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Maklerangelegenheiten und Wohnimmobilienverwalter
Eine Maklererlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Konsumentendarlehen oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von künftigen Erwerbern vorbereiten oder durchführen will oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
Regelungen für Vermittler von Immobiliendarlehen ab dem 21. März 2016
Was gilt künftig?
Die Vermittlung von Immobiliendarlehen ist weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Regelungen hierzu wurden in dem neueingefügten § 34 i der Gewerbeordnung zusammengefasst.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
•Sachkundenachweis für Darlehensvermittler
•umfassende Informationspflicht der Vermittler
•verbessertes Widerrufsrecht
Zuständige Stellen für die Erlaubniserteilung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) des jeweiligen Bezirks.
Nähere Informationen erhalten Sie von der IHK.
Regelungen für Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018
Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ist erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnispflicht gilt für Wohnungseigentums- und Mietwohnungsverwalter.
Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflicht unter Einschluss der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Unterlagen
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Gewerbezentralregisterauskunft (jeweils zu beantragen beim Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt des Wohnortes)
Bescheinigung in Steuerangelegenheiten (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)
Kosten
500 € bis 1.500 €
Hinweise und Besonderheiten
Förmliche Antragstellung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
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Onlinedienstleistung
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Weiterführende Links
Zuständige Einrichtung
Allgem. Ordnungsrecht / Standesamtaufsicht
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: ordnungsangelegenheiten@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Eine Maklererlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Konsumentendarlehen oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von künftigen Erwerbern vorbereiten oder durchführen will oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
Regelungen für Vermittler von Immobiliendarlehen ab dem 21. März 2016
Was gilt künftig?
Die Vermittlung von Immobiliendarlehen ist weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Regelungen hierzu wurden in dem neueingefügten § 34 i der Gewerbeordnung zusammengefasst.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
•Sachkundenachweis für Darlehensvermittler
•umfassende Informationspflicht der Vermittler
•verbessertes Widerrufsrecht
Zuständige Stellen für die Erlaubniserteilung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) des jeweiligen Bezirks.
Nähere Informationen erhalten Sie von der IHK.
Regelungen für Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018
Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ist erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnispflicht gilt für Wohnungseigentums- und Mietwohnungsverwalter.
Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflicht unter Einschluss der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Gewerbezentralregisterauskunft (jeweils zu beantragen beim Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt des Wohnortes)
Bescheinigung in Steuerangelegenheiten (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)
Förmliche Antragstellung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/14449/show