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Elektronik-Schrott
Elektro- und Elektronik-Schrott
In jedem Haushalt lagern wertvolle Rohstoffe. Sie stecken in unzähligen elektrischen und elektronischen Geräten. Werden diese Geräte nicht mehr gebraucht oder sind defekt, dann dürfen sie auf keinen Fall über den Restmüll entsorgt werden. Nur wenn Flachbildfernseher, Smartphone, DVD-Player, Haartrockner, Rasierapparat und vieles mehr getrennt gesammelt werden, können die wertvollen Stoffe auch wiedergewonnen werden. Geregelt wird die Rückgabe und Rücknahme durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20.10.2015.
Nach ElektroG müssen alle alten Elektrogeräte einer getrennten Sammlung zugeführt werden. Die Rückgabe bei den kommunalen Sammelstellen ist hierbei kostenfrei.
Die Geräte werden hierbei in folgende sechs Gerätegruppen unterteilt, um sie ordnungsgemäß verwerten zu können:
1. Wärmeüberträger (z. B. Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Ausgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, Wärmepumpentrockner, ölgefüllte Radiatoren)
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten und deren Hauptzweck das Darstellen von Bildern und Informationen auf diesem Bildschirm ist (z. B. Fernsehgeräte, Notebooks, Tablets, E-Book-Reader und LCD-Fotorahmen)
3. Lampen
4. Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (z. B. Rasenmäher, Sport- und Freizeitgeräte, Leuchten, Keyboards)
5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (z. B. Uhren, Kameras, Taschenrechner, Navigationsgeräte, Mobiltelefone) und
6. Photovoltaikmodule
Entsorgung im Kreis Heinsberg
Der Kreis Heinsberg stellt in enger Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden eine zentrale Sammel- und Übergabestelle am Standort der Abfallentsorgungsanlage in Gangelt-Hahnbusch zur Verfügung (siehe unten). Die gesammelten Geräte werden dort in dafür bereit stehende Behälter geladen und einer schadlosen und umweltverträglichen Verwertung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zugeführt. Hierbei macht der Kreis Heinsberg im Rahmen der Möglichkeiten von der Selbstvermarktung Gebrauch. Diese Geräte werden in Eigenregie verwertet. Hieraus können auf der Grundlage der Weltmarktpreise für Rohstoffe Einnahmen erzielt werden, die dem Abfall-Gebührenzahler wiederum zu Gute kommen.
Die Sammel- und Übergabestelle in Gangelt-Hahnbusch kann von jedem privaten und gewerblichen Anlieferer für die kostenlose Abgabe der Elektrogeräte genutzt werden. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) schreibt jedoch bei Anlieferung von mehr als 20 Großgeräten aus logistischen Gründen die vorherige Absprache mit der Sammel- und Übergabestelle vor. Gewerbliche genutzte Geräte, die hinsichtlich der Beschaffenheit und Menge nicht mit den Geräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind, können nicht angenommen werden. Diese sind direkt über die jeweiligen Hersteller zu entsorgen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Elektro-Altgeräte der Gerätegruppen 2, 3 und 5 beim Kleinanlieferplatz des Kreises Heinsberg in Wassenberg-Rothenbach (siehe unten) abzugeben.
Kleinanlieferplatz Gangelt-Hahnbusch
Am Hahnbusch (An der K 3)
52538 Gangelt-Birgden
Tel.: 02452 13-6645 oder Fax: 02452 13-88-6649
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07.00 Uhr – 17.00 Uhr
Samstag 08.00 Uhr – 13.00 Uhr
Kleinanlieferplatz Wassenberg-Rothenbach
Rödger Bahn (An der L 117)
41849 Wassenberg-Rothenbach
Tel.: 02452 13-6655 oder Fax: 02452 13-88-6664
Öffnungszeiten:
Montag 10.00 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag 10.00 Uhr – 17.00 Uhr
Samstag 08.00 Uhr – 13.00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag geschlossen
Mit der Einführung des sogenannten „offenen Anwendungsbereichs“ ab dem 15.08.2018 fallen künftig alle elektrischen und elektronischen Geräte unter das ElektroG, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Damit können künftig auch ausgediente Möbel oder Kleidungsstücke mit fest eingebauten elektrischen Bauteilen zum Elektroschrott werden, der kostenlos abgegeben werden kann und dann auch getrennt entsorgt werden muss. Ein deutlicher Hinweis ist wie bei allen bisher schon unter die Bestimmungen des ElektroG fallenden Geräten das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die elektrischen Teile des betreffenden Gerätes so verbaut sind, dass sie nicht ohne Zerstörungen ausgebaut werden können. Beispiele hierfür sind z.B. ein elektrisch verstellbarer Fernsehsessel, ein Sportschuh mit beleuchteter Sohle oder ein Badezimmerschrank mit LED-Beleuchtung.
