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Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Gemäß § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Land NRW trägt die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei. Insbesondere durch Aufklärung, Beratung und Aufdeckung von Infektionsketten mit dem Ziel ihrer Unterbrechung wirkt sie darauf hin, dass die Verbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert wird.
Darüber hinaus gelten nach der Einführung der Vorschriften des „Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 Meldeverpflichtungen hinsichtlich einer Vielzahl von ansteckenden Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern. Auch sind nach dem IfSG der Gesundheitsbehörde vielfältige Aufgaben zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zugewiesen. So regelt § 16 IfSG z.B., dass das Gesundheitsamt weitgehende Befugnisse zur Durchführung erforderlicher Ermittlungen hat, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können. Notwendige Maßnahmen zur Verhütung/Abwendung drohender Gesundheitsgefahren werden dann von der zuständigen Behörde auf Vorschlag des Gesundheitsamtes angeordnet.
Ergibt sich, dass jemand bereits an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist oder krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, so stellt das Gesundheitsamt gemäß § 25 IfSG die erforderlichen Ermittlungen insbesondere hinsichtlich Art, Ursache, Ansteckungsquelle oder Ausbreitung der Krankheit an, um die Bekämpfung der Krankheit durch Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen gemäß § 28 IfSG zu ermöglichen. Das IfSG sowie die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften treffen weitere Vorgaben zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen.
Zuständige Einrichtung
Gesundheitsschutz
Gesundheitsamt
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg