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 Gebäudeeinmessungspflicht

Der aktuelle Nachweis des Grundstücks- und Gebäudebestandes im Liegenschaftskataster ist unabdingbar. Als modernes Mehrzweckkataster ist das Liegenschaftskataster eine wichtige Grundlage für vielfältige Prozesse in der Verwaltung, Wirtschaft und Planung sowie für den privaten Rechtsverkehr. Neben dem amtlichen Nachweis der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke, bildet es die Grundlage für alle Planungen, angefangen bei der Aufstellung von Bauleitplänen der Gemeinden bis hin zu überregionalen, großräumigen Planungen. Ziel ist der Aufbau eines umfassenden Geoinformationssystems, das einer Vielzahl von Anwendern und letztlich uns allen zugutekommt. Planungsverfahren können vereinfacht und somit auch kostengünstiger gestaltet, Bauanträge schneller bearbeitet und nicht zuletzt die Belange der Umwelt und Naturschutzes besser berücksichtigt werden. Aus den genannten Gründen reicht der alleinige Nachweis der Flurstücke nicht aus. So werden darüber hinaus unter anderem Informationen über den Gebäudebestand benötigt. Infolgedessen wurde bereits im Jahr 1972 die Gebäudeeinmessungspflicht für alle neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäude gesetzlich vorgeschrieben.

Gebäudeeinmessungen sind hoheitliche Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen. Diese Vermessungen dürfen nur vom zuständigen Vermessungs- und Katasteramt oder in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) vom 12. Dezember 2019 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. November 1971 (SGV. NRW. 2011), in der jeweils geltenden Fassung.

Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), in der jeweils geltenden Fassung.

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (SGV. NRW. 7134), in der jeweils geltenden Fassung.

Kosten

1.2 Grundaufwandspauschale
Gebühr: 350 Euro


1.4 Gebäude
Die Gebühr ist je Gebäude und Anbau, soweit die Gebäudeeinmessungspflicht besteht, gemäß den Tarifstellen 1.4.1 und 1.4.2 zu bemessen. Die erforderlichen Normalherstellungskosten sind pauschal ohne weitere Anpassungen und Korrekturen zu ermitteln allein durch Multiplikation der Brutto-Grundfläche (BGF) mit dem zutreffenden Kostenkennwert in der Standardstufe 4 aus der Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung; für in Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverord-nung nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten zu schätzen. Für auf einem Grundbuchgrundstück gemeinsam eingemessene Gebäude und Anbauten ist die Summe der Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen.


1.4.1 Gebühr für Normalherstellungskosten

a) bis einschließlich 25 000 Euro
Gebühr: 240 Euro,

b) über 25 000 bis einschließlich 100 000 Euro
Gebühr: das 2-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

c) über 100 000 bis einschließlich 350 000 Euro
Gebühr: das 3-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

d) über 350 000 bis einschließlich 600 000 Euro
Gebühr: das 5-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

e) über 600 000 bis einschließlich 1 Million Euro
Gebühr: das 8-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

f) über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro
Gebühr: das 15-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

g) über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro
Gebühr: das 20-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

h) über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro
Gebühr: das 30-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

i) über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro
Gebühr: das 40-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

j) über 20 Millionen Euro
Gebühr: das 50-fache der Gebühr nach Buchstabe a.


1.4.2
Für notwendige Einmessungen von Grundrissänderungen nach Teilabbrüchen gemäß § 19 Ab-satz 2 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sind für die Gebühr nach Tarifstelle 1.4.1 pauschal Normalherstel-lungskosten in Höhe von 30.000 Euro je betroffenem Grundstück anzusetzen.


2.2 Durchsetzung von Vermessungspflichten
Pauschalgebühr für den Aufwand der Katasterbehörde, wenn Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters gemäß Vermessungs- und Katastergesetz durch die Katasterbehörde auf Kosten der Verpflichteten veranlasst werden müssen
Gebühr: 100 Euro.