Rücknahmepflichten des Handels
Um eine sachgerechte Entsorgung und Verwertung von darin verwendeten Rohstoffen stärker zu unterstützen, gibt es für Verbraucher neben den kommunalen Sammelstellen eine weitere Anlaufinstanz, wo sie ausgediente Geräte loswerden können: Seit 24.07.2016 müssen auch größere Einzel- oder Online-Händler elektrische und elektronische Oldies zurücknehmen. Durch die neue Rücknahmepflicht haben Verbraucher dann mehr Möglichkeiten, ihre Altgeräte abzugeben, damit verwertbare Teile daraus recycelt werden und der restliche Schrott richtig entsorgt werden kann.
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche über 400 Quadratmetern müssen kostenfrei Altgeräte zurücknehmen. Verkauft der Laden neben Elektrogeräten auch weitere Waren, zählt nur die Fläche mit elektronischen Produkten. Bei Online-Händlern wie Otto oder Amazon zählt die Lagergrundfläche, auf der Elektrowaren stehen.
Für Verbraucher kann es mitunter im Geschäft schwierig sein, die Fläche zu schätzen. Bei Online-Händlern haben Sie kaum eine Chance, die Lagerfläche zu erfahren. Die Branchengrößten dürften aber alle in der Rücknahmepflicht sein. Vorsicht gilt bei Dritthändlern, die über Portale wie „Amazon“ online ihre Waren verkaufen: Die können durchaus kleiner sein und sind dann nicht in der Pflicht.
Eine freiwillige Rücknahme ist immer möglich: Das machen einige kleinere Händler und Hersteller auch schon länger. Dieser Service muss für Verbraucher kostenlos sein, lediglich Transportkosten können in Rechnung gestellt werden.
Geräte mit einer Kantenlänge unter 25 Zentimetern (also: jede Seite des Geräts darf nicht länger sein) müssen immer zurückgenommen werden – unabhängig davon, ob Sie es in diesem Laden gekauft haben oder dort nun ein neues Gerät kaufen. Die Geschäfte können dafür Sammeltonnen aufstellen.
Für größere Geräte gilt das Prinzip alt gegen neu: Wird ein Gerät gekauft, muss ein Gerät der gleichen Kategorie (z.B. Fernseher gegen Fernseher) kostenfrei zurückgenommen werden. Weitere Klassiker sind Kühlschränke, Waschmaschinen und Wäschetrockner. Das gilt auch, wenn das Gerät (z.B. Waschmaschine) nach Hause geliefert wird. In diesem Fall, müssen Verbraucher beim Abschluss des Kaufvertrages dem Händler mitteilen, ob ein Altgerät bei Auslieferung mitgegeben wird.
Der Online-Händler muss Verbrauchern beim Kauf eines Gerätes mitteilen, wo ein entsprechendes Alt-Gerät in zumutbarer Entfernung zurückgegeben werden kann. Online-Händler können dafür zum Beispiel Partnerschaften abschließen und Sammelpunkte beim stationären Handel benennen.
Die Rücknahme für größere Elektrogeräte kann auch am Ort der Übergabe des Neugerätes stattfinden, das heißt bei Auslieferung beim Kunden an der Haustür. Da gilt das gleiche wie für den stationären Handel, der ausliefert. Der Kunde muss aber vorab mitteilen, dass er ein Gerät mitgeben will.
Hier ist die Frage, ob das immer klappt und wie die Online-Händler dies angehen werden. Es ist auch unklar, wie in der Praxis der Hinweis auf die Rücknahme der kleineren Geräte erfolgt.
Wenn Sie Ihr schweres Altgerät nicht zu einer Sammelstelle bringen können, raten wir dazu, die Abholung von zu Hause vor dem Kauf genau zu vereinbaren. Bei Kleingeräten sind Lösungen mit Retouren-Gutscheinen wünschenswert. Das Porto muss der Händler übernehmen, die Verpackungskosten können auf Sie zukommen.
