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Tätigkeitsanzeige nach § 8 der Berufsordnung für Hebammen in NRW (HebBO NRW)
Hebammen haben der zuständigen Behörde eine jährliche Mitteilung der nach § 8 Absatz 1 der Berufsordnung für Hebammen NRW erforderlichen Angaben bis zum 31.1. des Folgejahres zu machen.
Außerdem haben Hebammen Beginn und Ende der Tätigkeit und die Änderung persönlicher Daten mitzuteilen.
Ebenso Änderungen im Tätigkeitsbereich und der Beschäftigungsart.
Zuständige Behörden sind bis zum 31.3.2024 die jeweiligen Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte;
ab dem 1.4.2024 liegt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen (hier: Bezirksregierung Köln, Dezernat 24,
50606 Köln).
Rechtsgrundlagen
§ 8 der Berufsordnung für Hebammen vom 6. Juni 2017
Voraussetzungen
Ausübung einer Tätigkeit als Hebamme im Kreis Heinsberg.
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Zuständige Einrichtung
Gesundheitsamt
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Hebammen haben der zuständigen Behörde eine jährliche Mitteilung der nach § 8 Absatz 1 der Berufsordnung für Hebammen NRW erforderlichen Angaben bis zum 31.1. des Folgejahres zu machen.
Außerdem haben Hebammen Beginn und Ende der Tätigkeit und die Änderung persönlicher Daten mitzuteilen.
Ebenso Änderungen im Tätigkeitsbereich und der Beschäftigungsart.
Zuständige Behörden sind bis zum 31.3.2024 die jeweiligen Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte;
ab dem 1.4.2024 liegt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen (hier: Bezirksregierung Köln, Dezernat 24,
50606 Köln).
§ 8 der Berufsordnung für Hebammen vom 6. Juni 2017
Ausübung einer Tätigkeit als Hebamme im Kreis Heinsberg.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/456754/show