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Kündigungsschutzverfahren
Zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von schwerbehinderten ArbeitnehmerInnen bedarf es der Zustimmung durch das Integrationsamt. Der Kreis Heinsberg wird in seiner Funktion als örtliche Fürsorgestelle bei der Sachverhaltsermittlung tätig und wirkt auf eine gütliche Einigung hin.
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Zuständige Einrichtung
Anspruchsverfolgung/ Fachstelle für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben
Amt für Soziales
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg
Zuständige Kontaktpersonen
Zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses von schwerbehinderten ArbeitnehmerInnen bedarf es der Zustimmung durch das Integrationsamt. Der Kreis Heinsberg wird in seiner Funktion als örtliche Fürsorgestelle bei der Sachverhaltsermittlung tätig und wirkt auf eine gütliche Einigung hin.
https://service.kreis-heinsberg.de/dienstleistungen-a-z/-/egov-bis-detail/dienstleistung/151523/show