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Modernisierungsförderung
Förderfähig ist die Modernisierung von Wohnraum, der
- im Land Nordrhein-Westfalen gelegen ist,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren bezugsfertig ist,
- durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt wird,
- gesunde Wohnverhältnisse erwarten lässt und
Modernisierung von Mietwohnraum
Gefördert werden bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Mietwohngebäuden und auf den zugehörigen
Grundstücken, die
a) den Gebrauchswert von Wohnraum oder Wohngebäuden nachhaltig erhöhen,
b) die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
c) Barrieren im bestehenden Wohnraum reduzieren,
d) die Energieeffizienz von Wohngebäuden erhöhen,
e) den Schutz vor Einbruch verbessern,
f) bestehenden Wohnraum ändern und
g) ein attraktiv gestaltetes und sicheres Wohnumfeld schaffen.
Es entstehen bestimmte Mietpreis- und Belegungsbindungen.
Modernisierung von selbstgenutztem Eigentum
Gefördert werden Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Absatz 1
WFNG NRW
a) nicht übersteigt (Einkommensgruppe A) oder
b) um bis zu 40 Prozent übersteigt (Einkommensgruppe B).
Gefördert wird die Modernisierung durch folgende bauliche Maßnahmen:
a) Verbesserung der Energieeffizienz
b) Verbesserungen im Hinblick auf die Umsetzung der Barrierefreiheit
c) Umbau von Wohngebäuden
d) Verbesserung des Sicherheitsempfindens und Maßnahmen zur Digitalisierung
Gefördert werden auch Instandsetzungen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden. Diese sonstigen Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.
Die Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum wird nur gefördert, wenn das Eigenheim oder die Eigentumswohnung nach Durchführung der Maßnahmen die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen sowie eine angemessene Wohnraumversorgung erwarten lässt.
Darlehenskonditionen:
Die Förderdarlehen sind für die Dauer von fünf Jahren ab Leistungsbeginn mit null Prozent und anschließend bis zum Ablauf der Zweckbindung mit 0,5 Prozent zu verzinsen. Nach Ablauf der Zweckbindung werden Förderdarlehen für Mietwohnraum marktüblich verzinst. Förderdarlehen für selbstgenutztes Wohneigentum werden nach Ablauf der Zweckbindung mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und jeweils nach weiteren zehn Jahren angepasst auf Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes verzinst. Für ein bewilligtes Förderdarlehen ist Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent zu zahlen.
Das Förderdarlehen ist mit jährlich zwei Prozent unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge zu tilgen.
Auf Antrag wird für das Förderdarlehen ein anteiliger, auf zwei Nachkommastellen zu rundender Tilgungsnachlass gewährt (Teilschulderlass). Der Tilgungsnachlass beträgt
a) 25 Prozent der nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehenshöhe bei der Förderung von Mietwohnraum und bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für die Einkommensgruppe A und
b) 15 Prozent bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für die Einkommens-gruppe B.
Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden. Mit der Antragstellung für ein Vorhaben zur Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum gilt das vorzeitige Vorhaben als erteilt. Als Vorhabenbeginn gilt der Baubeginn.
In Angelegenheiten der Modernisierungsförderung stehen Ihnen die Ansprechpartner/innen unter der angegebenen Rufnummer oder über das Funktionspostfach wohnraumfoerderung@kreis-heinsberg.de zur Verfügung.
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Zuständige Einrichtung
Amt für Bauen und Wohnen
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Förderfähig ist die Modernisierung von Wohnraum, der
- im Land Nordrhein-Westfalen gelegen ist,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als fünf Jahren bezugsfertig ist,
- durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt wird,
- gesunde Wohnverhältnisse erwarten lässt und
Modernisierung von Mietwohnraum
Gefördert werden bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Mietwohngebäuden und auf den zugehörigen
Grundstücken, die
a) den Gebrauchswert von Wohnraum oder Wohngebäuden nachhaltig erhöhen,
b) die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
c) Barrieren im bestehenden Wohnraum reduzieren,
d) die Energieeffizienz von Wohngebäuden erhöhen,
e) den Schutz vor Einbruch verbessern,
f) bestehenden Wohnraum ändern und
g) ein attraktiv gestaltetes und sicheres Wohnumfeld schaffen.
Es entstehen bestimmte Mietpreis- und Belegungsbindungen.
Modernisierung von selbstgenutztem Eigentum
Gefördert werden Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Absatz 1
WFNG NRW
a) nicht übersteigt (Einkommensgruppe A) oder
b) um bis zu 40 Prozent übersteigt (Einkommensgruppe B).
Gefördert wird die Modernisierung durch folgende bauliche Maßnahmen:
a) Verbesserung der Energieeffizienz
b) Verbesserungen im Hinblick auf die Umsetzung der Barrierefreiheit
c) Umbau von Wohngebäuden
d) Verbesserung des Sicherheitsempfindens und Maßnahmen zur Digitalisierung
Gefördert werden auch Instandsetzungen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden. Diese sonstigen Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.
Die Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum wird nur gefördert, wenn das Eigenheim oder die Eigentumswohnung nach Durchführung der Maßnahmen die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen sowie eine angemessene Wohnraumversorgung erwarten lässt.
Darlehenskonditionen:
Die Förderdarlehen sind für die Dauer von fünf Jahren ab Leistungsbeginn mit null Prozent und anschließend bis zum Ablauf der Zweckbindung mit 0,5 Prozent zu verzinsen. Nach Ablauf der Zweckbindung werden Förderdarlehen für Mietwohnraum marktüblich verzinst. Förderdarlehen für selbstgenutztes Wohneigentum werden nach Ablauf der Zweckbindung mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und jeweils nach weiteren zehn Jahren angepasst auf Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes verzinst. Für ein bewilligtes Förderdarlehen ist Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent zu zahlen.
Das Förderdarlehen ist mit jährlich zwei Prozent unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge zu tilgen.
Auf Antrag wird für das Förderdarlehen ein anteiliger, auf zwei Nachkommastellen zu rundender Tilgungsnachlass gewährt (Teilschulderlass). Der Tilgungsnachlass beträgt
a) 25 Prozent der nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehenshöhe bei der Förderung von Mietwohnraum und bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für die Einkommensgruppe A und
b) 15 Prozent bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für die Einkommens-gruppe B.
Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden. Mit der Antragstellung für ein Vorhaben zur Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum gilt das vorzeitige Vorhaben als erteilt. Als Vorhabenbeginn gilt der Baubeginn.
In Angelegenheiten der Modernisierungsförderung stehen Ihnen die Ansprechpartner/innen unter der angegebenen Rufnummer oder über das Funktionspostfach wohnraumfoerderung@kreis-heinsberg.de zur Verfügung.
Energetische Sanierung , altersgerechter Umbau https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/148589/showHerr
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