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Kindeswohlgefährdungsmeldung (nach §8a SGBVIII)

Beschreibung

Die „Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (§1 Abs. 3, SGBVIII)
„Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen“ (§8a Abs.1, SGBVIII).
Dabei steht der Schutzauftrag gegenüber der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle. Das Jugendamt orientiert sich dabei immer am Kindeswohl und geht dementsprechend in die gemeinsame Aufklärung und Bearbeitung mit den Beteiligten und versucht mit allen zu Verfügung stehenden Hilfen und Angeboten die Gefährdung abzuwenden. Ausnahme ist, wenn davon auszugehen ist, dass der Schutz des Kindes durch Einbeziehung der Sorgeberechtigten gefährdet ist. Ist dies der Fall oder sind die Sorgeberechtigten nicht gewillt und/oder nicht in der Lage die Gefährdung abzuwenden, ist der Schutz des Kindes durch das Jugendamt unmittelbar sicherzustellen und ein familiengerichtliches Verfahren einzuleiten.

Die Gefährdungsmeldung kann persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Das Formular kann ausgefüllt und eingereicht werden. Es unterstützt in der Vorsortierung der Aspekte und Anhaltspunkte. Der Allgemeine Soziale Dienst ist für die Prüfung und Bearbeitung der Meldung zuständig.

Außerhalb der Dienstzeiten der Kreisverwaltung Heinsberg kontaktieren Sie die Leitstellen der örtlichen Polizei. 

Kindeswohlgefährdungsmeldung nach §8a SGBVIII