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 Lebensunterhalt in ambulant betreutem Wohnen

Lebensunterhaltsleistungen für Menschen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen zum selbständigen Wohnen erhalten, werden vom Amt für Soziales des Kreises Heinsberg erbracht.

Soweit eine dauerhafte volle Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger festgestellt oder die gesetzliche Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht worden ist, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) sichergestellt. Hierfür ist ein förmlicher Antrag zu stellen.

Liegt eine volle, aber noch nicht als dauerhaft festgestellte, Erwerbsminderung vor, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erbracht. Auch, wenn ein förmlicher Antrag hierfür gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich. Hierfür und zur Sachverhaltsaufklärung und Beschleunigung der Bearbeitung wird die Nutzung des hier bereitgestellten Antragsvordrucks empfohlen.

In beiden Fällen sollen dem Antrag mindestens der Bewilligungsbescheid des Landschaftsverbandes, Angaben und Nachweise zu den finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen), eine Kopie des Mietvertrages sowie eine vom Vermieter auszustellende Mietbescheinigung beigefügt werden. 

Die erforderlichen Vordrucke stehen rechts zum Download zur Verfügung. 

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Zuständige Einrichtung

Lebensunterhaltsleistungen bei BeWo
Amt für Soziales
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
E-Mail: bewo@kreis-heinsberg.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Heitzer:
Tel: +49 2452 13-5090
Herr Ollertz:
Tel: +49 2452 13-5098
Frau Schiffer:
Tel: +49 2452 13-5033
Frau Cremer:
Tel: +49 2452 13-5007
Herr Welzbacher:
Tel: +49 2452 13-5041
Frau Bayar:
Tel: +49 2452 13-5058
Frau Borg:
Tel: +49 2452 13-5017
Frau Honné:
Tel: +49 2452 13-5071
Frau Jaskulski:
Tel: +49 2452 13-5062
Lebensunterhalt in ambulant betreutem Wohnen

Lebensunterhaltsleistungen für Menschen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe Leistungen zum selbständigen Wohnen erhalten, werden vom Amt für Soziales des Kreises Heinsberg erbracht.

Soweit eine dauerhafte volle Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger festgestellt oder die gesetzliche Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht worden ist, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) sichergestellt. Hierfür ist ein förmlicher Antrag zu stellen.

Liegt eine volle, aber noch nicht als dauerhaft festgestellte, Erwerbsminderung vor, werden die Lebensunterhaltsleistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erbracht. Auch, wenn ein förmlicher Antrag hierfür gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich. Hierfür und zur Sachverhaltsaufklärung und Beschleunigung der Bearbeitung wird die Nutzung des hier bereitgestellten Antragsvordrucks empfohlen.

In beiden Fällen sollen dem Antrag mindestens der Bewilligungsbescheid des Landschaftsverbandes, Angaben und Nachweise zu den finanziellen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen), eine Kopie des Mietvertrages sowie eine vom Vermieter auszustellende Mietbescheinigung beigefügt werden. 

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Eingliederungshilfe ,Lebensführung ,Wohnungsangebot,Behinderung https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/152433/show
Lebensunterhaltsleistungen bei BeWo
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg

Frau

Heitzer

446

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Herr

Ollertz

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Herr

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