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Akteneinsicht Bauakten
Das Archiv des Kreises Heinsberg archiviert die Baugenehmigungsakten über alle durchgeführten Bauvorhaben, in die auf Antrag gegen Gebühr Akteneinsicht gewährt werden kann. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme auf Antrag gegen Gebühr in laufende Verfahren.
Die jeweiligen Unterlagen stehen unter bestimmten Voraussetzungen zur Einsicht zur Verfügung. Personen können aus unterschiedlichen Anlässen ein Interesse daran haben, Einsicht in Bauakten zu nehmen.
Der Antrag auf Akteneinsicht kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.
Folgenden Personen kann Akteneinsicht gewährt werden:
- Eigentümer
- Antragsteller
- Adressaten eines Bescheides/einer Ordnungsverfügung
- Bevollmächtigte (schriftlich) / Immobilienmakler
- Erben
- in besonderen Fällen Dritte, die nicht am Verfahren beteiligt sind (z.B. angrenzende Nachbarn im laufenden Genehmigungsverfahren)
Bitte beachten Sie auch die Informationen unter „Hinweise und Besonderheiten“!
Zur Vermeidung von längeren Wartezeiten empfehlen wir eine vorherige Terminabsprache.
Rechtsgrundlagen
- Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (BauO NRW)
- Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) insbes. § 29 VwVfG NRW
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
Voraussetzungen
- Grundbuchauszug oder andere entsprechende Unterlagen (z.B. Kaufvertrag) in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
- Bei Bevollmächtigungen muss zusätzlich eine schriftliche Vollmacht und eine Kopie oder das Original des Personalausweises der Eigentümer vorgelegt werden.
- Ggf. Erbschein
- Ggf. Nachweis eines berechtigten Interesses des Antragsstellers.
(Das berechtigte Interesse wird dadurch gekennzeichnet, dass der Nachsuchende, insbesondere mit dem Ziel der Durchsetzung von Rechten, ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise als durch Akteneinsicht nicht zu befriedigendes Informationsbedürfnis hat.)
Kosten
Die Gebühren für die Akteneinsicht werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt.
Die Anfertigung und Übersendung von Fotokopien und Ausdrucken aus Bauakten, sowie die elektronische Bereitstellung sind ebenfalls gebührenpflichtig.
Die genaue Gebührenhöhe können Sie im Vorfeld erfragen.
Hinweise und Besonderheiten
Der Kreis Heinsberg nimmt für folgende Städte und Gemeinden die Aufgaben als Untere Bauaufsichtsbehörde wahr:
Gangelt, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht und Wassenberg.
Sofern das von Ihnen zur Akteneinsicht beabsichtigte Vorhaben in diesen Stadt- bzw. Gemeindegebieten liegt, wenden Sie sich bitte an das Funktionspostfach
Bei Bauvorhaben in den anderen Städten des Kreises (Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven und Wegberg) wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.
Für die Bezirke, in denen der Kreis Heinsberg als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, sind die u. a. Ansprechpartner/innen wie folgt zuständig:
Gangelt - Frau Segun
Selfkant - Frau Schäfer
Übach-Palenberg - Frau Mücke
Waldfeucht - Frau Segun
Wassenberg - Frau Dohmen
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Zuständige Einrichtungen
Amt für Bauen und Wohnen
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Bauverwaltung
Zuständige Kontaktpersonen
Das Archiv des Kreises Heinsberg archiviert die Baugenehmigungsakten über alle durchgeführten Bauvorhaben, in die auf Antrag gegen Gebühr Akteneinsicht gewährt werden kann. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme auf Antrag gegen Gebühr in laufende Verfahren.
Die jeweiligen Unterlagen stehen unter bestimmten Voraussetzungen zur Einsicht zur Verfügung. Personen können aus unterschiedlichen Anlässen ein Interesse daran haben, Einsicht in Bauakten zu nehmen.
Der Antrag auf Akteneinsicht kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.
Folgenden Personen kann Akteneinsicht gewährt werden:
- Eigentümer
- Antragsteller
- Adressaten eines Bescheides/einer Ordnungsverfügung
- Bevollmächtigte (schriftlich) / Immobilienmakler
- Erben
- in besonderen Fällen Dritte, die nicht am Verfahren beteiligt sind (z.B. angrenzende Nachbarn im laufenden Genehmigungsverfahren)
Bitte beachten Sie auch die Informationen unter „Hinweise und Besonderheiten“!
Zur Vermeidung von längeren Wartezeiten empfehlen wir eine vorherige Terminabsprache.
- Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (BauO NRW)
- Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) insbes. § 29 VwVfG NRW
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Grundbuchauszug oder andere entsprechende Unterlagen (z.B. Kaufvertrag) in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
- Bei Bevollmächtigungen muss zusätzlich eine schriftliche Vollmacht und eine Kopie oder das Original des Personalausweises der Eigentümer vorgelegt werden.
- Ggf. Erbschein
- Ggf. Nachweis eines berechtigten Interesses des Antragsstellers.
(Das berechtigte Interesse wird dadurch gekennzeichnet, dass der Nachsuchende, insbesondere mit dem Ziel der Durchsetzung von Rechten, ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise als durch Akteneinsicht nicht zu befriedigendes Informationsbedürfnis hat.)
Der Kreis Heinsberg nimmt für folgende Städte und Gemeinden die Aufgaben als Untere Bauaufsichtsbehörde wahr:
Gangelt, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht und Wassenberg.
Sofern das von Ihnen zur Akteneinsicht beabsichtigte Vorhaben in diesen Stadt- bzw. Gemeindegebieten liegt, wenden Sie sich bitte an das Funktionspostfach
Bei Bauvorhaben in den anderen Städten des Kreises (Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven und Wegberg) wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.
Für die Bezirke, in denen der Kreis Heinsberg als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, sind die u. a. Ansprechpartner/innen wie folgt zuständig:
Gangelt - Frau Segun
Selfkant - Frau Schäfer
Übach-Palenberg - Frau Mücke
Waldfeucht - Frau Segun
Wassenberg - Frau Dohmen
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/566340/show