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Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Die Staatsangehörigkeitsbehörde der Kreisverwaltung Heinsberg ist für die Bearbeitung von Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig, sofern Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Heinsberg haben.
- Feststellungsverfahren (Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises): Im Feststellungsverfahren wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag oder von Amts wegen verbindlich festgestellt. Dadurch unterscheidet sich dieses Verfahren vom Einbürgerungsverfahren, bei dem die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wird.
- Erklärungserwerb (ab 20.08.2021): Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (= nach dem 23.05.1949) geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer Erklärung erwerben, wenn sie aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt/Abstammung erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.
Rechtsgrundlagen
Die ab 01.01.2000 geltenden Regelungen zur Staatsangehörigkeit sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) enthalten.
- Feststellungsverfahren: § 30 StAG
- Erklärungserwerb: § 5 StAG
Voraussetzungen
Das Feststellungsverfahren wird in der Regel nur dann durchgeführt bzw. wird nur dann ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, wenn dies erforderlich ist. Die antragstellende Person muss hierzu ein Sachbescheidungsinteresse nachweisen.
Mögliche Gründe für die Durchführung (Beispiele, keine abschließende Auflistung):
- Wenn eine Behörde oder ausländische öffentliche Stelle die Vorlage eines Nachweises
über die deutsche Staatsangehörigkeit von Ihnen verlangt
- Wenn Sie bislang nur ein ausländisches Ausweisdokument besaßen und erstmalig ein deutsches Ausweisdokument beantragen möchten
- Wenn Sie ein Adoptionsverfahren durchführen möchten
Sofern Sie kein Sachbescheidungsinteresse nachweisen können, wird Ihr Antrag gebührenpflichtig abgelehnt.
Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch über die auf dieser Seite aufgeführte Kontaktperson sowie über die hier verlinkten Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes und der Bezirksregierung Köln.
Unterlagen
Feststellungsverfahren:
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Bearbeitung von Anträgen von Personen zuständig, die im Ausland leben. Für Personen, die im Kreis Heinsberg wohnen, ist die Kreisverwaltung Heinsberg zuständig. Sie können für Ihren Antrag folgende Antragsvordrucke des Bundesverwaltungsamtes nutzen und diese anschließend postalisch an die Kreisverwaltung Heinsberg senden:
- Antrag F: Antragsvordruck für Personen ab 16 Jahren
- Antrag FK: Antragsvordruck für Personen unter 16 Jahren
- Anlage V: Angaben zu deutschen Vorfahren (eine Anlage je Vorfahre)
- Vollmacht: zur Bevollmächtigung eines Dritten
Bitte fügen Sie dem Antrag zudem alle Nachweise bei, die belegen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen bzw. wie Sie diese erworben haben (z. B. Geburtsurkunden von Ihnen und Ihren deutschen Vorfahren, Ausweisdokumente, usw.).
Weitere Informationen können dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes entnommen werden, welches auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes unter "Staatsangehörigkeitsausweis > Vordrucke" zum Download bereitgestellt wird.
Erklärungserwerb:
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Bearbeitung von Erklärungen von Personen zuständig, die im Ausland leben. Für Personen, die im Kreis Heinsberg wohnen, ist die Kreisverwaltung Heinsberg zuständig. Sie können für Ihre Erklärung die Vordrucke des Bundesverwaltungsamtes nutzen (Erklärung_EER, Anlage_EER, Anlage_AV) und diese anschließend postalisch an die Kreisverwaltung Heinsberg
Kosten
Feststellungsverfahren:
Die Gebühr für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 51,00 Euro. Für die Ablehnung des Antrages entstehen i. d. R. Gebühren in Höhe von 25,00 Euro. Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem die Bearbeitung des Antrages bereits begonnen wurde, werden i. d. R. ebenfalls Gebühren in Höhe von 25,00 Euro fällig.
Erklärungserwerb:
Das Verfahren ist gebührenfrei. Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können jedoch Kosten entstehen.
Hinweise und Besonderheiten
Für Personen, die im Ausland leben, ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Postanschrift: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland:
Das Standesamt des jeweiligen Geburtsortes eines Kindes prüft zur Eintragung im Geburtenregister, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erworben hat. Die zu dieser Prüfung erforderlichen Auskünfte werden vom Standesamt bei der für den Wohnort der Elternteile zuständigen Ausländerbehörde(n) eingeholt. Die Prüfung und Feststellung erfolgen somit durch die Standesämter.