Zuständige Einrichtung

Verwaltung / Gebäudeeinmessungspflicht
Vermessungs- und Katasteramt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Kirberich:
Tel: +49 2452 13-6209
Herr Körfer:
Tel: +49 2452 13-6203
Gebäudeeinmessungspflicht

Der aktuelle Nachweis des Grundstücks- und Gebäudebestandes im Liegenschaftskataster ist unabdingbar. Als modernes Mehrzweckkataster ist das Liegenschaftskataster eine wichtige Grundlage für vielfältige Prozesse in der Verwaltung, Wirtschaft und Planung sowie für den privaten Rechtsverkehr. Neben dem amtlichen Nachweis der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke, bildet es die Grundlage für alle Planungen, angefangen bei der Aufstellung von Bauleitplänen der Gemeinden bis hin zu überregionalen, großräumigen Planungen. Ziel ist der Aufbau eines umfassenden Geoinformationssystems, das einer Vielzahl von Anwendern und letztlich uns allen zugutekommt. Planungsverfahren können vereinfacht und somit auch kostengünstiger gestaltet, Bauanträge schneller bearbeitet und nicht zuletzt die Belange der Umwelt und Naturschutzes besser berücksichtigt werden. Aus den genannten Gründen reicht der alleinige Nachweis der Flurstücke nicht aus. So werden darüber hinaus unter anderem Informationen über den Gebäudebestand benötigt. Infolgedessen wurde bereits im Jahr 1972 die Gebäudeeinmessungspflicht für alle neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäude gesetzlich vorgeschrieben.

Gebäudeeinmessungen sind hoheitliche Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen. Diese Vermessungen dürfen nur vom zuständigen Vermessungs- und Katasteramt oder in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden.

1.2 Grundaufwandspauschale
Gebühr: 350 Euro


1.4 Gebäude
Die Gebühr ist je Gebäude und Anbau, soweit die Gebäudeeinmessungspflicht besteht, gemäß den Tarifstellen 1.4.1 und 1.4.2 zu bemessen. Die erforderlichen Normalherstellungskosten sind pauschal ohne weitere Anpassungen und Korrekturen zu ermitteln allein durch Multiplikation der Brutto-Grundfläche (BGF) mit dem zutreffenden Kostenkennwert in der Standardstufe 4 aus der Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung; für in Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverord-nung nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten zu schätzen. Für auf einem Grundbuchgrundstück gemeinsam eingemessene Gebäude und Anbauten ist die Summe der Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen.


1.4.1 Gebühr für Normalherstellungskosten

a) bis einschließlich 25 000 Euro
Gebühr: 240 Euro,

b) über 25 000 bis einschließlich 100 000 Euro
Gebühr: das 2-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

c) über 100 000 bis einschließlich 350 000 Euro
Gebühr: das 3-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

d) über 350 000 bis einschließlich 600 000 Euro
Gebühr: das 5-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

e) über 600 000 bis einschließlich 1 Million Euro
Gebühr: das 8-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

f) über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro
Gebühr: das 15-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

g) über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro
Gebühr: das 20-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

h) über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro
Gebühr: das 30-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

i) über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro
Gebühr: das 40-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

j) über 20 Millionen Euro
Gebühr: das 50-fache der Gebühr nach Buchstabe a.


1.4.2
Für notwendige Einmessungen von Grundrissänderungen nach Teilabbrüchen gemäß § 19 Ab-satz 2 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sind für die Gebühr nach Tarifstelle 1.4.1 pauschal Normalherstel-lungskosten in Höhe von 30.000 Euro je betroffenem Grundstück anzusetzen.


2.2 Durchsetzung von Vermessungspflichten
Pauschalgebühr für den Aufwand der Katasterbehörde, wenn Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters gemäß Vermessungs- und Katastergesetz durch die Katasterbehörde auf Kosten der Verpflichteten veranlasst werden müssen
Gebühr: 100 Euro.

Liegenschaftskataster ,Gebäudebestand,Vermessungen,Katasteramt https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/149587/show
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Kirberich

518

+49 2452 13-6209

Herr

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+49 2452 13-6203