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 Feststellung der Schwerbehinderung

Anträge von Bürgerinnen und Bürgern auf Feststellung einer Behinderung, eines (höheren) Grades der Behinderung sowie (weiterer) gesundheitlicher Merkmale, werden im Amt für Soziales, Sachgebiet Schwerbehindertenangelegenheiten, bearbeitet. Hierzu benötigt wird ein Formular, und zwar sowohl bei erstmaliger Beantragung (Erstantrag) als auch bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Änderungsantrag). Es gibt auch Möglichkeiten, den Erst- oder Änderungsantrag online zu stellen. Hinsichtlich der medizinischen Belange beteiligt das Amt für Soziales den versorgungsärztlichen Dienst. Dieser führt Stellungnahmen nach Aktenlage und Untersuchungen von Einzelpersonen durch.

Schwerbehinderte Menschen (ab einem Grad der Behinderung von 50) erhalten einen Schwerbehinderten-Ausweis. Mit diesem Ausweis weisen sie ihren Anspruch auf Leistungen nach. Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden sogenannte Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Wenn schon ein Schwerbehindertenausweis besteht und die Gültigkeitsdauer verlängert werden soll, genügt ein formloser Antrag unter Nennung des Geschäftszeichens.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis (zur Nutzung des ÖPNV / für die Kfz-Steuer).

Schwerbehindertenausweise werden auch -weiterhin- bei den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen verlängert.

Wenn eine Behinderung durch die Verwaltung festgestellt wird, können Betroffene bestimmte Leistungen und Hilfen erhalten, wie zum Beispiel Freifahrten mit Bus und Bahn, Parkerleichterungen oder reduzierte Steuersätze, aber auch Kündigungsschutz (sogenannte Nachteilsausgleiche). Hierzu erforderlich ist u. U. die Feststellung eines bestimmten Merkzeichens.

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Zuständige Einrichtung

Schwerbehindertenangelegenheiten
Amt für Soziales
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: schweb@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Feststellung der Schwerbehinderung

Anträge von Bürgerinnen und Bürgern auf Feststellung einer Behinderung, eines (höheren) Grades der Behinderung sowie (weiterer) gesundheitlicher Merkmale, werden im Amt für Soziales, Sachgebiet Schwerbehindertenangelegenheiten, bearbeitet. Hierzu benötigt wird ein Formular, und zwar sowohl bei erstmaliger Beantragung (Erstantrag) als auch bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Änderungsantrag). Es gibt auch Möglichkeiten, den Erst- oder Änderungsantrag online zu stellen. Hinsichtlich der medizinischen Belange beteiligt das Amt für Soziales den versorgungsärztlichen Dienst. Dieser führt Stellungnahmen nach Aktenlage und Untersuchungen von Einzelpersonen durch.

Schwerbehinderte Menschen (ab einem Grad der Behinderung von 50) erhalten einen Schwerbehinderten-Ausweis. Mit diesem Ausweis weisen sie ihren Anspruch auf Leistungen nach. Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden sogenannte Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Wenn schon ein Schwerbehindertenausweis besteht und die Gültigkeitsdauer verlängert werden soll, genügt ein formloser Antrag unter Nennung des Geschäftszeichens.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis (zur Nutzung des ÖPNV / für die Kfz-Steuer).

Schwerbehindertenausweise werden auch -weiterhin- bei den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen verlängert.

Wenn eine Behinderung durch die Verwaltung festgestellt wird, können Betroffene bestimmte Leistungen und Hilfen erhalten, wie zum Beispiel Freifahrten mit Bus und Bahn, Parkerleichterungen oder reduzierte Steuersätze, aber auch Kündigungsschutz (sogenannte Nachteilsausgleiche). Hierzu erforderlich ist u. U. die Feststellung eines bestimmten Merkzeichens.

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+49 2452 13-5050