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Investitionskostenförderung bei Kurzzeit- und Tagespflege-Einrichtungen
Die in Einrichtungen der Tages- und Kurzzeitpflege anfallenden Investitionskosten werden auf Antrag der Einrichtung gefördert. Der Kreis Heinsberg ist zuständig, wenn Personen aus dem Kreisgebiet zur Tages- oder Kurzzeitpflege in einer Einrichtung sind, die Investitionskosten nach dem APG NRW abrechnen darf. Antragsberechtigt ist die Einrichtung; Anträge sind zwingend bis zum 15. des Folgemonats zu stellen.
Voraussetzungen
Anträge können nur über das Online-Antragsformular (siehe Onlinedienstleistung) gestellt werden.
Hinweise und Besonderheiten
Fragen oder Nachmeldungen zu einem bestimmten Vorgang reichen Sie bitte immer über Ihren Postkorb ein. Dieser ist nach Anmeldung verfügbar. Öffnen Sie dort den Vorgang. Verwenden Sie dann die Funktion "Neue Nachricht".
Nur bei abgeschlossenen Anträgen ist dieser Weg nicht möglich. Nutzen Sie in dem Falle das Kontaktformular (siehe Onlinedienstleistung). Bitte teilen Sie uns unbedingt die Auftrags-ID des abgeschlossenen Vorgangs mit (ersichtlich im Postkorb).
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Zuständige Einrichtung
Tages-/Kurzzeitpflege, Wohngeld
Amt für Soziales
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Die in Einrichtungen der Tages- und Kurzzeitpflege anfallenden Investitionskosten werden auf Antrag der Einrichtung gefördert. Der Kreis Heinsberg ist zuständig, wenn Personen aus dem Kreisgebiet zur Tages- oder Kurzzeitpflege in einer Einrichtung sind, die Investitionskosten nach dem APG NRW abrechnen darf. Antragsberechtigt ist die Einrichtung; Anträge sind zwingend bis zum 15. des Folgemonats zu stellen.
Einrichtung ,Investitionskosten ,Antrag https://service.kreis-heinsberg.de:443/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/151630/showFrau
Sturm
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