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 Lebensunterhalt in "Besonderen Wohnformen"

Lebensunterhaltsleistungen für Menschen, die in einer besonderen Wohnform (früher „stationäre Einrichtung“) im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen erhalten, werden vom Amt für Soziales des Kreises Heinsberg erbracht.

Soweit eine dauerhafte volle Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger festgestellt oder die gesetzliche Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht worden ist, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) sichergestellt. Hierfür ist ein förmlicher Antrag zu stellen.

Liegt eine volle, aber noch nicht als dauerhaft festgestellte, Erwerbsminderung vor, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erbracht. Auch, wenn ein förmlicher Antrag hierfür gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich. Hierfür und zur Sachverhaltsaufklärung und Beschleunigung der Bearbeitung wird die Nutzung des hier bereitgestellten Antragsvordrucks empfohlen.

In beiden Fällen sollen dem Antrag mindestens der Bewilligungsbescheid des Landschaftsverbandes, Angaben und Nachweise zu den finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen), eine Kopie des Mietvertrages sowie eine vom Anbieter/Vermieter auszustellende Mietbescheinigung beigefügt werden. 

Die erforderlichen Vordrucke stehen rechts zum Download zur Verfügung. 

Zuständige Einrichtung

Lebensunterhaltsleistungen bei BeWo
Amt für Soziales
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: bewo@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Laurs:
Tel: +49 2452 13-5003
Frau Kohs:
Tel: +49 2452 13-5004
Frau Janßen:
Tel: +49 2452 13-5034
Frau Schiffer:
Tel: +49 2452 13-5033
Lebensunterhalt in "Besonderen Wohnformen"

Lebensunterhaltsleistungen für Menschen, die in einer besonderen Wohnform (früher „stationäre Einrichtung“) im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen erhalten, werden vom Amt für Soziales des Kreises Heinsberg erbracht.

Soweit eine dauerhafte volle Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger festgestellt oder die gesetzliche Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht worden ist, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) sichergestellt. Hierfür ist ein förmlicher Antrag zu stellen.

Liegt eine volle, aber noch nicht als dauerhaft festgestellte, Erwerbsminderung vor, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erbracht. Auch, wenn ein förmlicher Antrag hierfür gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich. Hierfür und zur Sachverhaltsaufklärung und Beschleunigung der Bearbeitung wird die Nutzung des hier bereitgestellten Antragsvordrucks empfohlen.

In beiden Fällen sollen dem Antrag mindestens der Bewilligungsbescheid des Landschaftsverbandes, Angaben und Nachweise zu den finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen), eine Kopie des Mietvertrages sowie eine vom Anbieter/Vermieter auszustellende Mietbescheinigung beigefügt werden. 

Die erforderlichen Vordrucke stehen rechts zum Download zur Verfügung. 

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Lebensunterhaltsleistungen bei BeWo
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Frau

Laurs

450

+49 2452 13-5003

Frau

Kohs

450

+49 2452 13-5004

Frau

Janßen

449

+49 2452 13-5034

Frau

Schiffer

447

+49 2452 13-5033