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Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Eine öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung ist immer dann denkbar, wenn andere Möglichkeiten des Namenswechsels (z.B. durch Erklärung beim Standesamt) ausscheiden. Allerdings muss hierfür immer ein wichtiger Grund vorliegen. Die hauptsächlichen Fallkonstellationen für die behördliche Namensänderung sind:
- Anpassung der Namen von Kindern aus gescheiterten Beziehungen bzw. geschiedenen Ehen (z.B. bei Wiederannahme des Geburtsnamens durch die Mutter) und von Pflegekindern,
- Änderung von Sammelnamen, wie z.B. Meier, Müller, Schmitz, Schulze,
- Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen,
- Änderung von langen und besonders umständlichen Namen bzw. in der Schreibweise und/oder der Aussprache schwierigen Namen.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV), Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Unterlagen
(Die Aufzählung ist nicht abschließend; auch sind nicht für jede Konstellation immer alle nachfolgend genannten Unterlagen erforderlich.)
- Antragsformular
- aktuelle Meldebescheinigung der Meldebehörde
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- aktuelle, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
- ggf. aktuelle, beglaubigte Abschrift aus dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister
- ggf. Scheidungsurteil / Nachweis des Sorgerechts
- Führungszeugnis (ab 14 Jahre)
Kosten
50,00 - 300,00 € (Vornamensänderung)
50,00 - 1.200,00 € (Familiennamensänderung)
Hinweise und Besonderheiten
Es wird dringend empfohlen, vor der Antragstellung telefonisch Kontakt mit der zuständigen Kontaktperson aufzunehmen. In diesem Gespräch wird dann auch geprüft, welche konkreten Unterlagen erforderlich sind.
Der Antrag kann online über das Serviceportal gestellt werden; er kann auch durch den/die Antragsteller/in ausgedruckt werden.
Die Unterschrift unter den Antrag ist in einem persönlichen Termin vor Ort zu erbringen.
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Zuständige Einrichtung
Allgem. Ordnungsrecht / Standesamtaufsicht
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsangelegenheiten@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Eine öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung ist immer dann denkbar, wenn andere Möglichkeiten des Namenswechsels (z.B. durch Erklärung beim Standesamt) ausscheiden. Allerdings muss hierfür immer ein wichtiger Grund vorliegen. Die hauptsächlichen Fallkonstellationen für die behördliche Namensänderung sind:
- Anpassung der Namen von Kindern aus gescheiterten Beziehungen bzw. geschiedenen Ehen (z.B. bei Wiederannahme des Geburtsnamens durch die Mutter) und von Pflegekindern,
- Änderung von Sammelnamen, wie z.B. Meier, Müller, Schmitz, Schulze,
- Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen,
- Änderung von langen und besonders umständlichen Namen bzw. in der Schreibweise und/oder der Aussprache schwierigen Namen.
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV), Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
(Die Aufzählung ist nicht abschließend; auch sind nicht für jede Konstellation immer alle nachfolgend genannten Unterlagen erforderlich.)
- Antragsformular
- aktuelle Meldebescheinigung der Meldebehörde
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- aktuelle, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
- ggf. aktuelle, beglaubigte Abschrift aus dem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsregister
- ggf. Scheidungsurteil / Nachweis des Sorgerechts
- Führungszeugnis (ab 14 Jahre)
Es wird dringend empfohlen, vor der Antragstellung telefonisch Kontakt mit der zuständigen Kontaktperson aufzunehmen. In diesem Gespräch wird dann auch geprüft, welche konkreten Unterlagen erforderlich sind.
Der Antrag kann online über das Serviceportal gestellt werden; er kann auch durch den/die Antragsteller/in ausgedruckt werden.
Die Unterschrift unter den Antrag ist in einem persönlichen Termin vor Ort zu erbringen.