BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 Akteneinsicht Bauakten

Das Archiv des Kreises Heinsberg archiviert die Baugenehmigungsakten über alle durchgeführten Bauvorhaben, in die auf Antrag gegen Gebühr  Akteneinsicht gewährt werden kann. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme auf Antrag gegen Gebühr in laufende Verfahren.

Die jeweiligen Unterlagen stehen unter bestimmten Voraussetzungen zur Einsicht zur Verfügung. Personen können aus unterschiedlichen Anlässen ein Interesse daran haben, Einsicht in Bauakten zu nehmen.

Der Antrag auf Akteneinsicht kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.

Folgenden Personen kann Akteneinsicht gewährt werden:

- Eigentümer
- Antragsteller
- Adressaten eines Bescheides/einer Ordnungsverfügung
- Bevollmächtigte (schriftlich) / Immobilienmakler
- Erben
- in besonderen Fällen Dritte, die nicht am Verfahren beteiligt sind (z.B. angrenzende Nachbarn im laufenden Genehmigungsverfahren)

Bitte beachten Sie auch die Informationen unter „Hinweise und Besonderheiten“!

Zur Vermeidung von längeren Wartezeiten empfehlen wir eine vorherige Terminabsprache.

Rechtsgrundlagen

- Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (BauO NRW)
- Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) insbes. § 29 VwVfG NRW
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

Voraussetzungen

- Grundbuchauszug oder andere entsprechende Unterlagen (z.B. Kaufvertrag) in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein

- Bei Bevollmächtigungen muss zusätzlich eine schriftliche Vollmacht und eine Kopie oder das Original des Personalausweises der Eigentümer vorgelegt werden. 

- Ggf. Erbschein 

- Ggf. Nachweis eines berechtigten Interesses des Antragsstellers.

(Das berechtigte Interesse wird dadurch gekennzeichnet, dass der Nachsuchende, insbesondere mit dem Ziel der Durchsetzung von Rechten, ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise als durch Akteneinsicht nicht zu befriedigendes Informationsbedürfnis hat.)

Kosten

Die Gebühren für die Akteneinsicht werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. 

Die Anfertigung und Übersendung von Fotokopien und Ausdrucken aus Bauakten, sowie die elektronische Bereitstellung sind ebenfalls gebührenpflichtig.

Die genaue Gebührenhöhe können Sie im Vorfeld erfragen.

Hinweise und Besonderheiten

Der Kreis Heinsberg nimmt für folgende Städte und Gemeinden die Aufgaben als Untere Bauaufsichtsbehörde wahr:

Gangelt, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht und Wassenberg.

Sofern das von Ihnen zur Akteneinsicht beabsichtigte Vorhaben in diesen Stadt- bzw. Gemeindegebieten liegt, wenden Sie sich bitte an das Funktionspostfach

Bei Bauvorhaben in den anderen Städten des Kreises (Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven und Wegberg) wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.

Für die Bezirke, in denen der Kreis Heinsberg als untere Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, sind die u. a. Ansprechpartner/innen wie folgt zuständig:

Gangelt - Frau Segun 

Selfkant - Frau Schäfer 

Übach-Palenberg - Frau Mücke 

Waldfeucht - Frau Segun 

Wassenberg - Frau Dohmen 

Zuständige Einrichtungen

Amt für Bauen und Wohnen
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Bauverwaltung

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Dohmen:
Tel: +49 2452 13-6323
Frau Mücke:
Tel: +49 2452 13-6316
Frau Schäfer:
Tel: +49 2452 13-6315
Frau Segun:
Tel: +49 2452 13-6333
Akteneinsicht Bauakten

Das Archiv des Kreises Heinsberg archiviert die Baugenehmigungsakten über alle durchgeführten Bauvorhaben, in die auf Antrag gegen Gebühr  Akteneinsicht gewährt werden kann. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme auf Antrag gegen Gebühr in laufende Verfahren.

Die jeweiligen Unterlagen stehen unter bestimmten Voraussetzungen zur Einsicht zur Verfügung. Personen können aus unterschiedlichen Anlässen ein Interesse daran haben, Einsicht in Bauakten zu nehmen.

Der Antrag auf Akteneinsicht kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.

Folgenden Personen kann Akteneinsicht gewährt werden:

- Eigentümer
- Antragsteller
- Adressaten eines Bescheides/einer Ordnungsverfügung
- Bevollmächtigte (schriftlich) / Immobilienmakler
- Erben
- in besonderen Fällen Dritte, die nicht am Verfahren beteiligt sind (z.B. angrenzende Nachbarn im laufenden Genehmigungsverfahren)

Bitte beachten Sie auch die Informationen unter „Hinweise und Besonderheiten“!

Zur Vermeidung von längeren Wartezeiten empfehlen wir eine vorherige Terminabsprache.

Die Gebühren für die Akteneinsicht werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. 

Die Anfertigung und Übersendung von Fotokopien und Ausdrucken aus Bauakten, sowie die elektronische Bereitstellung sind ebenfalls gebührenpflichtig.

Die genaue Gebührenhöhe können Sie im Vorfeld erfragen.

Baugenehmigungsakten , Bauordnung https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/566340/show
Amt für Bauen und Wohnen
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Frau

Dohmen

606

+49 2452 13-6323

Frau

Mücke

608

+49 2452 13-6316

Frau

Schäfer

607

+49 2452 13-6315

Frau

Segun

607

+49 2452 13-6333
Bauverwaltung
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Frau

Dohmen

606

+49 2452 13-6323

Frau

Mücke

608

+49 2452 13-6316

Frau

Schäfer

607

+49 2452 13-6315

Frau

Segun

607

+49 2452 13-6333