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Verfahrenslotse
Unterstützung für junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihrer Familien bzw. Erziehungsberechtigten
Zum 01. Januar 2024 wurden in den Jugendämtern Verfahrenslotsen eingesetzt – ein neues Unterstützungs- und Beratungsangebot.
Die Aufgaben des Verfahrenslotsen umfassen die unabhängige Unterstützung und Begleitung von jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr mit (drohender) Behinderung und ihrer Familien im Rahmen von Eingliederungshilfeleistungen.
Was bedeutet Eingliederungshilfe?
Eingliederungshilfe soll junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern. Sie soll dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen.
Ihre Aufgabe ist es, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Wie kann der Verfahrenslotse helfen?
Die zentrale Funktion des Verfahrenslotsen ist, die Familien hinsichtlich ihrer Wünsche, Aufforderungen und Bedarfe in vertrauensvoller Atmosphäre zu beraten. Das Ergebnis können Unterstützungsangebote auf dem Weg zur Inanspruchnahme von Eingliederungshilfeleistungen sein. Wenn es zum Beispiel um den Wunsch nach einer Integrationshilfe in der Kita oder Schule, die Beantragung einer Autismustherapie oder die Sicherstellung behinderungsbedingter Hilfsmittel geht, können verschiedene Leistungsträger in Frage kommen wie das Jugendamt, Amt für Soziales, der LVR, Agentur für Arbeit, Krankenkassen und weitere Reha-Träger. Neben der Hilfe bei der Orientierung im Leistungssystem kann das Unterstützungsangebot auch ganz praktisch dadurch erfolgen, die Familie oder den jungen Menschen beim Ausfüllen von Formularen oder der Formulierung eines Antrags zu unterstützen oder schlicht den Kontakt zu zuständigen Stellen zu vermitteln. Verfahrenslotsen können auch als Vertrauenspersonen an Planverfahren teilnehmen (Hilfeplan-, Gesamtplan-, Teilhabeplanverfahren und -konferenzen)
Zusammengefasst beinhalten die zentralen Aufgaben des Verfahrenslotsen:
- Erfassen der Anliegen und Bedarfe der Familien
- Beratung über Rechte und mögliche Ansprüche
- Vermittlung zwischen verschiedenen Stellen durch Einordnung und Erläuterung gegenüber den Leistungsberechtigten
- Punktuelle Unterstützung im Zuständigkeitsübergang zu anderen Eingliederungs- oder Rehabilitationsträgern (Kindergarten/Schule, Schule/Beruf)
- Vermittlung von Ansprechpartner*innen bei anderen Trägern
- Unterstützung bei der Antragsstellung
- Unterstützung beim Verstehen und Einordnen von Bewilligungs- und Ablehnungsentscheidungen
- Begleitung zu Terminen und Teilnahmen an Planverfahren und -konferenzen
Wer kann sich beraten lassen?
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 27. Lebensjahr mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung und deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte.
Die Beratung ist kostenlos, freiwillig und unabhängig.
Rechtsgrundlagen
§10b SGB VIII
Voraussetzungen
bis zum 27. Lebensjahr
Hinweise und Besonderheiten
Siehe auch
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Zuständige Einrichtung
Soziale Dienste
Kreisjugendamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg