BIS: Suche und Detail

Gewährung einer Ausnahme von der Klassifikation als ambulant operierende Praxis

Online-Antrag

Beschreibung

Das Infektionsschutzgesetz und die HygMedVO NRW unterscheiden zwischen Einrichtungen für ambulantes Operieren und Arztpraxen mit invasiven Eingriffen. Seit der KRINKO-Definition von 2018 gilt:
 
Eine Operation ist jeder Eingriff mit Durchtrennung von Haut oder Schleimhaut (außer Injektionen und Punktionen). Dadurch sind viele Eingriffe nun als Operation einzustufen. Daraus ergibt sich, dass viele Praxen strengere Hygienevorgaben erfüllen müssen, z. B. Hygienefachpersonal einbinden.
 
Um Praxen zu entlasten, gibt es eine Handlungsempfehlung des Landes NRW, die eine Ausnahmen ermöglicht. Nach Gewährung der Ausnahmeregelung gilt eine Praxis als „Arztpraxis“. Dies bedeutet weniger Kontrollen durch das Gesundheitsamt und weniger Dokumentationspflichten.

Wichtig: Die Ausnahmeregelung wird nur auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.
Detaillierte Informationen sowie das Antragsformular finden Sie rechts im Downloadbereich.
 
  • Gutachten eines Krankenhaushygienikers
  • Antrag auf Gewährung einer Ausnahme
  • Hygieneplan der Praxis

Die Bereitstellung der genannten Unterlagen ist zur Bearbeitung des Antrags zwingend erforderlich und kann bis zu sechs Wochen nach Antragstellung erfolgen.

bis zu 6 Wochen, nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.

  • Ortstermin im laufenden Verfahren erforderlich.
  • Eine Bearbeitung des Antrags erfolgt erst nach vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen

Der Antragsteller muss Inhaber und/oder Betreiber einer ambulant operierenden Praxis im Kreis Heinsberg sein.

300€  - 500€