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 Asyl und Aufenthaltsgestattung

Jeder, der vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in seinem Herkunftsland flieht und nach Deutschland einreist, hat das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

 Asyl ist ein Grundrecht und es ist eine internationale Verpflichtung gemäß des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951.

Das Recht auf Asyl hat Deutschland in seiner Verfassung verankert und es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländer in Anspruch nehmen können.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtling ist für das Asylverfahren und die Entscheidung über den Asylantrag zuständig.

Personen, die in Deutschland eingereist sind und Asyl begehren, werden zunächst an die für das Bundesland zuständige Landesaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. In Nordrhein-Westfalen befindet sich diese in Bochum.

Asylbewerber erhalten zunächst einen Ankunftsnachweis.

Im Verlauf des Asylverfahrens werden die Asylantragsteller für die Dauer des Asylverfahrens einer Gemeinde oder Stadt zugewiesen. Für den Kreis Heinsberg sind dies die zehn Städte und Gemeinden Erkelenz, Gangelt, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht, Wassenberg, Wegberg.

Für die Zeit des Asylverfahrens stellt die zuständige Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltsgestattung aus, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens regelmäßig verlängert wird.

Das Asylverfahren endet mit Anerkennung des Asylstatus oder als Flüchtling, dem Gewähren subsidiären Schutzes oder der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen oder deren Ablehnung. 

Mit Anerkennung wird dem Asylsuchenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Bei einer Ablehnung muss der Asylsuchende die Bundesrepublik verlassen.

Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Grundlagen für das Anerkennungsverfahren sind im Asylgesetz (AsylG) geregelt.

Hinweise und Besonderheiten

Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen oder Sie haben eine Einladung erhalten.

Für die Terminvereinbarung ist die Onlinedienstleistung „Terminbuchung“ zu nutzen. 

Siehe auch

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Zuständige Einrichtung

Asyl-Verfahren / AE-Erteilung
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Gubesch:
Tel: +49 2452 13-3219
Frau Lindau:
Tel: +49 2452 13-3262
Frau Nießen:
Tel: +49 2452 13-3224
Frau Staiger:
Tel: +49 2452 13-3267
Frau Rütten:
Tel: +49 2452 13-3218
Asyl und Aufenthaltsgestattung

Jeder, der vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in seinem Herkunftsland flieht und nach Deutschland einreist, hat das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

 Asyl ist ein Grundrecht und es ist eine internationale Verpflichtung gemäß des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951.

Das Recht auf Asyl hat Deutschland in seiner Verfassung verankert und es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländer in Anspruch nehmen können.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtling ist für das Asylverfahren und die Entscheidung über den Asylantrag zuständig.

Personen, die in Deutschland eingereist sind und Asyl begehren, werden zunächst an die für das Bundesland zuständige Landesaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. In Nordrhein-Westfalen befindet sich diese in Bochum.

Asylbewerber erhalten zunächst einen Ankunftsnachweis.

Im Verlauf des Asylverfahrens werden die Asylantragsteller für die Dauer des Asylverfahrens einer Gemeinde oder Stadt zugewiesen. Für den Kreis Heinsberg sind dies die zehn Städte und Gemeinden Erkelenz, Gangelt, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven, Selfkant, Übach-Palenberg, Waldfeucht, Wassenberg, Wegberg.

Für die Zeit des Asylverfahrens stellt die zuständige Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltsgestattung aus, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens regelmäßig verlängert wird.

Das Asylverfahren endet mit Anerkennung des Asylstatus oder als Flüchtling, dem Gewähren subsidiären Schutzes oder der Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen oder deren Ablehnung. 

Mit Anerkennung wird dem Asylsuchenden eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Bei einer Ablehnung muss der Asylsuchende die Bundesrepublik verlassen.

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