Zuständige Einrichtung
Abfallwirtschaft
Amt für Umwelt und Verkehrsplanung
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Elektro- und Elektronik-Schrott
In jedem Haushalt lagern wertvolle Rohstoffe. Sie stecken in unzähligen elektrischen und elektronischen Geräten. Werden diese Geräte nicht mehr gebraucht oder sind defekt, dann dürfen sie auf keinen Fall über den Restmüll entsorgt werden. Nur wenn Flachbildfernseher, Smartphone, DVD-Player, Haartrockner, Rasierapparat und vieles mehr getrennt gesammelt werden, können die wertvollen Stoffe auch wiedergewonnen werden. Geregelt wird die Rückgabe und Rücknahme durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20.10.2015.
Nach ElektroG müssen alle alten Elektrogeräte einer getrennten Sammlung zugeführt werden. Die Rückgabe bei den kommunalen Sammelstellen ist hierbei kostenfrei.
Die Geräte werden hierbei in folgende sechs Gerätegruppen unterteilt, um sie ordnungsgemäß verwerten zu können:
1. Wärmeüberträger (z. B. Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Ausgabe von Kaltprodukten, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen, Wärmepumpentrockner, ölgefüllte Radiatoren)
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten und deren Hauptzweck das Darstellen von Bildern und Informationen auf diesem Bildschirm ist (z. B. Fernsehgeräte, Notebooks, Tablets, E-Book-Reader und LCD-Fotorahmen)
3. Lampen
4. Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (z. B. Rasenmäher, Sport- und Freizeitgeräte, Leuchten, Keyboards)
5. Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (z. B. Uhren, Kameras, Taschenrechner, Navigationsgeräte, Mobiltelefone) und
6. Photovoltaikmodule
Entsorgung im Kreis Heinsberg
Der Kreis Heinsberg stellt in enger Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden eine zentrale Sammel- und Übergabestelle am Standort der Abfallentsorgungsanlage in Gangelt-Hahnbusch zur Verfügung (siehe unten). Die gesammelten Geräte werden dort in dafür bereit stehende Behälter geladen und einer schadlosen und umweltverträglichen Verwertung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zugeführt. Hierbei macht der Kreis Heinsberg im Rahmen der Möglichkeiten von der Selbstvermarktung Gebrauch. Diese Geräte werden in Eigenregie verwertet. Hieraus können auf der Grundlage der Weltmarktpreise für Rohstoffe Einnahmen erzielt werden, die dem Abfall-Gebührenzahler wiederum zu Gute kommen.
Die Sammel- und Übergabestelle in Gangelt-Hahnbusch kann von jedem privaten und gewerblichen Anlieferer für die kostenlose Abgabe der Elektrogeräte genutzt werden. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) schreibt jedoch bei Anlieferung von mehr als 20 Großgeräten aus logistischen Gründen die vorherige Absprache mit der Sammel- und Übergabestelle vor. Gewerbliche genutzte Geräte, die hinsichtlich der Beschaffenheit und Menge nicht mit den Geräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind, können nicht angenommen werden. Diese sind direkt über die jeweiligen Hersteller zu entsorgen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Elektro-Altgeräte der Gerätegruppen 2, 3 und 5 beim Kleinanlieferplatz des Kreises Heinsberg in Wassenberg-Rothenbach (siehe unten) abzugeben.
Kleinanlieferplatz Gangelt-Hahnbusch
Am Hahnbusch (An der K 3)
52538 Gangelt-Birgden
Tel.: 02452 13-6645 oder Fax: 02452 13-88-6649
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 07.00 Uhr – 17.00 Uhr
Samstag 08.00 Uhr – 13.00 Uhr
Kleinanlieferplatz Wassenberg-Rothenbach
Rödger Bahn (An der L 117)
41849 Wassenberg-Rothenbach
Tel.: 02452 13-6655 oder Fax: 02452 13-88-6664
Öffnungszeiten:
Montag 10.00 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag 10.00 Uhr – 17.00 Uhr
Samstag 08.00 Uhr – 13.00 Uhr
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag geschlossen
Mit der Einführung des sogenannten „offenen Anwendungsbereichs“ ab dem 15.08.2018 fallen künftig alle elektrischen und elektronischen Geräte unter das ElektroG, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Damit können künftig auch ausgediente Möbel oder Kleidungsstücke mit fest eingebauten elektrischen Bauteilen zum Elektroschrott werden, der kostenlos abgegeben werden kann und dann auch getrennt entsorgt werden muss. Ein deutlicher Hinweis ist wie bei allen bisher schon unter die Bestimmungen des ElektroG fallenden Geräten das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die elektrischen Teile des betreffenden Gerätes so verbaut sind, dass sie nicht ohne Zerstörungen ausgebaut werden können. Beispiele hierfür sind z.B. ein elektrisch verstellbarer Fernsehsessel, ein Sportschuh mit beleuchteter Sohle oder ein Badezimmerschrank mit LED-Beleuchtung.
