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 Wohnraumnutzung/Wohnberechtigung

Wohnberechtigung
Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) ist. Dieser wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem allgemeinen oder einem gezielten Wohnberechtigungsschein.
Der allgemeine WBS enthält Angaben zur Wohnungsgröße und gilt für Nordrhein-Westfalen.
Sofern bei Antragsstellung bereits feststeht, welche Wohnung bezogen werden soll, kann ein gezielter WBS für diese Wohnung erteilt werden.
Beide WBS sind für ein Jahr gültig.

Begrenzung der höheren Verzinsung bei Darlehen für Eigentumsmaßnahmen
Die NRW.BANK kann die Darlehenszinsen für Eigentumsmaßnahmen auf bis zu 6% anheben.
Diese Verzinsung kann begrenzt werden, sofern das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Hierzu ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Begrenzung der höheren Verzinsung bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die ausgestellte Bescheinigung wird mit dem Antrag auf Begrenzung von der zuständigen Stelle direkt an die NRW.BANK weitergeleitet.

Zuständigkeiten:

Bei den vorstehenden Aufgaben erstreckt sich die Zuständigkeit des Kreises Heinsberg auf die Stadt Wassenberg und auf die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht.

Unterlagen

Für die Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen werden Nachweise über das gesamte Einkommen ab dem 01.01. des vergangenen Kalenderjahres bis lfd. aller Haushaltsmitglieder benötigt. Jeder Einkommensbezieher hat eine eigene Einkommenserklärung auszufüllen.

Der Antragsvordruck sowie die Einkommenserklärung sind im Kreishaus sowie bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen erhältlich.
Des Weiteren können diese Vordrucke bei den Dokumenten heruntergeladen werden.

Kosten

Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben:

Allgemeiner und gezielter Wohnberechtigungsschein: 10,00
WBS für eine nach § 88a II Wohnungsbaugesetzes geförderte Wohnung: 15,00
Bescheinigung zur Begrenzung der höheren Verzinsung: 20,00

Zuständige Einrichtung

Wohnungswesen
Amt für Bauen und Wohnen
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Lowis:
Tel: +49 2452 13-6321
Frau Somers:
Tel: +49 2452 13-6346
Wohnraumnutzung/Wohnberechtigung

Wohnberechtigung
Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer im Besitz eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) ist. Dieser wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem allgemeinen oder einem gezielten Wohnberechtigungsschein.
Der allgemeine WBS enthält Angaben zur Wohnungsgröße und gilt für Nordrhein-Westfalen.
Sofern bei Antragsstellung bereits feststeht, welche Wohnung bezogen werden soll, kann ein gezielter WBS für diese Wohnung erteilt werden.
Beide WBS sind für ein Jahr gültig.

Begrenzung der höheren Verzinsung bei Darlehen für Eigentumsmaßnahmen
Die NRW.BANK kann die Darlehenszinsen für Eigentumsmaßnahmen auf bis zu 6% anheben.
Diese Verzinsung kann begrenzt werden, sofern das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Hierzu ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Begrenzung der höheren Verzinsung bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die ausgestellte Bescheinigung wird mit dem Antrag auf Begrenzung von der zuständigen Stelle direkt an die NRW.BANK weitergeleitet.

Zuständigkeiten:

Bei den vorstehenden Aufgaben erstreckt sich die Zuständigkeit des Kreises Heinsberg auf die Stadt Wassenberg und auf die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht.

Für die Prüfung der einkommensmäßigen Voraussetzungen werden Nachweise über das gesamte Einkommen ab dem 01.01. des vergangenen Kalenderjahres bis lfd. aller Haushaltsmitglieder benötigt. Jeder Einkommensbezieher hat eine eigene Einkommenserklärung auszufüllen.

Der Antragsvordruck sowie die Einkommenserklärung sind im Kreishaus sowie bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen erhältlich.
Des Weiteren können diese Vordrucke bei den Dokumenten heruntergeladen werden.

Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben:

Allgemeiner und gezielter Wohnberechtigungsschein: 10,00
WBS für eine nach § 88a II Wohnungsbaugesetzes geförderte Wohnung: 15,00
Bescheinigung zur Begrenzung der höheren Verzinsung: 20,00

Wohnberechtigungsscheine, Einkommensgrenze ,WBS https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/148722/show
Wohnungswesen
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Frau

Lowis

627

+49 2452 13-6321

Frau

Somers

627

+49 2452 13-6346