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 Betäubungsmittel im Reiseverkehr / Bescheinigung nach dem „Schengener Durchführungsübereinkommen“

Sie müssen Arzneimittel auf Reisen ins Ausland mitnehmen, bei denen es sich um Betäubungsmittel handelt?

Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen unterliegt der Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln in Deutschland strengen Vorschriften. Maßgebliche Regelungen ergeben sich u.a. aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Die Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln auf örtlicher Ebene obliegen in NRW nach dem „Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst“ (ÖGDG) den unteren Gesundheitsbehörden bzw. den „Gesundheitsämtern“.

Besondere Bestimmungen gelten für das Mitführen von Arzneimitteln über die Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland; dies gilt insbesondere für Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und damit einer besonderen Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht durch den behandelnden Arzt bedürfen. Es sind einschlägige zollrechtliche Vorschriften zu beachten. Erleichterungen für den Reiseverkehr mit Arzneimitteln bzw. ärztlich verordneten Betäubungsmitteln können sich aus internationalen Regelungen ergeben, so auch aus dem Durchführungsübereinkommen der Staaten des sog. „Schengen-Raums“. Demnach ist bei einer Reise in einen Staat des sog. „Schengen-Raums“ für eine Dauer von bis zu 30 Tagen die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln für den eigenen Bedarf ohne ausdrückliche Anzeige zulässig, wenn eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des „Schengener Durchführungsübereinkommens“ mitgeführt wird, welche zu ihrer Gültigkeit vor Antritt der Reise durch die zuständige Gesundheitsbehörde zu beglaubigen ist. Das dafür vorgeschriebene Formular wird hier als PDF-Datei zum Download zur Verfügung gestellt.

Die Beglaubigung der Bescheinigung durch das Gesundheitsamt kann nur nach Terminabsprache erfolgen und ist gebührenpflichtig.

Für Reisen in Staaten außerhalb des sog. „Schengen-Raums“ bestehen keine einheitlichen Bestimmungen über die Mitnahme von Betäubungsmitteln für Reisende. Es sind die Bestimmungen des jeweiligen Reiseziels und die Verwendung der dafür jeweils vorgegebenen Formulare wie auch diejenigen der jeweiligen Transitländer zu beachten, die vorab bei den diplomatischen Vertretungen erfragt werden können. Weitergehende Auskünfte geben die Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bzw. der Bundesopiumstelle und der Generalzolldirektion des Bundes (Zoll-online) - (s.a. online-Dienstleistungen).

Rechtsgrundlagen

Arzneimittelgesetz (AMG); Betäubungsmittelgesetz (BtMG);

Unterlagen

Rezept im Original; Formular nach Art. 75 Schengener Durchführungsübereinkommen

Kosten

Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Hinweise und Besonderheiten

Für die Mitnahme von BtM in andere Länder gibt es keine international einheitlichen Bestimmungen. Es ist empfehlenswert, die Rechtslage rechtzeitig vor Reiseantritt zu klären! Auskünfte geben die jeweiligen diplomatischen Vertretungen in Deutschland.

Zuständige Einrichtung

Gesundheitsamt
Kreis Heinsberg
Valkenburger Straße 45
52525 Heinsberg

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Döring:
Tel: +49 2452 13-5342
Frau Flaming:
Tel: +49 2452 13-5338
Betäubungsmittel im Reiseverkehr / Bescheinigung nach dem „Schengener Durchführungsübereinkommen“

Sie müssen Arzneimittel auf Reisen ins Ausland mitnehmen, bei denen es sich um Betäubungsmittel handelt?

Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen unterliegt der Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln in Deutschland strengen Vorschriften. Maßgebliche Regelungen ergeben sich u.a. aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Die Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln auf örtlicher Ebene obliegen in NRW nach dem „Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst“ (ÖGDG) den unteren Gesundheitsbehörden bzw. den „Gesundheitsämtern“.

Besondere Bestimmungen gelten für das Mitführen von Arzneimitteln über die Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland; dies gilt insbesondere für Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und damit einer besonderen Verschreibung nach dem Betäubungsmittelrecht durch den behandelnden Arzt bedürfen. Es sind einschlägige zollrechtliche Vorschriften zu beachten. Erleichterungen für den Reiseverkehr mit Arzneimitteln bzw. ärztlich verordneten Betäubungsmitteln können sich aus internationalen Regelungen ergeben, so auch aus dem Durchführungsübereinkommen der Staaten des sog. „Schengen-Raums“. Demnach ist bei einer Reise in einen Staat des sog. „Schengen-Raums“ für eine Dauer von bis zu 30 Tagen die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln für den eigenen Bedarf ohne ausdrückliche Anzeige zulässig, wenn eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des „Schengener Durchführungsübereinkommens“ mitgeführt wird, welche zu ihrer Gültigkeit vor Antritt der Reise durch die zuständige Gesundheitsbehörde zu beglaubigen ist. Das dafür vorgeschriebene Formular wird hier als PDF-Datei zum Download zur Verfügung gestellt.

Die Beglaubigung der Bescheinigung durch das Gesundheitsamt kann nur nach Terminabsprache erfolgen und ist gebührenpflichtig.

Für Reisen in Staaten außerhalb des sog. „Schengen-Raums“ bestehen keine einheitlichen Bestimmungen über die Mitnahme von Betäubungsmitteln für Reisende. Es sind die Bestimmungen des jeweiligen Reiseziels und die Verwendung der dafür jeweils vorgegebenen Formulare wie auch diejenigen der jeweiligen Transitländer zu beachten, die vorab bei den diplomatischen Vertretungen erfragt werden können. Weitergehende Auskünfte geben die Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bzw. der Bundesopiumstelle und der Generalzolldirektion des Bundes (Zoll-online) - (s.a. online-Dienstleistungen).

Rezept im Original; Formular nach Art. 75 Schengener Durchführungsübereinkommen

Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

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Gesundheitsamt
Valkenburger Straße 45 52525 Heinsberg
Fax +49 2452 13-5395

Frau

Döring

G106a

+49 2452 13-5342

Frau

Flaming

G105

+49 2452 13-5338