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 Mietwohnungsbauförderung

Der Kreis Heinsberg fördert mit Darlehen des Landes Nordrhein-Westfalen den Neubau und die Neuschaffung (Gebäudebestand) von qualitätvollem, energieeffizientem und barrierefreiem Wohnraum.

Gefördert wird die Neuschaffung durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden von

1. Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern,
2. bindungsfreien Mietwohnungen gegen Einräumung von Benennungsrechten an geeigneten
 Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung),
3. Gemeinschaftsräumen und
4. Räumen zum Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur
 (Infrastrukturräume).

Die budgetiert zugeteilten Mittel können an private Investoren und Wohnungsunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Genossenschaften vergeben werden.

Die Höhe des Darlehens ist abhängig von der Größe der Wohnung, dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde), sowie dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A oder B). In den Kommunen des Kreises Heinsberg beträgt das Grunddarlehen pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche für die Einkommensgruppe A: 3 110 Euro und für die Einkommensgruppe B: 1 920 Euro,

Zusatzdarlehen können gewährt werden z.B.: Standortaufbereitung, Mieteinfamilienhäuser, Bauen mit Holz, Klimaanpassungsmaßnahmen und besondere Wohnumfeldqualitäten, Energieeffizienz, Mehr an barrierefreiem Wohnraum und städtebauliche und gebäudebedingte Mehrkosten.

Die Baudarlehen haben folgende Konditionen:

In allen kreisangehörigen Kommunen 0,0 % Zinsen bis zum Ablauf des 5. Jahres, danach 0,5 % für die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung von 25 oder 30 Jahren, zuzüglich 0,5 % lfd. Verwaltungskostenbeitrag, 1 % oder 2 % Tilgung. Nach Ablauf der Zweckbindung erfolgt eine marktübliche Verzinsung.

Es können Tilgungsnachlässe in Höhe von 30 % (Belegungsbindung 25 Jahre) bis 35 % (Belegungsbindung 30 Jahre) gewährt werden. Für die Zusatzdarlehen können Tilgungsnachlässe von 50 % gewährt werden.

Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden.

Nicht als Vorhabenbeginn gelten

a) der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind,
b) Bodenuntersuchungen,
c) das Herrichten des Grundstücks,
d) der Grunderwerb und
e) standortbedingte Maßnahmen nach Nummer.

Es empfiehlt sich, zunächst einen Beratungstermin mit einem/er der aufgeführten Sachbearbeiter/innen zu vereinbaren, um der Frage des Bedarfs, der Zielgruppen, der Verfügbarkeit von Fördermitteln, der Qualitätsanforderung an die Planung und des weiteren Verfahrens zu klären.

Unterlagen

Für die Antragstellung sind Antragsvordrucke, sonstige Formulare und Informationsmaterial bei der Kreisverwaltung erhältlich. Im Internet sind Unterlagen sowie weitergehenmde Informationen (z. B. Textausgabe der Wohnraumförderbestimmungen) abrufbar.

Kosten

Gebühren werden im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben.

Hinweise und Besonderheiten

In Angelegenheiten der Mietwohnungsbauförderung stehen Ihnen die Ansprechpartner/innen unter der angegebenen Rufnummer oder über das Funktionspostfach  zur Verfügung.

Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der starken Nachfrage und Antragslage nach öffentlichen Fördermitteln diese für das Förderjahr 2024 nur noch im begrenztem Umfang zur Verfügung stehen und bei der Bearbeitung der Förderanträge zeitliche Verzögerungen zu erwarten sind.

Zuständige Einrichtung

Wohnungswesen
Amt für Bauen und Wohnen
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Coenen:
Tel: +49 2452 13-6332
Frau Mirbach:
Tel: +49 2452 13-6334
Mietwohnungsbauförderung
Der Kreis Heinsberg fördert mit Darlehen des Landes Nordrhein-Westfalen den Neubau und die Neuschaffung (Gebäudebestand) von qualitätvollem, energieeffizientem und barrierefreiem Wohnraum.

Gefördert wird die Neuschaffung durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden von

1. Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern,
2. bindungsfreien Mietwohnungen gegen Einräumung von Benennungsrechten an geeigneten
 Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung),
3. Gemeinschaftsräumen und
4. Räumen zum Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur
 (Infrastrukturräume).

Die budgetiert zugeteilten Mittel können an private Investoren und Wohnungsunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Genossenschaften vergeben werden.

Die Höhe des Darlehens ist abhängig von der Größe der Wohnung, dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde), sowie dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A oder B). In den Kommunen des Kreises Heinsberg beträgt das Grunddarlehen pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche für die Einkommensgruppe A: 3 110 Euro und für die Einkommensgruppe B: 1 920 Euro,

Zusatzdarlehen können gewährt werden z.B.: Standortaufbereitung, Mieteinfamilienhäuser, Bauen mit Holz, Klimaanpassungsmaßnahmen und besondere Wohnumfeldqualitäten, Energieeffizienz, Mehr an barrierefreiem Wohnraum und städtebauliche und gebäudebedingte Mehrkosten.

Die Baudarlehen haben folgende Konditionen:

In allen kreisangehörigen Kommunen 0,0 % Zinsen bis zum Ablauf des 5. Jahres, danach 0,5 % für die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung von 25 oder 30 Jahren, zuzüglich 0,5 % lfd. Verwaltungskostenbeitrag, 1 % oder 2 % Tilgung. Nach Ablauf der Zweckbindung erfolgt eine marktübliche Verzinsung.

Es können Tilgungsnachlässe in Höhe von 30 % (Belegungsbindung 25 Jahre) bis 35 % (Belegungsbindung 30 Jahre) gewährt werden. Für die Zusatzdarlehen können Tilgungsnachlässe von 50 % gewährt werden.

Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden.

Nicht als Vorhabenbeginn gelten

a) der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind,
b) Bodenuntersuchungen,
c) das Herrichten des Grundstücks,
d) der Grunderwerb und
e) standortbedingte Maßnahmen nach Nummer.

Es empfiehlt sich, zunächst einen Beratungstermin mit einem/er der aufgeführten Sachbearbeiter/innen zu vereinbaren, um der Frage des Bedarfs, der Zielgruppen, der Verfügbarkeit von Fördermitteln, der Qualitätsanforderung an die Planung und des weiteren Verfahrens zu klären.

Für die Antragstellung sind Antragsvordrucke, sonstige Formulare und Informationsmaterial bei der Kreisverwaltung erhältlich. Im Internet sind Unterlagen sowie weitergehenmde Informationen (z. B. Textausgabe der Wohnraumförderbestimmungen) abrufbar.

Gebühren werden im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben.

Baudarlehen , Wohnraum,Mietwohnung, wohnungsbau, förderung https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/148721/show
Wohnungswesen
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Herr

Coenen

629

+49 2452 13-6332

Frau

Mirbach

628

+49 2452 13-6334