemäß Abwasserverordnung vor Vermischung mit anderen Abwässern Anforderungen im Hinblick auf die chemische Zusammensetzung gestellt. Diese Abwässer dürfen gemäß §58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde in die Kanalisation eingeleitet werden.
Aus den einzelnen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung ergeben sich die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Gewässer mindestens einzuhalten sind.

Abwässer bestimmter Herkunftsbereiche müssen vor Vermischung mit anderen Abwässern bzw. vor Einleitung in die Kanalisation nach dem Stand der Technik behandelt werden.
So sind bestimmte Inhaltsstoffe - die in öffentlichen Kläranlagen nicht ausreichend zurückgehalten oder abgebaut werden - vorab nach dem Stand der Technik zu behandelt.

Unterlagen

Die notwendigen Antragsunterlagen ergeben sich aus der Abwasserverordnung und sind in jedem Einzelfall mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Für die meisten autretenden Fälle sind vorbereitete Anträge als ausfüllbare .pdf-Datei als Download-Datei aufgeführt.

Kosten

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.