Rücknahmepflichten des Handels
Um eine sachgerechte Entsorgung und Verwertung von darin verwendeten Rohstoffen stärker zu unterstützen, gibt es für Verbraucher neben den kommunalen Sammelstellen eine weitere Anlaufinstanz, wo sie ausgediente Geräte loswerden können: Seit 24.07.2016 müssen auch größere Einzel- oder Online-Händler elektrische und elektronische Oldies zurücknehmen. Durch die neue Rücknahmepflicht haben Verbraucher dann mehr Möglichkeiten, ihre Altgeräte abzugeben, damit verwertbare Teile daraus recycelt werden und der restliche Schrott richtig entsorgt werden kann.
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche über 400 Quadratmetern müssen kostenfrei Altgeräte zurücknehmen. Verkauft der Laden neben Elektrogeräten auch weitere Waren, zählt nur die Fläche mit elektronischen Produkten. Bei Online-Händlern wie Otto oder Amazon zählt die Lagergrundfläche, auf der Elektrowaren stehen.
Für Verbraucher kann es mitunter im Geschäft schwierig sein, die Fläche zu schätzen. Bei Online-Händlern haben Sie kaum eine Chance, die Lagerfläche zu erfahren. Die Branchengrößten dürften aber alle in der Rücknahmepflicht sein. Vorsicht gilt bei Dritthändlern, die über Portale wie „Amazon“ online ihre Waren verkaufen: Die können durchaus kleiner sein und sind dann nicht in der Pflicht.
Eine freiwillige Rücknahme ist immer möglich: Das machen einige kleinere Händler und Hersteller auch schon länger. Dieser Service muss für Verbraucher kostenlos sein, lediglich Transportkosten können in Rechnung gestellt werden.
Geräte mit einer Kantenlänge unter 25 Zentimetern (also: jede Seite des Geräts darf nicht länger sein) müssen immer zurückgenommen werden – unabhängig davon, ob Sie es in diesem Laden gekauft haben oder dort nun ein neues Gerät kaufen. Die Geschäfte können dafür Sammeltonnen aufstellen.
Für größere Geräte gilt das Prinzip alt gegen neu: Wird ein Gerät gekauft, muss ein Gerät der gleichen Kategorie (z.B. Fernseher gegen Fernseher) kostenfrei zurückgenommen werden. Weitere Klassiker sind Kühlschränke, Waschmaschinen und Wäschetrockner. Das gilt auch, wenn das Gerät (z.B. Waschmaschine) nach Hause geliefert wird. In diesem Fall, müssen Verbraucher beim Abschluss des Kaufvertrages dem Händler mitteilen, ob ein Altgerät bei Auslieferung mitgegeben wird.
Der Online-Händler muss Verbrauchern beim Kauf eines Gerätes mitteilen, wo ein entsprechendes Alt-Gerät in zumutbarer Entfernung zurückgegeben werden kann. Online-Händler können dafür zum Beispiel Partnerschaften abschließen und Sammelpunkte beim stationären Handel benennen.
Die Rücknahme für größere Elektrogeräte kann auch am Ort der Übergabe des Neugerätes stattfinden, das heißt bei Auslieferung beim Kunden an der Haustür. Da gilt das gleiche wie für den stationären Handel, der ausliefert. Der Kunde muss aber vorab mitteilen, dass er ein Gerät mitgeben will.
Hier ist die Frage, ob das immer klappt und wie die Online-Händler dies angehen werden. Es ist auch unklar, wie in der Praxis der Hinweis auf die Rücknahme der kleineren Geräte erfolgt.
Wenn Sie Ihr schweres Altgerät nicht zu einer Sammelstelle bringen können, raten wir dazu, die Abholung von zu Hause vor dem Kauf genau zu vereinbaren. Bei Kleingeräten sind Lösungen mit Retouren-Gutscheinen wünschenswert. Das Porto muss der Händler übernehmen, die Verpackungskosten können auf Sie zukommen.
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