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H - Kennzeichen für historische Fahrzeuge
Ihr Fahrzeug ist älter als 30 Jahre (ab Tag der ersten Zulassung gerechnet) und Sie möchten es vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts einsetzen.
Unterlagen
Ihr Fahrzeug war bisher normal zugelassen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Kennzeichenschilder (bei zugelassenem Fahrzeug)
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Gutachten gemäß § 12 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Bitte entsiegeln Sie die Kennzeichen nicht vor Ihrem Besuch beim Straßenverkehrsamt !
Ihr Fahrzeug war außer Betrieb gesetzt oder wurde aus dem Ausland eingeführt.
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen gemäß § 28 StVZO
- die notwendigen weiteren Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Geschäftsvorfall
Hinweise und Besonderheiten
- Die Vorsprache kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen.Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten sind vorzulegen.
- Ein Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) kann auch in Kombination mit einem Saisonkennzeichen (bei Saisonänderung ist durch Sie im Rahmen der Bearbeitung eine entsprechende EVB-Nummer der Kfz-Versicherung vorzulegen) zugeteilt werden.
- In NRW ist ab dem 01.11.2005 für die Zulassung eines Fahrzeuges zwingend die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren für die KFZ-Steuer vorgeschrieben. Deshalb müssen bei jedem Zulassungsvorgang die Angaben zur Bankverbindung mit angegeben und eine Bankeinzugsermächtigung durch den Fahrzeughalter oder den Kontoinhaber erteilt werden. dies ist in eine evtl. zu erteilende Vollmacht entsprechend mit aufzunehmen.
- Seit dem 01.01.2006 kann in NRW ein Fahrzeug nicht mehr zugelassen werden, wenn der Halter / die Halterin in NRW Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Im Falle der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung des künftigen Halters / der künftigen Halterin voraus, nach der die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen informieren darf. Über die Höhe der evtl. vorhandenen Kraftfahrzeugsteuerrückstände erhält die für die Zulassung bevollmächtigte Person bei der Zulassungsbehörde keine Auskünfte.
Zuständige Einrichtung
Zulassungsangelegenheiten
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: kfz-zulassung@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Ihr Fahrzeug ist älter als 30 Jahre (ab Tag der ersten Zulassung gerechnet) und Sie möchten es vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts einsetzen.
Ihr Fahrzeug war bisher normal zugelassen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Kennzeichenschilder (bei zugelassenem Fahrzeug)
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Gutachten gemäß § 12 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Bitte entsiegeln Sie die Kennzeichen nicht vor Ihrem Besuch beim Straßenverkehrsamt !
Ihr Fahrzeug war außer Betrieb gesetzt oder wurde aus dem Ausland eingeführt.
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen gemäß § 28 StVZO
- die notwendigen weiteren Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Geschäftsvorfall
- Die Vorsprache kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen.Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten sind vorzulegen.
- Ein Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) kann auch in Kombination mit einem Saisonkennzeichen (bei Saisonänderung ist durch Sie im Rahmen der Bearbeitung eine entsprechende EVB-Nummer der Kfz-Versicherung vorzulegen) zugeteilt werden.
- In NRW ist ab dem 01.11.2005 für die Zulassung eines Fahrzeuges zwingend die Teilnahme am Lastschrift-Einzugsverfahren für die KFZ-Steuer vorgeschrieben. Deshalb müssen bei jedem Zulassungsvorgang die Angaben zur Bankverbindung mit angegeben und eine Bankeinzugsermächtigung durch den Fahrzeughalter oder den Kontoinhaber erteilt werden. dies ist in eine evtl. zu erteilende Vollmacht entsprechend mit aufzunehmen.
- Seit dem 01.01.2006 kann in NRW ein Fahrzeug nicht mehr zugelassen werden, wenn der Halter / die Halterin in NRW Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Im Falle der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung des künftigen Halters / der künftigen Halterin voraus, nach der die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über das Bestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen informieren darf. Über die Höhe der evtl. vorhandenen Kraftfahrzeugsteuerrückstände erhält die für die Zulassung bevollmächtigte Person bei der Zulassungsbehörde keine Auskünfte.
Für einen Besuch in der Zulassungsstelle benötigen Sie einen Termin. Diesen buchen Sie bitte unter 02452-133611 oder nutzen den Link zur Terminvereinbarung auf dieser Seite.