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 Modernisierungsförderung

Gefördert wird die Modernisierung von


1. Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern und
2. Eigenheimen nach § 29 Absatz 1 WFNG NRW und zur Selbstnutzung bestimmten Eigentumswohnungen durch Maßnahmen nach § 8 Absatz 5 WFNG NRW. Zur  Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen stehen geförderten Mietwohnungen gleich.

Die Modernisierung wird nur gefördert, wenn hierdurch der Gebrauchswert des Wohnraumes oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt werden (§ 8 Absatz 5 Satz 1 WFNG NRW). Im Falle von Mietwohnungen gilt zusätzlich, dass diese nachhaltig an die begünstigte Zielgruppe vermietbar sein müssen.


Förderfähig sind die Bau- und Baunebenkosten von Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf den zugehörigen Grundstücken, durch die


1. der Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht wird (beispielsweise durch Verbesserung der Barrierefreiheit, Verbesserung des Einbruchschutzes und des Sicherheitsempfindens, Ausstattung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur, Leerrohrverkabelung für Elektromobilität, nachhaltige Verringerung des Wasserverbrauchs),
2. Endenergie und/oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart werden oder durch die das Klima nachhaltig geschützt wird,
3. Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgen,
4. das Wohnumfeld im Falle von Mietwohnraum aufgewertet wird und
5. Wohnraum durch Um- und Ausbau neu geschaffen wird.

Instandsetzungsmaßnahmen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, gelten als Modernisierung (§ 8 Absatz 1326 5 Satz 2 WFNG NRW). Gefördert werden auch Instandsetzungen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden. Diese sonstigen Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.


Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Das Darlehen
beträgt höchstens bis zu 220 000 Euro pro Wohnung oder Eigenheim.


Darlehenskonditionen:


Die Förderdarlehen sind für die Dauer von fünf Jahren ab Leistungsbeginn mit null Prozent und anschließend bis zum Ablauf der Zweckbindung mit 0,5 Prozent zu verzinsen. Nach Ablauf der Zweckbindung werden Förderdarlehen für Mietwohnraum marktüblich verzinst. Förderdarlehen für selbstgenutztes Wohneigentum werden nach Ablauf der Zweckbindung mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247
BGB und jeweils nach weiteren zehn Jahren angepasst auf Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes verzinst. Für ein bewilligtes Förderdarlehen ist Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent zu zahlen.

Das Förderdarlehen ist mit jährlich zwei Prozent unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge zu tilgen.


Auf Antrag wird für das Förderdarlehen ein anteiliger, auf zwei Nachkommastellen zu rundender Tilgungsnachlass gewährt (Teilschulderlass). Der Tilgungsnachlass beträgt
a) 25 Prozent der nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehenshöhe bei der Förderung von Mietwohnraum und bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für die Einkommensgruppe A und
b) 15 Prozent bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für die Einkommens-gruppe B.

Für ökologisches Dämmen sowie Maßnahmen, mit denen ein BEG-Standard Effizienzhaus 85, 70 und 55 erreicht wird, kann ein zusätzlicher Tilgungsnachlass gewährt werden.
Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden. Mit der Antragstellung für ein Vorhaben zur Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum gilt das vorzeitige Vorhaben als erteilt. Als Vorhabenbeginn gilt der Baubeginn.


In Angelegenheiten der Modernisierungsförderung stehen Ihnen die Ansprechpartner/innen unter der angegebenen Rufnummer oder über das Funktionspostfach  zur Verfügung

Zuständige Einrichtung

Amt für Bauen und Wohnen
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Wynands:
Tel: +49 2452 13-6337
Frau Somers:
Tel: +49 2452 13-6346
Frau Mirbach:
Tel: +49 2452 13-6334
Modernisierungsförderung

Gefördert wird die Modernisierung von


1. Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern und
2. Eigenheimen nach § 29 Absatz 1 WFNG NRW und zur Selbstnutzung bestimmten Eigentumswohnungen durch Maßnahmen nach § 8 Absatz 5 WFNG NRW. Zur  Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen stehen geförderten Mietwohnungen gleich.

Die Modernisierung wird nur gefördert, wenn hierdurch der Gebrauchswert des Wohnraumes oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt werden (§ 8 Absatz 5 Satz 1 WFNG NRW). Im Falle von Mietwohnungen gilt zusätzlich, dass diese nachhaltig an die begünstigte Zielgruppe vermietbar sein müssen.


Förderfähig sind die Bau- und Baunebenkosten von Modernisierungsmaßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf den zugehörigen Grundstücken, durch die


1. der Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht wird (beispielsweise durch Verbesserung der Barrierefreiheit, Verbesserung des Einbruchschutzes und des Sicherheitsempfindens, Ausstattung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur, Leerrohrverkabelung für Elektromobilität, nachhaltige Verringerung des Wasserverbrauchs),
2. Endenergie und/oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart werden oder durch die das Klima nachhaltig geschützt wird,
3. Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgen,
4. das Wohnumfeld im Falle von Mietwohnraum aufgewertet wird und
5. Wohnraum durch Um- und Ausbau neu geschaffen wird.

Instandsetzungsmaßnahmen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, gelten als Modernisierung (§ 8 Absatz 1326 5 Satz 2 WFNG NRW). Gefördert werden auch Instandsetzungen, die nicht durch die Modernisierung verursacht werden. Diese sonstigen Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.


Die Förderung erfolgt mit Darlehen bis zu 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Das Darlehen
beträgt höchstens bis zu 220 000 Euro pro Wohnung oder Eigenheim.


Darlehenskonditionen:


Die Förderdarlehen sind für die Dauer von fünf Jahren ab Leistungsbeginn mit null Prozent und anschließend bis zum Ablauf der Zweckbindung mit 0,5 Prozent zu verzinsen. Nach Ablauf der Zweckbindung werden Förderdarlehen für Mietwohnraum marktüblich verzinst. Förderdarlehen für selbstgenutztes Wohneigentum werden nach Ablauf der Zweckbindung mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247
BGB und jeweils nach weiteren zehn Jahren angepasst auf Grundlage des dann gültigen Basiszinssatzes verzinst. Für ein bewilligtes Förderdarlehen ist Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 Prozent zu zahlen.

Das Förderdarlehen ist mit jährlich zwei Prozent unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge zu tilgen.


Auf Antrag wird für das Förderdarlehen ein anteiliger, auf zwei Nachkommastellen zu rundender Tilgungsnachlass gewährt (Teilschulderlass). Der Tilgungsnachlass beträgt
a) 25 Prozent der nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehenshöhe bei der Förderung von Mietwohnraum und bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für die Einkommensgruppe A und
b) 15 Prozent bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum für die Einkommens-gruppe B.

Für ökologisches Dämmen sowie Maßnahmen, mit denen ein BEG-Standard Effizienzhaus 85, 70 und 55 erreicht wird, kann ein zusätzlicher Tilgungsnachlass gewährt werden.
Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden ist, dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden. Mit der Antragstellung für ein Vorhaben zur Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum gilt das vorzeitige Vorhaben als erteilt. Als Vorhabenbeginn gilt der Baubeginn.


In Angelegenheiten der Modernisierungsförderung stehen Ihnen die Ansprechpartner/innen unter der angegebenen Rufnummer oder über das Funktionspostfach  zur Verfügung

Energetische Sanierung , altersgerechter Umbau https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/148589/show
Amt für Bauen und Wohnen
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Herr

Wynands

627

+49 2452 13-6337

Frau

Somers

627

+49 2452 13-6346

Frau

Mirbach

628

+49 2452 13-6334