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Fahrlehrer- / Fahrschulangelegenheiten
Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten sind bei dem für den Wohnort oder den Beschäftigungsort zuständigen Straßenverkehrsamt zu erledigen.
Zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis ist ein Antrag bei dem für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsamt einzureichen.
Rechtsgrundlagen
Fahrlehrergesetz - FahrlG
Unterlagen
Dem (schriftlichen) Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind
- die Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Kopie oder Personalausweis (Mindestalter bei Erteilung 21 Jahre)
- der Lebenslauf,
- ärztl. u. augenärztliches Zeugnis nicht älter als 1 Jahr (nicht erforderlich bei Vorbesitz Kl. C1,C1E,C,CE,D1,D1E,D oder DE - Erwerb nach dem 31.12.1998),
- der Führerschein (ggf. beglaubigte Kopie),
- der Nachweis der Vorbildung (abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf),
- eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der Ausbildung
beizufügen.
Kosten
45,20 € für die Anwärterbefugnis
41,90 € für die Fahrlehrerlaubnis
Hinzu kommen 13,00 € Gebühren für das erweiterte Führungszeugnis, welches bei der für den Wohnort zuständigen Stadt-/ Gemeindeverwaltung zu beantragen ist. Hierfür ist die Vorlage eines Anschreibens der Straßenverkehrsbehörde notwendig, welches Ihnen bei Antragstellung hier ausgehändigt wird.
Hinweise und Besonderheiten
Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule statt.
Für die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule nach Ablegung der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung ist eine Anwärterbefugnis erforderlich.
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Zuständige Einrichtung
Führerscheinstelle - ordnungsbehördlicher Bereich
Straßenverkehrsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: fuehrerscheinstelle@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten sind bei dem für den Wohnort oder den Beschäftigungsort zuständigen Straßenverkehrsamt zu erledigen.
Zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis ist ein Antrag bei dem für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsamt einzureichen.
Fahrlehrergesetz - FahrlG
Dem (schriftlichen) Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis sind
- die Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Kopie oder Personalausweis (Mindestalter bei Erteilung 21 Jahre)
- der Lebenslauf,
- ärztl. u. augenärztliches Zeugnis nicht älter als 1 Jahr (nicht erforderlich bei Vorbesitz Kl. C1,C1E,C,CE,D1,D1E,D oder DE - Erwerb nach dem 31.12.1998),
- der Führerschein (ggf. beglaubigte Kopie),
- der Nachweis der Vorbildung (abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf),
- eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der Ausbildung
beizufügen.
Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule statt.
Für die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule nach Ablegung der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung ist eine Anwärterbefugnis erforderlich.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/148825/showDie Führerscheinstelle - ornungsbehördlicher Bereich befindet sich im 3. Obergeschoss.
A 36.2.3