BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 Handwerkerparkausweis

Handwerks- oder Gewerbebetriebe, die Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können eine Ausnahmegenehmigung von den Park- oder Haltverbotsvorschriften im Bereich des Regierungsbezirks Köln und wahlweise auch für Nordrhein-Westfalen erhalten.

Unterlagen

  • Antragsvordruck (siehe Downloads)
  • Kopie der Handwerkskarte
  • Kopie der Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) der Fahrzeuge, für die die Genehmigung gelten soll.

Kosten

Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit für den Regierungsbezirk Köln

240,00 € für die erste Ausfertigung.

Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit für ganz Nordrhein-Westfalen

300,00 € für die erste Ausfertigung.

Die Verwaltungsgebühr für jede weitere Ausfertigung (gleichlautender Antrag) sowie für jede Änderung beträgt 20,00 €.

Hinweise und Besonderheiten

Voraussetzungen für die Genehmigung:

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

  • ein Handwerksbetrieb der Anlage A oder B der Handwerksordnung sind,
  • Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen,
  • ein spezielles Service- oder Werkstattfahrzeug einsetzen, dass sich für Materialtransporte eignet. Das Fahrzeug muss auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.

Sonstige Betriebe können ebenfalls Parkausweise erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Service-und Werkstattfahrzeuge einsetzen.

Wozu berechtigt die Genehmigung?

Mit dem Handwerkerparkausweis Nordrhein-Westfalen können Sie mit v. g. Fahrzeugen während der Durchführung von Reparatur- oder Montagearbeiten an folgenden Stellen parken:

  • im eingeschränkten Halteverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 und 290.1 Straßenverkehrsordnung)
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer
  • auf Bewohnerparkplätzen  

Der Handwerkerparkausweis berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

Übertragbarkeit:
Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar, er kann für bis zu 5 Fahrzeuge ausgestellt werden. Er muss im Original hinter der Frontscheibe ausgelegt werden und gilt damit nur für das jeweils genutzte Fahrzeug. Wollen Sie mehrere Fahrzeuge gleichzeitig einsetzen, so benötigen Sie entsprechend mehrere Handwerkerparkausweise, die in den jeweiligen Fahrzeugen ausgelegt werden müssen.

Für eine darüber hinaus gehende Anzahl von Fahrzeugen müssen Sie einen zusätzlichen Antrag oder ggf. auch mehrere Anträge stellen.

Kopierschutz:
Der Handwerkerparkausweis ist mit einem Hologramm als Kopierschutz versehen. Es ist nicht zulässig, den Parkausweis für den Einsatz in mehreren Fahrzeugen zu kopieren. Da in den Fahrzeugen Originale ausgelegt werden müssen, beantragen Sie bitte die entsprechende Anzahl von Parkausweisen.

Zuständigkeit:

Befindet sich der Hauptsitz Ihres Betriebes im Stadtgebiet Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Wegberg oder Übach-Palenberg, dann beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung bitte beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadtverwaltung.

Die Zuständigkeit des Straßenverkehrsamtes Heinsberg erstreckt sich auf die Gebiete der Stadt Wassenberg sowie der Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht.

Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Haupt-Betriebssitz in einem anderen Ort in Nordrhein-Westfalen wenden sich bitte an die dortige Straßenverkehrsbehörde.

Haben Sie Ihren Hauptsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, dann können Sie den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie tätig werden.

Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt ein Jahr.

Zuständige Einrichtung

Verkehrsangelegenheiten
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: verkehrhs@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Görtz:
Tel: +49 2452 13-3646