BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Amtliche Grenzanzeigen / Grenzvermessungen
Bei Unstimmigkeiten über den genauen Verlauf von bestehenden Grundstücksgrenzen können mit Hilfe des Katasternachweises die Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen werden. Dies kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn geplante Bauvorhaben oder Grenzeinrichtungen errichtet werden sollen.
Im Rahmen der amtlichen Grenzanzeige werden Grenzpunkte auf Antrag mit Pflöcken, Kreidezeichen etc. in der Örtlichkeit kenntlich gemacht und angezeigt. Mit der amtlichen Grenzanzeige wird eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen eines Grundstückes getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet. Fehlende Grenzzeichen werden bei einer Grenzanzeige nicht ersetzt.
Im Rahmen der Grenzvermessung werden die Grenzen eines Grundstücks überprüft und wiederhergestellt. Fehlerhafte oder fehlende Grenzzeichen werden in ihrer Lage korrigiert oder dauerhaft erkennbar mit Grenzsteinen, Eisenrohren, Meißelzeichen etc. erneut abgemarkt. Das Ergebnis der Grenzvermessung wird den betroffenen Grundstückseigentümern vor Ort angezeigt, mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet und in das Liegenschaftskataster übernommen.
Rechtsgrundlagen
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (SGV. NRW. 2011), in der jeweils geltenden Fassung.
Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), in der jeweils geltenden Fassung.
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Einrichtung
Grundlagenvermessung / Verm.tech. Außendienst
Vermessungs- und Katasteramt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Bei Unstimmigkeiten über den genauen Verlauf von bestehenden Grundstücksgrenzen können mit Hilfe des Katasternachweises die Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen werden. Dies kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn geplante Bauvorhaben oder Grenzeinrichtungen errichtet werden sollen.
Im Rahmen der amtlichen Grenzanzeige werden Grenzpunkte auf Antrag mit Pflöcken, Kreidezeichen etc. in der Örtlichkeit kenntlich gemacht und angezeigt. Mit der amtlichen Grenzanzeige wird eine verbindliche Aussage zur Lage der Grenzen eines Grundstückes getroffen, dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet. Fehlende Grenzzeichen werden bei einer Grenzanzeige nicht ersetzt.
Im Rahmen der Grenzvermessung werden die Grenzen eines Grundstücks überprüft und wiederhergestellt. Fehlerhafte oder fehlende Grenzzeichen werden in ihrer Lage korrigiert oder dauerhaft erkennbar mit Grenzsteinen, Eisenrohren, Meißelzeichen etc. erneut abgemarkt. Das Ergebnis der Grenzvermessung wird den betroffenen Grundstückseigentümern vor Ort angezeigt, mit der Aufnahme einer Grenzniederschrift beurkundet und in das Liegenschaftskataster übernommen.
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (SGV. NRW. 2011), in der jeweils geltenden Fassung.
Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), in der jeweils geltenden Fassung.
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/149588/show