Negativbescheinigungen:
Einen amtlichen Nachweis für Ihren Heimatstaat darüber, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, erhalten Sie über die Einbürgerungsstelle (siehe Dienstleistung "Einbürgerungen").
Siehe auch
Weiterführende Links
Zuständige Einrichtung
Ausländeramt
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: abh@kreis-heinsberg.de
Zuständige Kontaktpersonen
Die Staatsangehörigkeitsbehörde der Kreisverwaltung Heinsberg ist für die Bearbeitung von Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständig, sofern Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Heinsberg haben.
- Feststellungsverfahren (Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises): Im Feststellungsverfahren wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag oder von Amts wegen verbindlich festgestellt. Dadurch unterscheidet sich dieses Verfahren vom Einbürgerungsverfahren, bei dem die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wird.
- Erklärungserwerb (ab 20.08.2021): Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (= nach dem 23.05.1949) geboren wurden, können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer Erklärung erwerben, wenn sie aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt/Abstammung erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben.
Die ab 01.01.2000 geltenden Regelungen zur Staatsangehörigkeit sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) enthalten.
- Feststellungsverfahren: § 30 StAG
- Erklärungserwerb: § 5 StAG
Feststellungsverfahren:
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Bearbeitung von Anträgen von Personen zuständig, die im Ausland leben. Für Personen, die im Kreis Heinsberg wohnen, ist die Kreisverwaltung Heinsberg zuständig. Sie können für Ihren Antrag folgende Antragsvordrucke des Bundesverwaltungsamtes nutzen und diese anschließend postalisch an die Kreisverwaltung Heinsberg senden:
- Antrag F: Antragsvordruck für Personen ab 16 Jahren
- Antrag FK: Antragsvordruck für Personen unter 16 Jahren
- Anlage V: Angaben zu deutschen Vorfahren (eine Anlage je Vorfahre)
- Vollmacht: zur Bevollmächtigung eines Dritten
Bitte fügen Sie dem Antrag zudem alle Nachweise bei, die belegen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen bzw. wie Sie diese erworben haben (z. B. Geburtsurkunden von Ihnen und Ihren deutschen Vorfahren, Ausweisdokumente, usw.).
Weitere Informationen können dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes entnommen werden, welches auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes unter "Staatsangehörigkeitsausweis > Vordrucke" zum Download bereitgestellt wird.
Erklärungserwerb:
Das Bundesverwaltungsamt ist für die Bearbeitung von Erklärungen von Personen zuständig, die im Ausland leben. Für Personen, die im Kreis Heinsberg wohnen, ist die Kreisverwaltung Heinsberg zuständig. Sie können für Ihre Erklärung die Vordrucke des Bundesverwaltungsamtes nutzen (Erklärung_EER, Anlage_EER, Anlage_AV) und diese anschließend postalisch an die Kreisverwaltung Heinsberg
Das Feststellungsverfahren wird in der Regel nur dann durchgeführt bzw. wird nur dann ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, wenn dies erforderlich ist. Die antragstellende Person muss hierzu ein Sachbescheidungsinteresse nachweisen.
Mögliche Gründe für die Durchführung (Beispiele, keine abschließende Auflistung):
- Wenn eine Behörde oder ausländische öffentliche Stelle die Vorlage eines Nachweises
über die deutsche Staatsangehörigkeit von Ihnen verlangt
- Wenn Sie bislang nur ein ausländisches Ausweisdokument besaßen und erstmalig ein deutsches Ausweisdokument beantragen möchten
- Wenn Sie ein Adoptionsverfahren durchführen möchten
Sofern Sie kein Sachbescheidungsinteresse nachweisen können, wird Ihr Antrag gebührenpflichtig abgelehnt.
Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch über die auf dieser Seite aufgeführte Kontaktperson sowie über die hier verlinkten Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes und der Bezirksregierung Köln.
Für Personen, die im Ausland leben, ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Postanschrift: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland:
Das Standesamt des jeweiligen Geburtsortes eines Kindes prüft zur Eintragung im Geburtenregister, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) erworben hat. Die zu dieser Prüfung erforderlichen Auskünfte werden vom Standesamt bei der für den Wohnort der Elternteile zuständigen Ausländerbehörde(n) eingeholt. Die Prüfung und Feststellung erfolgen somit durch die Standesämter.
Negativbescheinigungen:
Einen amtlichen Nachweis für Ihren Heimatstaat darüber, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, erhalten Sie über die Einbürgerungsstelle (siehe Dienstleistung "Einbürgerungen").